Begründung:
Der Kläger war Inhaber eines Personalmandats im gemeinsamen Dienststellenausschuss der Wirtschaftsbetriebe der Beklagten und seit 2001 stellvertretender Vorsitzender. Außerdem war er Mitglied der Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter/Innen (FSG). Mit Bescheid des Zentralausschusses der Bediensteten der Beklagten vom 11. 2. 2002 (zugestellt am 13. 2. 2002) wurde dem Kläger dieses Personalmandat gemäß § 40 Abs 4 des steirischen Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994 (G-PVG) wegen eines Verstoßes gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht aberkannt. Am selben Tag wurde der Kläger mit Beschluss der FSG aus dieser Fraktion ausgeschlossen. Deshalb konnte er im Herbst 2002 bei der Personalvertretungswahl nicht mehr für diese Fraktion kandidieren.Der Kläger war Inhaber eines Personalmandats im gemeinsamen Dienststellenausschuss der Wirtschaftsbetriebe der Beklagten und seit 2001 stellvertretender Vorsitzender. Außerdem war er Mitglied der Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter/Innen (FSG). Mit Bescheid des Zentralausschusses der Bediensteten der Beklagten vom 11. 2. 2002 (zugestellt am 13. 2. 2002) wurde dem Kläger dieses Personalmandat gemäß Paragraph 40, Absatz 4, des steirischen Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994 (G-PVG) wegen eines Verstoßes gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht aberkannt. Am selben Tag wurde der Kläger mit Beschluss der FSG aus dieser Fraktion ausgeschlossen. Deshalb konnte er im Herbst 2002 bei der Personalvertretungswahl nicht mehr für diese Fraktion kandidieren.
Gegen den Beschluss des Zentralausschusses vom 11. 2. 2002 war kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde des Klägers mit Erkenntnis vom 21. 9. 2005, zugestellt am 13. 10. 2005, statt und hob den angefochtenen Bescheid wegen eines Begründungsmangels zu zwei Punkten als rechtswidrig auf: Ungeklärt sei, ob es sich tatsächlich um unbekannte Tatsachen („Geheimnisse") handle, deren Weitergabe geeignet gewesen wäre, Ziele der Personalvertretung oder das Interesse der Bediensteten nachteilig zu berühren, sowie ob das Verschulden derart schwerwiegend sei, um die Aberkennung des Mandats zu rechtfertigen.
In der am 12. 2. 2008 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger aus dem Titel der Amtshaftung 43.445,88 EUR als Verdienstentgang für den Zeitraum November 2002 bis Oktober 2006 (neue Funktionsperiode nach der alle vier Jahre stattfindenden Personalvertretungswahl). Die rechtswidrige Aberkennung des Mandats habe zum Ausschluss aus der Fraktion und zur Unmöglichkeit, bei der Wahl für diese Fraktion als Kandidat anzutreten, geführt. Wäre der Kläger für die FSG angetreten, so wäre er jedenfalls zum Vorsitzenden (höhere Dienstklasse) bestellt worden.
Die Beklagte wendete - soweit noch relevant - Verjährung und fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang ein. Die Bestimmungen des G-PVG sollten nicht der Schaffung von finanziellen Privilegien für Personalvertreter dienen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren insbesondere deshalb ab, weil die geltend gemachten finanziellen Nachteile nicht die „geschützte" Wahlperiode betreffen und damit nicht unmittelbar aus der Mandatsaberkennung selbst resultieren würden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu. Es teilte die Auffassung des Erstgerichts zum fehlenden Schutzzweck und nahm Verjährung an. Das Mandat sei mit Zustellung des Bescheids am 13. 2. 2002 erloschen. Damit sei sofort ein „allenfalls entstandener", durch die Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht mehr abwendbarer Schaden eingetreten. Der Kläger hätte seinen Wissensstand über das angeblich Amtshaftungsansprüche auslösende Verhalten des Zentralausschusses ab dem Zeitpunkt der Erhebung seiner Beschwerde nicht mehr erhöhen können, weil er bereits in diesen Beschwerden die Argumente zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vorgebracht haben musste. Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht mit fehlender (gesicherter) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Schutzzweck der §§ 26 Abs 4 PVG, 40 Abs 4 G-PVG und dazu, dass mit der Erhebung eines Rechtsmittels, das den Schaden nicht mehr abwenden könne und in dem die relevanten, allenfalls amtshaftungsbegründenden Verhaltensweisen oder Unterlassungen dargestellt werden, in der Regel davon auszugehen sei, dass der spätere Amtshaftungskläger seinen Wissensstand über das in der Klage behauptete schadenskausale, rechtswidrige und schuldhafte Organverhalten nicht mehr weiter erhöhen könne.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu. Es teilte die Auffassung des Erstgerichts zum fehlenden Schutzzweck und nahm Verjährung an. Das Mandat sei mit Zustellung des Bescheids am 13. 2. 2002 erloschen. Damit sei sofort ein „allenfalls entstandener", durch die Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht mehr abwendbarer Schaden eingetreten. Der Kläger hätte seinen Wissensstand über das angeblich Amtshaftungsansprüche auslösende Verhalten des Zentralausschusses ab dem Zeitpunkt der Erhebung seiner Beschwerde nicht mehr erhöhen können, weil er bereits in diesen Beschwerden die Argumente zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vorgebracht haben musste. Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht mit fehlender (gesicherter) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Schutzzweck der Paragraphen 26, Absatz 4, PVG, 40 Absatz 4, G-PVG und dazu, dass mit der Erhebung eines Rechtsmittels, das den Schaden nicht mehr abwenden könne und in dem die relevanten, allenfalls amtshaftungsbegründenden Verhaltensweisen oder Unterlassungen dargestellt werden, in der Regel davon auszugehen sei, dass der spätere Amtshaftungskläger seinen Wissensstand über das in der Klage behauptete schadenskausale, rechtswidrige und schuldhafte Organverhalten nicht mehr weiter erhöhen könne.