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Entscheidung 1 Ob 50/13d×

Entscheidung 1 Ob 50/13d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022568 Rechtssatz 30.08.1962Zivilrecht
Schon die entstandene Verbindlichkeit bedeutet einen Nachteil am Vermögen (unter Umständen auch ein bestrittener oder prozessverfangener Anspruch).
RS0022802 Rechtssatz 03.10.1963Zivilrecht
Die zweckmäßig aufgewendeten Kosten des Rettungsaufwandes sind vom Schädiger zu ersetzen.
RS0023577 Rechtssatz 03.09.1986Zivilrecht
Auch der Verfahrenskostenaufwand kann bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand eines Amtshaftungsanspruches sein, selbst wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keine Kostenersatzpflicht kennt, sofern ein solcher Aufwand zur Herstellun …
RS0034536 Rechtssatz 11.07.1956Zivilrecht
Bei fortgesetzter Schädigung beginnt die Verjährung für den Ersatz des erstentstandenen Schaden mit der Kenntnis des Beschädigten von ihm zu laufen; für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Beschädigten z …
RS0043256 Rechtssatz 12.11.1979Zivilrecht
Eine Schlussfolgerung kann nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bilden.
RS0043277 Rechtssatz 16.12.1982Zivilrecht
Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung kann nie eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Gesetzes darstellen.
RS0043421 Rechtssatz 13.06.1979Zivilrecht
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. In der G …
RS0050338 Rechtssatz 06.03.1991Zivilrecht
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfol …
RS0050342 Rechtssatz 18.02.1987Zivilrecht
Ersatzansprüche für Schäden, die auch durch Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden können, beginnen mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens oder mit dem Eintritt der ersten Schadensfolge, die nicht mehr abgewendet werden kann, zu verjähren, die Verjä …
RS0050387 Rechtssatz 09.10.1963Zivilrecht
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die dreijährige Verjährung keinesfalls vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann. Der Wortlaut des Gesetzes "... Ansprüche verjähren in drei Jahren ... keinesfa …
RS0083144 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen.
RS0087613 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Ve …
RS0110188 Rechtssatz 09.06.1998Zivilrecht
Unter "Rechtsmitteln" im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidungen zu verstehen.
RS0114221 Rechtssatz 29.08.2000Zivilrecht
Aus dem Wesen der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG folgt, dass der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch die Ergreifung von für die Schadensvermeidung ungeeigneten Abhilfemaßnahmen nicht hinausschieben kann, wenn der durch einen fehlerhaft …
RS0117586 Rechtssatz 25.03.2003Zivilrecht
Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines vom Kläger investierten Rettungsaufwands kann nicht schon in Gang gesetzt werden, ehe noch der Erfolg oder Misserfolg einer zweckmäßig ergriffenen Rettungsmaßname feststeht (hier: Beschwerde eines Fremden an den …
RS0125957 Rechtssatz 20.04.2010Zivilrecht
Ist eine abschließende Sacherledigung ohne eine Berufungsverhandlung möglich, stellt es nach § 480 Abs 1 ZPO idF Budgetbegleitgesetz 2009 keinen Verfahrensmangel dar, die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigen.