Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0117612×

Rechtssatz RS0117612

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117612

Entscheidungsdatum

08.07.2008

Norm

EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 Art4 Abs3
KSchG §5c

Rechtssatz

Insbesondere aus dem Erwägungsgrund 12 in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 3, der Fernabsatz-RL ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die Verpflichtung des Unternehmers, bei Telefongesprächen mit Verbrauchern, die zum Zweck des Vertragsabschlusses im Fernabsatz geführt werden, zu Beginn des Gesprächs ausreichende Informationen das Unternehmen betreffend gegenüber dem Verbraucher ausdrücklich offenzulegen, damit dieser entscheiden kann, ob er das Gespräch fortsetzen will oder nicht. Dass diesen Anforderungen allein durch Aufnahme der benötigten Basisinformationen in ein anderes Fernkommunikationsmittel nicht entsprochen wird, ist nach dem Wortlaut des Artikel 4, Absatz 3, Fernabsatz-RL (arg.: "darüber <gemeint: über die zuvor genannten Anforderungen hinaus zu Beginn des Gesprächs ... ausdrücklich offenzulegen") nicht zweifelhaft, wird doch dort unzweideutig auf eine Information über Telefon abgestellt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 92/03p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 92/03p
    Veröff: SZ 2003/52
  • 4 Ob 149/03w
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 149/03w
    Vgl; Beisatz: Die Beklagte bietet dem Verbraucher unter Einsatz eines Automaten eine telefonische Gewinnabfragemöglichkeit an. (T1); Beisatz: Hier fehlende Angabe des Namens und der Anschrift der Beklagten. (T2); Veröff: SZ 2003/79
  • 4 Ob 57/08y
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 57/08y
    Ähnlich; Beisatz: Der Wechsel des Fernkommunikationsmittels ist auch hier unzulässig, wo ein Prospekt nur die Angabe eines Postfachs und der Homepage enthielt, auch wenn die ladungsfähige Postanschrift auf der Homepage angegeben wurde. (T3); Veröff: SZ 2008/96

Schlagworte

Medienbruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117612

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Dokumentnummer

JJR_20030429_OGH0002_0040OB00092_03P0000_001