Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Ergebnis zu einem Großteil auch berechtigt.
Die dem Grundbuchsgericht vorgelegten Urkunden dokumentieren einen Kaufvertrag, demzufolge die Gemeinde H***** in ihrer Eigenschaft als Verwalterin des öffentlichen Gutes das durch die Teilung und Zusammenlegung von Grundstücken entstandene Grundstück 519/2 KG 72316 von Mag. Georg Leo T***** "kauft und in ihr Eigentum übernimmt". Die Aufsandungserklärung deckt die Übertragung dieses Grundstücks in das öffentliche Gut (wobei zunächst die völlig lastenfreie Ab- und Zuschreibung zu einer anderen Liegenschaft der Gemeinde H***** beabsichtigt war, dann aber die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für das Kaufobjekt unter Mitübertragung einzelner bücherlicher Lasten vereinbart wurde) "bzw. die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Gemeinde H*****".
§ 287 ABGB unterscheidet zwischen den dem Gemeingebrauch gewidmeten Sachen des Staates und jenem Staatseigentum, das zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist; § 288 ABGB führt die gleiche Unterscheidung für das Gemeindeeigentum durch (Klang in Klang II2, 4). Eine Gebietskörperschaft kann demnach Eigentümerin von Liegenschaften sein, die dem Gemeingebrauch gewidmet und dementsprechend dem öffentlichen Gut bzw Gemeindegut zuzurechnen sind; ihr können aber auch Liegenschaften gehören, die keiner Beschränkung durch den Gemeingebrauch unterliegen (vgl 1 Ob 268/01w = immolex 2002/85).Paragraph 287, ABGB unterscheidet zwischen den dem Gemeingebrauch gewidmeten Sachen des Staates und jenem Staatseigentum, das zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist; Paragraph 288, ABGB führt die gleiche Unterscheidung für das Gemeindeeigentum durch (Klang in Klang II2, 4). Eine Gebietskörperschaft kann demnach Eigentümerin von Liegenschaften sein, die dem Gemeingebrauch gewidmet und dementsprechend dem öffentlichen Gut bzw Gemeindegut zuzurechnen sind; ihr können aber auch Liegenschaften gehören, die keiner Beschränkung durch den Gemeingebrauch unterliegen vergleiche 1 Ob 268/01w = immolex 2002/85).
Die für das Grundbuchsrecht wesentliche Unterscheidung zwischen öffentlichem Gut und Staatsvermögen liegt darin, dass ersteres (grundsätzlich) nur auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen ist (§ 1 Abs 2 AllgGAG) und selbst dabei lediglich die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen ist, sofern nicht der Eigentümer überdies seine Eintragung beantragt (§ 12 Abs 1 AllgGAG).Die für das Grundbuchsrecht wesentliche Unterscheidung zwischen öffentlichem Gut und Staatsvermögen liegt darin, dass ersteres (grundsätzlich) nur auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen ist (Paragraph eins, Absatz 2, AllgGAG) und selbst dabei lediglich die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen ist, sofern nicht der Eigentümer überdies seine Eintragung beantragt (Paragraph 12, Absatz eins, AllgGAG).
Die bloße Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zum öffentlichen Gut, die wiederum auf die Beschränkung des Eigentümers durch den bestehenden Gemeingebrauch hinweist (zur rechtlichen Qualifikation dieser Beschränkung siehe 6 Ob 54/00k = MietSlg 52.220 mwN), erklärt sich daraus, dass der konstitutive Akt für das Entstehen dieses Rechtszustandes in einem außerbücherlichen Vorgang liegt. Die Begründung des Gemeingebrauchs, die einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft die Qualifikation des öffentlichen Gutes verleiht, bedarf eines besonderen Widmungsaktes, für den Gesetze, Verordnungen (etwa Einreihungsverordnungen) und individuelle Verwaltungsakte, nach Judikatur und überwiegender Lehre aber auch die rechtsetzende Wirkung einer der Ersitzung entsprechenden langjährigen Übung in Frage kommen (vgl 4 Ob 523/68 = SZ 41/48; 5 Ob 106/97t = MietSlg 49/41; 1 Ob 268/01w = immolex 2002/85). Wegen dieser außerbücherlichen Änderung des Rechtszustandes ist es möglich, dass an einer im Grundbuch als öffentliches Gut ausgewiesenen Liegenschaft kein Gemeingebrauch besteht (die Liegenschaft also in Wahrheit gar kein öffentliches Gut sein) und umgekehrt. Ist aber im Grundbuch die Zugehörigkeit einer Liegenschaft zum öffentlichen Gut ersichtlich gemacht, spricht die Vermutung dafür, dass der Eigentümer den Verfügungsbeschränkungen unterliegt, die ihm der Gemeingebrauch aufbürdet (vgl § 5 Abs 2 des oö StraßenG 1991, wonach Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden, bis zum Beweis des Gegenteiles als öffentliche Straße im Sinne dieses Landesgesetzes gelten).Die bloße Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zum öffentlichen Gut, die wiederum auf die Beschränkung des Eigentümers durch den bestehenden Gemeingebrauch hinweist (zur rechtlichen Qualifikation dieser Beschränkung siehe 6 Ob 54/00k = MietSlg 52.220 mwN), erklärt sich daraus, dass der konstitutive Akt für das Entstehen dieses Rechtszustandes in einem außerbücherlichen Vorgang liegt. Die Begründung des Gemeingebrauchs, die einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft die Qualifikation des öffentlichen Gutes verleiht, bedarf eines besonderen Widmungsaktes, für den Gesetze, Verordnungen (etwa Einreihungsverordnungen) und individuelle Verwaltungsakte, nach Judikatur und überwiegender Lehre aber auch die rechtsetzende Wirkung einer der Ersitzung entsprechenden langjährigen Übung in Frage kommen vergleiche 4 Ob 523/68 = SZ 41/48; 5 Ob 106/97t = MietSlg 49/41; 1 Ob 268/01w = immolex 2002/85). Wegen dieser außerbücherlichen Änderung des Rechtszustandes ist es möglich, dass an einer im Grundbuch als öffentliches Gut ausgewiesenen Liegenschaft kein Gemeingebrauch besteht (die Liegenschaft also in Wahrheit gar kein öffentliches Gut sein) und umgekehrt. Ist aber im Grundbuch die Zugehörigkeit einer Liegenschaft zum öffentlichen Gut ersichtlich gemacht, spricht die Vermutung dafür, dass der Eigentümer den Verfügungsbeschränkungen unterliegt, die ihm der Gemeingebrauch aufbürdet vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, des oö StraßenG 1991, wonach Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden, bis zum Beweis des Gegenteiles als öffentliche Straße im Sinne dieses Landesgesetzes gelten).
Dies beachtend wurde bereits judiziert, dass privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraussetzen und dass zur Verbücherung derartiger Verfügungen ein entsprechender urkundlicher Nachweis vorgelegt werden muss (5 Ob 90/99t = SZ 72/65 mwN; aA Merli, Öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch, 388). Einige Instanzgerichte (etwa das LG Innsbruck in der bereits zitierten Entscheidung RPflSlgG 1990) und ein Teil der Lehre (Feil, das öffentliche Gut und seine Verbücherung, ÖJZ 1957, 62 [64]) fordern einen entsprechenden Nachweis (dass eine rechtswirksame Widmung des betreffenden Grundstücks zum Gemeingebrauch vorliegt) auch für den umgekehrten Fall der Zuschreibung einer Liegenschaft zum öffentlichen Gut.
Ob letzteres uneingeschränkt gilt (etwa auch dann, wenn der bücherliche Eigentümer öffentlichen Gutes die Zuschreibung eines Grundstücks zu seiner Einlage beantragt und dadurch die Rechtsfolge des § 25 Abs 2 LiegTeilG auslöst), kann hier dahingestellt bleiben. Auch für Ersichtlichmachungen (also Anmerkungen iSd § 8 Z 3 GBG), die - wie im gegenständlichen Fall - einen Antrag voraussetzen, gilt jedoch, dass sie gemäß § 94 Abs 1 Z 3 und Z 4 GBG durch den Inhalt formgültiger Urkunden begründet erscheinen müssen. Demnach wäre, um dem Begehren auf Ersichtlichmachung "öffentliches Gut" im Eigentumsblatt der für das Grundstück 519/2 KG 72316 neu zu eröffnenden Einlage entsprechen zu können, der urkundliche Nachweis zu erbringen gewesen, dass das Grundstück dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Ein solcher Nachweis fehlt. Dass die Gemeinde H***** den verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag "in ihrer Eigenschaft als Verwalterin des öffentlichen Gutes" abschloss, besagt lediglich, dass sie beim Ankauf des Grundstücks privatrechtliche Agenden iSd § 290 ABGB in Anspruch nahm. Die in Punkt 10 der Titelurkunde erwähnte ordnungsgemäße Befassung des Gemeinderats von H***** mit dem "vorliegenden Kaufvertrag" (in seiner Gesamtheit) wiederum kann schon deshalb kein urkundlicher Beleg über eine rechtswirksame Widmung des Kaufobjekts für den Gemeingebrauch sein, weil in ihm von einer Widmung gar keine Rede ist. Für die begehrte Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit des Grundstücks 519/2 KG 72316 zum öffentlichen Gut besteht daher das Eintragungshindernis des § 94 Abs 1 Z 3 GBG.Ob letzteres uneingeschränkt gilt (etwa auch dann, wenn der bücherliche Eigentümer öffentlichen Gutes die Zuschreibung eines Grundstücks zu seiner Einlage beantragt und dadurch die Rechtsfolge des Paragraph 25, Absatz 2, LiegTeilG auslöst), kann hier dahingestellt bleiben. Auch für Ersichtlichmachungen (also Anmerkungen iSd Paragraph 8, Ziffer 3, GBG), die - wie im gegenständlichen Fall - einen Antrag voraussetzen, gilt jedoch, dass sie gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, GBG durch den Inhalt formgültiger Urkunden begründet erscheinen müssen. Demnach wäre, um dem Begehren auf Ersichtlichmachung "öffentliches Gut" im Eigentumsblatt der für das Grundstück 519/2 KG 72316 neu zu eröffnenden Einlage entsprechen zu können, der urkundliche Nachweis zu erbringen gewesen, dass das Grundstück dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Ein solcher Nachweis fehlt. Dass die Gemeinde H***** den verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag "in ihrer Eigenschaft als Verwalterin des öffentlichen Gutes" abschloss, besagt lediglich, dass sie beim Ankauf des Grundstücks privatrechtliche Agenden iSd Paragraph 290, ABGB in Anspruch nahm. Die in Punkt 10 der Titelurkunde erwähnte ordnungsgemäße Befassung des Gemeinderats von H***** mit dem "vorliegenden Kaufvertrag" (in seiner Gesamtheit) wiederum kann schon deshalb kein urkundlicher Beleg über eine rechtswirksame Widmung des Kaufobjekts für den Gemeingebrauch sein, weil in ihm von einer Widmung gar keine Rede ist. Für die begehrte Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit des Grundstücks 519/2 KG 72316 zum öffentlichen Gut besteht daher das Eintragungshindernis des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG.
Das hindert jedoch nicht die Eintragung des Eigentumsrechts am verfahrensgegenständlichen Grundstück für die Antragstellerin. Diese Eintragung ist beantragt und durch die beigebrachten Urkunden auch gedeckt. Da der Gemeingebrauch den daran interessierten Personen keine subjektiven Rechte verleiht (VwGH 22. 9. 1998, 98/05/0168 = ZfVB 2000/801 mwN) und außerdem das Grundbuchsgericht grundsätzlich nur zum Schutz bücherlicher Rechte berufen ist (§ 94 Abs 1 Z 1 GBG), könnte sich ein das ganze Grundbuchsgesuch erfassendes Eintragungshindernis im Hinblick auf die abgelehnte Ersichtlichmachung, dass das Grundstück 519/2 KG 72316 zum öffentlichen Gut gehört (und damit dem Gemeingebrauch gewidmet ist), nur daraus ergeben, dass der Verkäufer die Zuschreibung des Grundstücks zum öffentlichen Gut zur Bedingung oder Auflage gemacht hätte. Das ist jedoch nach den vorliegenden Urkunden nicht der Fall. Es hat vielmehr lediglich die Antragstellerin die Ersichtlichmachung des Zusatzes "öffentliches Gut" bei der Einverleibung ihres Eigentumsrechts beantragt; die Eigentumseinverleibung ohne diesen Zusatz ist kein aliud iSd § 96 Abs 1 GBG, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.Das hindert jedoch nicht die Eintragung des Eigentumsrechts am verfahrensgegenständlichen Grundstück für die Antragstellerin. Diese Eintragung ist beantragt und durch die beigebrachten Urkunden auch gedeckt. Da der Gemeingebrauch den daran interessierten Personen keine subjektiven Rechte verleiht (VwGH 22. 9. 1998, 98/05/0168 = ZfVB 2000/801 mwN) und außerdem das Grundbuchsgericht grundsätzlich nur zum Schutz bücherlicher Rechte berufen ist (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG), könnte sich ein das ganze Grundbuchsgesuch erfassendes Eintragungshindernis im Hinblick auf die abgelehnte Ersichtlichmachung, dass das Grundstück 519/2 KG 72316 zum öffentlichen Gut gehört (und damit dem Gemeingebrauch gewidmet ist), nur daraus ergeben, dass der Verkäufer die Zuschreibung des Grundstücks zum öffentlichen Gut zur Bedingung oder Auflage gemacht hätte. Das ist jedoch nach den vorliegenden Urkunden nicht der Fall. Es hat vielmehr lediglich die Antragstellerin die Ersichtlichmachung des Zusatzes "öffentliches Gut" bei der Einverleibung ihres Eigentumsrechts beantragt; die Eigentumseinverleibung ohne diesen Zusatz ist kein aliud iSd Paragraph 96, Absatz eins, GBG, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.