Begründung:
Die beklagte Marktgemeinde ist bücherliche Alleineigentümerin des Grundstücks Nr 1226/3, vorgetragen in EZ 2063, GB ***** („Gemeindestraßen") sowie des Grundstücks Nr 1222, vorgetragen in EZ 5749, GB ***** („öffentliche Privatstraßen").
Der Kläger stellte das Hauptbegehren, es werde festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet ist, die Fläche (150 m2) des in ihrem Eigentum stehenden Gst Nr 1226/3 sowie eine westlich an dieses Grundstück anschließende Teilfläche von 260 m2 des in ihrem Eigentum stehenden Gst Nr 1222 im gesamten Ausmaß immer als öffentlichen Parkplatz zu verwenden und auf dieser als öffentlicher Parkplatz verwendeten Fläche keine Parkuhren aufzustellen oder andere Gebühren einzuheben.
Darüber hinaus stellte der Kläger das Eventualbegehren, die Beklagte sei schuldig, die Fläche (150 m2) des in ihrem Eigentum stehenden Gst Nr 1226/3 sowie eine westlich an dieses Grundstück anschließende Teilfläche (im Ausmaß von 260 m2) des in ihrem Eigentum stehenden Gst Nr 1222 im gesamten Ausmaß immer als öffentlichen Parkplatz zu verwenden und auf dieser als öffentlicher Parkplatz verwendeten Fläche keine Parkuhren aufzustellen oder andere Gebühren einzuheben. Dazu brachte der Kläger vor, die Beklagte habe mit Kaufvertrag vom 12. 1. 1960 von seiner Mutter und Rechtsvorgängerin sowie weiteren Miteigentümern das Gst Nr 1206/3 (113 m2) und das Gst Nr 1227 (288 m2) zur Gänze sowie aus dem Gst Nr 1226 eine Fläche von 9 m2 gekauft und somit insgesamt 410 m2 in das öffentliche Gut übernommen. Zweck dieses Liegenschaftserwerbs sei entsprechend dem Kaufvertrag die Errichtung eines öffentlichen Parkplatzes gewesen. In diesem Kaufvertrag habe die Beklagte als Käuferin die Verpflichtung übernommen, die Kaufliegenschaft weder weiterzuveräußern noch einem anderen Verwendungszweck zuzuführen. Insbesondere habe sie sich auch verpflichtet, auf der Kaufliegenschaft keine Parkometer aufzustellen wie überhaupt für die Benützung dieses Parkplatzes keine Gebühr einzuheben. Im Jahr 1983 hätten der Kläger sowie seine Mutter einerseits und die Beklagte andererseits einen „Grundeinlösungsvertrag" abgeschlossen. Diesen Vertrag hätten der Kläger und seine Mutter ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass sich die Beklagte neuerlich verpflichtet, einen öffentlichen, unbewirtschafteten Parkplatz im Ausmaß von 410 m2 im unmittelbaren Nahebereich des Hotels „F*****" auf Dauer zur Verfügung zu stellen. Dies sei von der Beklagten zugesagt worden. Sie habe sich daher dem Kläger und seiner Mutter gegenüber verpflichtet, wegen der Auflassung der Parkplätze auf den einstigen Grundstücken Nr 1206/3 und 1227 einen neuen öffentlichen Parkplatz mit identem Flächenausmaß zu errichten und diesen, wie schon die früheren Gst Nr 1206/3 und 1227, nicht zu bewirtschaften und immer als Parkplatz zu verwenden sowie dort keine Parkuhren aufzustellen oder andere Gebühren einzuheben. Diese Verpflichtung werde jedoch nunmehr von der Beklagten bestritten; die Beklagte plane, im Bereich der dem Kläger vertraglich zugesagten öffentlichen Parkplatzflächen weitreichende Umbaumaßnahmen durchzuführen. Aus diesem Grunde sei das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung gegeben.
Die Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Die klagsgegenständlichen Liegenschaften stünden nämlich widmungsgemäß im Gemeingebrauch, wobei die Widmung zum Gemeingebrauch des Gst Nr 1226/3 durch Verordnung und Eintragung ins Grundbuch, sowie des Gst Nr 1222 durch eine langjährige Verwendung als öffentlicher Parkplatz erfolgt sei. Über den Bestand und den Umfang eines Gemeingebrauchs hätten nicht die Zivilgerichte, sondern die Verwaltungsbehörden zu entscheiden, zumal die vom Kläger behauptete privatrechtliche Vereinbarung den Gemeingebrauch beschränken würde. Im Übrigen mache der Kläger keinen zivilrechtlichen Anspruch geltend, sondern er strebe ein hoheitliches Handeln der Beklagten in Vollziehung der Gesetze an, was nicht im Zivilrechtsweg durchsetzbar sei. In der Sache selbst bestritt die beklagte Partei das Klagebegehren und wandte ein, sie habe die in Rede stehenden Grundstücke lastenfrei erworben. Sie sei beim Abschluss des Grundeinlösungsvertrags auch gar nicht Eigentümerin der klagsgegenständlichen Grundstücke gewesen und habe daher keine rechtsverbindlichen Vereinbarungen darüber abschließen können. Darüber hinaus wäre das vom Kläger behauptete Leistungsversprechen rechtlich unmöglich und daher nichtig, weil keine vertragliche Vereinbarung getroffen werden dürfe, in der eine Gebietskörperschaft verpflichtet werde, hoheitliche Aufgaben nicht wahrzunehmen oder zu unterlassen.
Zur Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs replizierte der Kläger, die klagsgegenständlichen Grundstücke stünden nicht im Gemeingebrauch, weil ein dafür erforderlicher Widmungsakt durch die Beklagte nicht erfolgt sei. Daher handle es sich bei diesen Grundstücken weder um „öffentliches Gut" noch um eine öffentliche Straße. Im Übrigen würde ein allfälliger Gemeingebrauch bei einer erfolgreichen Klagsführung des Klägers nicht beeinträchtigt, sondern geradezu perpetuiert.
Mit gesondert ausgefertigtem Beschluss vom 28. 6. 2007 (ON 12) verwarf das Erstgericht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Der von der Beklagten gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Rekursgerichts vom 21. 9. 2007 (ON 17) gemäß § 261 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückgewiesen. In der Folge gab das Erstgericht dem Hauptbegehren des Klägers statt.Mit gesondert ausgefertigtem Beschluss vom 28. 6. 2007 (ON 12) verwarf das Erstgericht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Der von der Beklagten gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Rekursgerichts vom 21. 9. 2007 (ON 17) gemäß Paragraph 261, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückgewiesen. In der Folge gab das Erstgericht dem Hauptbegehren des Klägers statt.
Das Erstgericht traf dabei folgende Feststellungen:
Die Mutter des Klägers war zusammen mit ihren Geschwistern im Jahr 1960 Eigentümerin der Gst Nr 1206/3, 1227 und 1226, alle KG *****. Mit Kaufvertrag vom 12. 01. 1960 hat die Beklagte die Gst Nr 1206/3 (113 m2), Gst Nr 1227 (288 m2) zur Gänze und aus Gst Nr 1226 eine Fläche von 9 m2 gekauft und somit insgesamt 410 m2 in das öffentliche Gut übernommen. Gemäß Punkt V. des Kaufvertrags war Zweck des Erwerbs dieser Liegenschaften die Errichtung eines öffentlichen Parkplatzes. In Punkt V. Abs 2 des Kaufvertrags hat die Beklagte als Käuferin nachstehende Verpflichtung übernommen:Die Mutter des Klägers war zusammen mit ihren Geschwistern im Jahr 1960 Eigentümerin der Gst Nr 1206/3, 1227 und 1226, alle KG *****. Mit Kaufvertrag vom 12. 01. 1960 hat die Beklagte die Gst Nr 1206/3 (113 m2), Gst Nr 1227 (288 m2) zur Gänze und aus Gst Nr 1226 eine Fläche von 9 m2 gekauft und somit insgesamt 410 m2 in das öffentliche Gut übernommen. Gemäß Punkt römisch fünf. des Kaufvertrags war Zweck des Erwerbs dieser Liegenschaften die Errichtung eines öffentlichen Parkplatzes. In Punkt römisch fünf. Absatz 2, des Kaufvertrags hat die Beklagte als Käuferin nachstehende Verpflichtung übernommen:
„Die Käuferin verpflichtet sich, die Kaufsliegenschaft weder weiter zu veräußern, noch einem anderen Verwendungszweck zuzuführen. Insbesondere verpflichtet sich die Käuferin auch, auf der Kaufsliegenschaft keine Parkometer zu erstellen wie überhaupt für die Benützung dieses Parkplatzes keine Gebühr eingehoben werden darf."
Bis zum Jahr 1983 wurde die Fläche der Gst Nr 1227 und Gst Nr 1206/3 im Ausmaß von ca 400 m2 als öffentlicher und nicht bewirtschafteter Parkplatz verwendet, der unter anderem für die Gäste des Hotel F***** genutzt werden konnte. An der Spitze der Gst Nr 1206/3 war damals ein Brunnen vorhanden.
Im Jahr 1983 hat die beklagte Marktgemeinde mit dem Kläger und seiner Mutter einen Grundeinlösungsvertrag geschlossen. Grund für den Grundeinlösungsvertrag war die Neuanlage der K*****straße und die Verbreiterung der unteren B*****straße. Es kam zu gegenseitigen Grundabtretungen, wobei im Beiblatt zum Grundeinlösungsvertrag festgehalten wurde, dass Grundlage für den Grundeinlösungsvertrag die Ausbaupläne der beklagten Marktgemeinde für die K*****straße vom 22. 7. 1981 und die untere B*****straße vom 17. 8. 1982 bilden. Gegenstand der Grundabtretung aus dem Eigentum des Klägers und seiner Mutter waren die Gst Nr 1226/2 und 1201/1.
In Punkt 3 des Beiblattes zum Grundeinlösungsvertrag wurde Folgendes festgehalten:
„Auf der als öffentlicher Parkplatz verwendeten Fläche werden keine Parkuhren aufgestellt oder andere Gebühren für die Benützung dieses Platzes eingehoben. Dieser Platz ist im gesamten Ausmaß als Parkplatz zu verwenden."
Bis zum Jahr 1982, vor der Errichtung der K*****straße, befand sich der öffentliche Parkplatz auf Gst Nr 1227 und Gst Nr 1206/3. Vertragsverfasser des Grundeinlösevertrags war die beklagte Marktgemeinde.
Den Ausbauplan vom 22. 7. 1981 hat DI Gerhard E***** im Auftrag seines Vaters, dem damaligen Bauamtsleiter der beklagten Marktgemeinde, Rudolf E*****, gezeichnet. In diesem Plan wurden auf Gst Nr 1226/3 und Gst Nr 1222 Parkplätze eingezeichnet und zwar mit dem Zusatz „Hotel". Mit „Hotel" war das Hotel F***** gemeint. Die beklagte Marktgemeinde war im Jahr 1983 nicht Eigentümerin des Gst Nr 1222. Allerdings beabsichtigte sie den Erwerb dieser Liegenschaft. Der ehemalige Bürgermeister Dr. Thomas L***** hielt den Kläger über die Vertragsverhandlungen auf dem Laufenden. Nach dem Grundeinlösungsvertrag 1983 war die Beklagte Eigentümerin der früheren Gst Nr 1206/3 und Gst Nr 1227 und eines Teils der früheren Gst Nr 1226, die, neu gebildet, mit Gst Nr 1226/3 bezeichnet wurde. Die früheren Parkplätze auf der Gst Nr 1227 und Gst Nr 1206/3 wurden im Zuge der Errichtung der K*****straße aufgelöst. Zweck des Punktes 3 im Beiblatt zum Grundeinlösungsvertrag war, dass aufgrund der Errichtung der K*****straße die Parkplätze auf Gst Nr 1227 und 1206/3 aufgelöst wurden, die bis dahin unbewirtschaftet der Öffentlichkeit zur Verfügung standen.
Es war Wille der Vertreter der beklagten Marktgemeinde und des Klägers, dass dem Kläger für das Hotel F***** nach den Grundstücksveränderungen und der gegenseitigen Grundabtretung wieder jene öffentliche Parkplatzfläche mit Bewirtschaftungsverbot zur Verfügung stehen, wie sie früher auf Gst Nr 1206/3 und 1227 bestanden. Es war für die Vertreter der beklagten Marktgemeinde und den Kläger klar, dass diese Parkplatzfläche sich in Hinkunft auf der Gst Nr 1226/3 im Ausmaß von 150 m2 und auf Gst Nr 1222 im Ausmaß von 260 m2 befinden sollten. Die Gst Nr 1222 wollte die beklagte Marktgemeinde von den damaligen Miteigentümern erwerben. Nach der Verlegung der K*****straße wurden auf der Gst Nr 1226/3 Parkplätze errichtet. In den Jahren 1993 bis 2001 hat die beklagte Partei die Gst Nr 1222 erworben. Etwa zu Beginn des Jahres 2000 wurde mit der Errichtung von Parkplätzen auf der Gst Nr 1222 begonnen. Der Kläger hat in den vergangenen Jahren immer wieder die Ansprüche auf die zugesagten Parkplätze im Ausmaß von ca 410 m2 auf Gst Nr 1226/3 und 1222 gegenüber der beklagten Partei geltend gemacht. Mit Schreiben vom 15. Juli 1999 hat die beklagte Partei dem Kläger zugestanden, die Parkplatzfläche auf Gst Nr 1226/3 bis auf jederzeitigen Widerruf für Zwecke des Hotels F***** zu benützen. Diese Parkplätze werden von der beklagten Marktgemeinde nicht bewirtschaftet. Die Anfang des Jahres 2000 errichteten Parkplätze auf Gst Nr 1222 werden seit etwa 3 bis 4 Jahren von der beklagten Marktgemeinde bewirtschaftet.
Zu einer Einigung zwischen dem Kläger und der beklagten Partei in Bezug auf die öffentlichen Parkplätze, die von der beklagten Partei nicht bewirtschaftet werden dürfen, ist es nie gekommen. Im Bereich des Bahnhofsgeländes R***** sind Umbaumaßnahmen geplant, von denen sowohl die Gst Nr 1222 als auch die Gst Nr 1226/3 berührt werden.
Diesen Sachverhalt würdigte das Erstgericht rechtlich dahin, dass rechtswirksame Verfügungen über das öffentliche Gut möglich seien, soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigten. Die von den Parteien mit Punkt 3 des Grundeinlösungsvertrags verfolgte Absicht sei eindeutig. Aufgrund der bestreitenden Haltung der beklagten Partei habe die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Voraussetzungen für ein Leistungsbegehren lägen noch nicht vor, weil die Parkplatzflächen auf Gst Nr 1222 noch nicht präzisiert werden könnten, solange die beklagte Partei das von der klagenden Partei aus dem Kaufvertrag 1960 und dem Grundeinlösungsvertrag 1983 abgeleitete Recht auf Parkplätze mit Bewirtschaftungsverbot bestreite.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rechtsweg nicht zulässig sei und hob das angefochtene Urteil sowie das Verfahren vor dem Erstgericht als nichtig auf und wies die Klage zurück. Nach § 1 Abs 5 VbgStrG seien öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes die dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen. Die Begründung des Gemeingebrauchs an einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft bedürfe eines besonderen Widmungsakts, für den Gesetze, Verordnungen und individuelle Verwaltungsakte, aber auch die rechtssetzende Wirkung einer der Ersitzung entsprechenden langjährigen Übung in Frage kämen. Damit eine im Eigentum einer Vorarlberger Gemeinde stehende Grundfläche zur öffentlichen (Gemeinde-)Straße werde, bedürfe es nach § 9 Abs 1 VbgStrG einer entsprechenden Verordnung. Mit seinem Hauptbegehren begehre der Kläger in Wahrheit, dass die Beklagte an den strittigen Grundflächen einen Gemeingebrauch einräume. Die Einräumung eines solchen Gemeingebrauchs wäre aber nur durch einen Hoheitsakt möglich. Ein derartiges Begehren widerspreche dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung. Die gleichen Erwägungen würden für das weitergehende Begehren auf Feststellung gelten, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, keine Parkuhren aufzustellen oder andere Gebühren einzuheben. Dies laufe auf die Feststellung hinaus, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, Hoheitsakte hinsichtlich der Einhebung von Parkabgaben zu unterlassen.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rechtsweg nicht zulässig sei und hob das angefochtene Urteil sowie das Verfahren vor dem Erstgericht als nichtig auf und wies die Klage zurück. Nach Paragraph eins, Absatz 5, VbgStrG seien öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes die dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen. Die Begründung des Gemeingebrauchs an einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft bedürfe eines besonderen Widmungsakts, für den Gesetze, Verordnungen und individuelle Verwaltungsakte, aber auch die rechtssetzende Wirkung einer der Ersitzung entsprechenden langjährigen Übung in Frage kämen. Damit eine im Eigentum einer Vorarlberger Gemeinde stehende Grundfläche zur öffentlichen (Gemeinde-)Straße werde, bedürfe es nach Paragraph 9, Absatz eins, VbgStrG einer entsprechenden Verordnung. Mit seinem Hauptbegehren begehre der Kläger in Wahrheit, dass die Beklagte an den strittigen Grundflächen einen Gemeingebrauch einräume. Die Einräumung eines solchen Gemeingebrauchs wäre aber nur durch einen Hoheitsakt möglich. Ein derartiges Begehren widerspreche dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung. Die gleichen Erwägungen würden für das weitergehende Begehren auf Feststellung gelten, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, keine Parkuhren aufzustellen oder andere Gebühren einzuheben. Dies laufe auf die Feststellung hinaus, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, Hoheitsakte hinsichtlich der Einhebung von Parkabgaben zu unterlassen.
Der Revisionsrekurs gegen die Abänderung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sei zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt nicht vorliege.