Rechtssatz RS0117586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117586
Entscheidungsdatum
22.01.2015
Rechtssatz
Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines vom Kläger investierten Rettungsaufwands kann nicht schon in Gang gesetzt werden, ehe noch der Erfolg oder Misserfolg einer zweckmäßig ergriffenen Rettungsmaßname feststeht (hier: Beschwerde eines Fremden an den Verfassungsgerichtshof im Verfahren auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 9/03k
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 9/03k
Veröff: SZ 2003/29
- 1 Ob 50/13d
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 50/13d
Vgl aber; Beisatz: In Behördenverfahren, die keinen Kostenersatz kennen, stellt bereits die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des im Verfahren einschreitenden Rechtsanwalts einen positiven Schaden dar, der die kurze Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG in Gang setzt. Der Anspruch auf Ersatz der zur Abwehr der behauptetermaßen rechtswidrigen Behördenentscheidung oder -verfügung aufgewendeten Verfahrenskosten verjährt dann nicht vor Ablauf eines Jahres nach Kenntnis darüber, ob der aus der bekämpften Entscheidung oder Verfügung drohende Nachteil abgewendet werden konnte. (T1)
- 1 Ob 65/14m
Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 65/14m
Vgl aber; Beis wie T1
- 1 Ob 211/14g
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117586
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015
Dokumentnummer
JJR_20030325_OGH0002_0010OB00009_03K0000_003