Rechtssatz RS0114221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114221
Entscheidungsdatum
31.07.2025
Rechtssatz
Aus dem Wesen der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG folgt, dass der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch die Ergreifung von für die Schadensvermeidung ungeeigneten Abhilfemaßnahmen nicht hinausschieben kann, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekanntgewordene Schaden unabänderlich feststeht. § 6 Abs 1 AHG ist daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor.Aus dem Wesen der Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG folgt, dass der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch die Ergreifung von für die Schadensvermeidung ungeeigneten Abhilfemaßnahmen nicht hinausschieben kann, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekanntgewordene Schaden unabänderlich feststeht. Paragraph 6, Absatz eins, AHG ist daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des Paragraph 1494, ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 199/00x
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 199/00x
- 1 Ob 63/09k
Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 63/09k
nur: § 6 Abs 1 AHG ist daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor. (T1)
- 1 Ob 23/12g
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 23/12g
Auch; nur T1
- 1 Ob 50/13d
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 50/13d
Auch; nur T1
- 1 Ob 32/15k
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 32/15k
Auch; nur T1
- 1 Ob 267/15v
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 267/15v
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für ein nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel. (T2)
- 1 Ob 87/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 87/23k
nur T1
- 1 Ob 100/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 1 Ob 100/25z
Beisatz: Der Beginn der kenntnisabhängigen dreijährigen Anspruchsverjährung nach § 6 Abs 1 Satz 1 AHG kann durch das Ergreifen offenbar aussichtsloser Rettungsmaßnahmen nicht hinausgeschoben werden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114221
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20000829_OGH0002_0010OB00199_00X0000_001