Rechtssatz RS0117583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117583
Entscheidungsdatum
22.01.2015
Rechtssatz
Gelangt Wasser auf ein benachbartes Grundstück, dann ist Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation stets der natürliche (unregulierte) Zustand eines Gewässers. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. Steuert jemand einige Zeit hindurch den natürlichen Abfluss aus einem Teich, hält er diese Vorkehrungen instand und verschafft damit dem Nachbarn einen Vorteil für dessen Grundstück, weil das Teichwasser dieses nicht oder in geringerem Ausmaß als infolge der natürlichen Abflussverhältnisse überflutete, erwächst dem Nachbarn kein Recht, dass dieser Zustand erhalten bliebe. Auch § 39 WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirkten.Gelangt Wasser auf ein benachbartes Grundstück, dann ist Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation stets der natürliche (unregulierte) Zustand eines Gewässers. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. Steuert jemand einige Zeit hindurch den natürlichen Abfluss aus einem Teich, hält er diese Vorkehrungen instand und verschafft damit dem Nachbarn einen Vorteil für dessen Grundstück, weil das Teichwasser dieses nicht oder in geringerem Ausmaß als infolge der natürlichen Abflussverhältnisse überflutete, erwächst dem Nachbarn kein Recht, dass dieser Zustand erhalten bliebe. Auch Paragraph 39, WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirkten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 279/02i
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 279/02i
- 1 Ob 11/06h
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 11/06h
nur: Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation ist stets der natürliche (unregulierte) Zustand eines Gewässers. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. (T1); Beisatz: Hier: Abfließen von Schlamm auf ein Nachbargrundstück infolge von Bodenerosion oder Murenabgängen. (T2)
- 1 Ob 227/10d
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 227/10d
nur: Auch § 39 WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirkten. (T3)
- 1 Ob 64/12m
Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 64/12m
Vgl auch; nur: Gelangt Wasser auf ein benachbartes Grundstück, dann ist Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation stets der natürliche (unregulierte) Zustand eines Gewässers. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. (T4)
- 10 Ob 45/14m
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 45/14m
Auch
- 1 Ob 4/15t
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 4/15t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117583
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015
Dokumentnummer
JJR_20030325_OGH0002_0010OB00279_02I0000_001