Rechtssatz RS0117602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117602
Geschäftszahl
11Os57/03; Bsw56402/12; 11Os106/25k
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Rechtssatz
Gegen die Verfassungskonformität des § 40 Abs 1 StPO bestehen keine Bedenken, weil das durch Art6 Abs3 lit c MRK garantierte Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, nicht absoluter Natur, sondern durch das Recht des Staates beschränkt ist, das Auftreten von Verteidigern vor den Gerichten gesetzlich zu regeln.Gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 40, Absatz eins, StPO bestehen keine Bedenken, weil das durch Art6 Abs3 Litera c, MRK garantierte Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, nicht absoluter Natur, sondern durch das Recht des Staates beschränkt ist, das Auftreten von Verteidigern vor den Gerichten gesetzlich zu regeln.
Entscheidungstexte
- 11 Os 57/03
Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 13.05.2003 11 Os 57/03
- Bsw 56402/12
Entscheidungstext AUSL EGMR 04.04.2018 Bsw 56402/12
nur: Das durch Art6 Abs3 lit c MRK garantierte Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, ist nicht absoluter Natur. (T1); Veröff: NL 2018,132
- 11 Os 106/25k
Entscheidungstext OGH 07.10.2025 11 Os 106/25k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117602
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20030513_OGH0002_0110OS00057_0300000_003