Rechtssatz RS0117612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117612
Entscheidungsdatum
08.07.2008
Norm
EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 Art4 Abs3
KSchG §5c
Rechtssatz
Insbesondere aus dem Erwägungsgrund 12 in Verbindung mit Art 4 Abs 3 der Fernabsatz-RL ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die Verpflichtung des Unternehmers, bei Telefongesprächen mit Verbrauchern, die zum Zweck des Vertragsabschlusses im Fernabsatz geführt werden, zu Beginn des Gesprächs ausreichende Informationen das Unternehmen betreffend gegenüber dem Verbraucher ausdrücklich offenzulegen, damit dieser entscheiden kann, ob er das Gespräch fortsetzen will oder nicht. Dass diesen Anforderungen allein durch Aufnahme der benötigten Basisinformationen in ein anderes Fernkommunikationsmittel nicht entsprochen wird, ist nach dem Wortlaut des Art 4 Abs 3 Fernabsatz-RL (arg.: "darüber <gemeint: über die zuvor genannten Anforderungen hinaus zu Beginn des Gesprächs ... ausdrücklich offenzulegen") nicht zweifelhaft, wird doch dort unzweideutig auf eine Information über Telefon abgestellt.Insbesondere aus dem Erwägungsgrund 12 in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 3, der Fernabsatz-RL ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die Verpflichtung des Unternehmers, bei Telefongesprächen mit Verbrauchern, die zum Zweck des Vertragsabschlusses im Fernabsatz geführt werden, zu Beginn des Gesprächs ausreichende Informationen das Unternehmen betreffend gegenüber dem Verbraucher ausdrücklich offenzulegen, damit dieser entscheiden kann, ob er das Gespräch fortsetzen will oder nicht. Dass diesen Anforderungen allein durch Aufnahme der benötigten Basisinformationen in ein anderes Fernkommunikationsmittel nicht entsprochen wird, ist nach dem Wortlaut des Artikel 4, Absatz 3, Fernabsatz-RL (arg.: "darüber <gemeint: über die zuvor genannten Anforderungen hinaus zu Beginn des Gesprächs ... ausdrücklich offenzulegen") nicht zweifelhaft, wird doch dort unzweideutig auf eine Information über Telefon abgestellt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 92/03p
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 92/03p
Veröff: SZ 2003/52
- 4 Ob 149/03w
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 149/03w
Vgl; Beisatz: Die Beklagte bietet dem Verbraucher unter Einsatz eines Automaten eine telefonische Gewinnabfragemöglichkeit an. (T1); Beisatz: Hier fehlende Angabe des Namens und der Anschrift der Beklagten. (T2); Veröff: SZ 2003/79
- 4 Ob 57/08y
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 57/08y
Ähnlich; Beisatz: Der Wechsel des Fernkommunikationsmittels ist auch hier unzulässig, wo ein Prospekt nur die Angabe eines Postfachs und der Homepage enthielt, auch wenn die ladungsfähige Postanschrift auf der Homepage angegeben wurde. (T3); Veröff: SZ 2008/96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117612
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0040OB00092_03P0000_001