Rechtssatz RS0117551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117551
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Die bloße Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zum öffentlichen Gut, die wiederum auf die Beschränkung des Eigentümers durch den bestehenden Gemeingebrauch hinweist, erklärt sich daraus, dass der konstitutive Akt für das Entstehen dieses Rechtszustandes in einem außerbücherlichen Vorgang liegt. Die Begründung des Gemeingebrauchs, die einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft die Qualifikation des öffentlichen Gutes verleiht, bedarf eines besonderen Widmungsaktes, für den Gesetze, Verordnungen (etwa Einreihungsverordnungen) und individuelle Verwaltungsakte, aber auch die rechtsetzende Wirkung einer der Ersitzung entsprechenden langjährigen Übung in Frage kommen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 44/03m
Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 44/03m
Veröff: SZ 2003/33
- 6 Ob 63/09x
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 63/09x
Vgl; Beisatz: Auch eine faktische Verwendung kann durch langjährige Übung zur Begründung eines Gemeingebrauchs führen. (T1)
- 3 Ob 94/15t
Entscheidungstext OGH 19.08.2015 3 Ob 94/15t
Auch
- 1 Ob 54/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 1 Ob 54/23g
nur: Die Begründung des Gemeingebrauchs, die einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft die Qualifikation als öffentliches Gut verleiht, bedarf eines besonderen Widmungsakts, für den Gesetze, Verordnungen und individuelle Verwaltungsakte (Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde), aber auch die rechtssetzende Wirkung einer der „Ersitzung“ entsprechenden langjährigen Übung in Frage kommen. (T2)
Beisatz: Bejahung des Gemeingebrauchs durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden: Zugehörigkeit zum öffentlichen Gut ist im Grundbuch ersichtlich gemacht. Bereits der Bereich entlang der bis Ende der 1950er-Jahre bestehenden Bahntrasse wurde als Gehweg genutzt. Seit dem Abbau der Geleise befindet sich dort ein Gehweg für die Allgemeinheit. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117551
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20030331_OGH0002_0050OB00044_03M0000_002