Rechtssatz RS0117585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117585
Entscheidungsdatum
25.03.2003
Rechtssatz
Die verwaltungsbehördliche Vollziehung des § 6 Abs 3 AufG seinem bloßen Wortlaut nach ist vertretbar. Das gilt insbesondere dann, wenn diese Gesetzesauslegung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Einklang steht (hier: Abweisung des Antrags eines Fremden auf Verlängerung seiner Aufenthaltungsbewilligung wegen Fristversäumnisses).Die verwaltungsbehördliche Vollziehung des Paragraph 6, Absatz 3, AufG seinem bloßen Wortlaut nach ist vertretbar. Das gilt insbesondere dann, wenn diese Gesetzesauslegung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Einklang steht (hier: Abweisung des Antrags eines Fremden auf Verlängerung seiner Aufenthaltungsbewilligung wegen Fristversäumnisses).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117585
Dokumentnummer
JJR_20030325_OGH0002_0010OB00009_03K0000_002