Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Mit den §§ 5a bis 5j und § 31a KSchG wurde die Richtlinie 97/7/EG vom 20. 5. 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (FernabsatzRL) umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist es, den besonderen Risiken des Fernabsatzes zu begegnen. Der Schutz der Verbraucher soll insbesondere durch Informationspflichten und ein Rücktrittsrecht erreicht werden (Krejci in Rummel, ABGB³ §§ 5a - 5j KSchG; 4 Ob 92/03p).Mit den Paragraphen 5 a bis 5 j und Paragraph 31 a, KSchG wurde die Richtlinie 97/7/EG vom 20. 5. 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (FernabsatzRL) umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist es, den besonderen Risiken des Fernabsatzes zu begegnen. Der Schutz der Verbraucher soll insbesondere durch Informationspflichten und ein Rücktrittsrecht erreicht werden (Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraphen 5 a, - 5j KSchG; 4 Ob 92/03p).
Nach § 5a Abs 1 KSchG sind die §§ 5c bis 5j KSchG auf Verträge anzuwenden, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, sofern sich der Unternehmer seines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedient. Fernkommunikationsmittel sind (ua) vorgefertigte Standardbriefe und Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartnern.Nach Paragraph 5 a, Absatz eins, KSchG sind die Paragraphen 5 c bis 5 j KSchG auf Verträge anzuwenden, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, sofern sich der Unternehmer seines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedient. Fernkommunikationsmittel sind (ua) vorgefertigte Standardbriefe und Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartnern.
§ 5c KSchG regelt die Informationspflichten des Unternehmers. Der Verbraucher muss rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers informiert werden (§ 5c Abs 1 Z 1 KSchG); bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind der Name oder die Firma des Unternehmers und der geschäftliche Zweck des Gesprächs zu dessen Beginn klar und verständlich offenzulegen. Die Verwendung eines Automaten als Gesprächspartner eines Verbrauchers bedarf dessen vorheriger - jederzeit widerruflicher - Zustimmung (§ 5c Abs 3 KSchG).Paragraph 5 c, KSchG regelt die Informationspflichten des Unternehmers. Der Verbraucher muss rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers informiert werden (Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG); bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind der Name oder die Firma des Unternehmers und der geschäftliche Zweck des Gesprächs zu dessen Beginn klar und verständlich offenzulegen. Die Verwendung eines Automaten als Gesprächspartner eines Verbrauchers bedarf dessen vorheriger - jederzeit widerruflicher - Zustimmung (Paragraph 5 c, Absatz 3, KSchG).
Die Beklagte macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5c KSchG nicht erfüllt seien. Mit den beanstandeten Tonbandanrufen sei kein Vertragsschluss verbunden; der Verbraucher habe in diesem Stadium auch keine Möglichkeit, irgendeine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben. Die vor Abgabe einer Vertragserklärung erforderlichen Informationen müssten selbst dann noch nicht erteilt werden, wenn später ein Vertrag zustande kommen sollte. Als nachfolgender Vertrag komme lediglich die telefonische Gewinnanforderung in Betracht. Es fehlten jedoch jegliche Behauptungen und Feststellungen darüber, welche Informationen in einem solchen Folgegespräch vor Abgabe der Vertragserklärung erfolgen. Damit sei die Beurteilungsgrundlage für einen Verstoß gegen die Informationspflichten des § 5c Abs 1 KSchG unvollständig. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes wäre eine Information bei einem solchen Folgegespräch ausreichend. Kein Fernabsatzvertrag sei jedenfalls die bloße Inanspruchnahme der telefonischen Gewinnabfragemöglichkeit, weil das FernabsatzG nur auf solche Verträge abziele, bei denen die wechselseitigen Vertragserklärungen im Wege der Fernkommunikation transportiert werden, nicht aber auf Verträge, die sich auf die Verwendung des Fernkommunikationsmittels als solches beschränkten. Der deutsche Gesetzgeber habe daher in § 312c Abs 3 BGB Dienstleistungen, die unmittelbar durch den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, von den Informationspflichten ausgenommen. Schon wegen des gemeinsamen europarechtlichen Hintergrundes sei auch die österreichische Regelung in diesem Sinn teleologisch zu reduzieren. Dazu war zu erwägen:Die Beklagte macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 5 c, KSchG nicht erfüllt seien. Mit den beanstandeten Tonbandanrufen sei kein Vertragsschluss verbunden; der Verbraucher habe in diesem Stadium auch keine Möglichkeit, irgendeine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben. Die vor Abgabe einer Vertragserklärung erforderlichen Informationen müssten selbst dann noch nicht erteilt werden, wenn später ein Vertrag zustande kommen sollte. Als nachfolgender Vertrag komme lediglich die telefonische Gewinnanforderung in Betracht. Es fehlten jedoch jegliche Behauptungen und Feststellungen darüber, welche Informationen in einem solchen Folgegespräch vor Abgabe der Vertragserklärung erfolgen. Damit sei die Beurteilungsgrundlage für einen Verstoß gegen die Informationspflichten des Paragraph 5 c, Absatz eins, KSchG unvollständig. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes wäre eine Information bei einem solchen Folgegespräch ausreichend. Kein Fernabsatzvertrag sei jedenfalls die bloße Inanspruchnahme der telefonischen Gewinnabfragemöglichkeit, weil das FernabsatzG nur auf solche Verträge abziele, bei denen die wechselseitigen Vertragserklärungen im Wege der Fernkommunikation transportiert werden, nicht aber auf Verträge, die sich auf die Verwendung des Fernkommunikationsmittels als solches beschränkten. Der deutsche Gesetzgeber habe daher in Paragraph 312 c, Absatz 3, BGB Dienstleistungen, die unmittelbar durch den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, von den Informationspflichten ausgenommen. Schon wegen des gemeinsamen europarechtlichen Hintergrundes sei auch die österreichische Regelung in diesem Sinn teleologisch zu reduzieren. Dazu war zu erwägen:
§ 312c Abs 3 BGB nimmt Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, von der in § 312c Abs 2 BGB festgesetzten Verpflichtung aus, die in der BGB-Info-V bestimmten Informationen in Textform (= in dauerhafter Form) mitzuteilen, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Sie lässt aber die Verpflichtung des (zB) Betreibers eines Telefonauskunftsdienstes unberührt, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags (ua) seine Identität und seine ladungsfähige Anschrift offenzulegen (Wendehorst in Münchener Kommentar4 § 312c Rz 118). Die - hier allein klagegegenständlichen - vorvertraglichen Informationspflichten treffen daher den Betreiber eines Telefonauskunftsdienstes auch nach deutschem Recht, ebenso wie dies der erkennende Senat für das österreichische Recht ausgesprochen hat (4 Ob 92/03p).Paragraph 312 c, Absatz 3, BGB nimmt Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, von der in Paragraph 312 c, Absatz 2, BGB festgesetzten Verpflichtung aus, die in der BGB-Info-V bestimmten Informationen in Textform (= in dauerhafter Form) mitzuteilen, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Sie lässt aber die Verpflichtung des (zB) Betreibers eines Telefonauskunftsdienstes unberührt, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags (ua) seine Identität und seine ladungsfähige Anschrift offenzulegen (Wendehorst in Münchener Kommentar4 Paragraph 312 c, Rz 118). Die - hier allein klagegegenständlichen - vorvertraglichen Informationspflichten treffen daher den Betreiber eines Telefonauskunftsdienstes auch nach deutschem Recht, ebenso wie dies der erkennende Senat für das österreichische Recht ausgesprochen hat (4 Ob 92/03p).
Dazu kommt, dass bei der von der Beklagten angebotenen Leistung - anders als etwa bei der telefonischen Rufnummernauskunft - keine „bloße Inanspruchnahme einer telefonischen Gewinnabfragemöglichkeit" vorliegt. Die Beklagte bietet dem Verbraucher zuerst telefonisch an, seinen Gewinn unter einer Mehrwertnummer abzufragen; dieses Angebot nimmt der Verbraucher mit dem Anruf unter der Mehrwertnummer konkludent an (s Lütcke, Fernabsatzrecht § 312b BGB Rz 43, wonach die Annahme des Vertragsangebots auch bei Fernabsatzverträgen konkludent erfolgen kann); zu einem persönlichen Kontakt zwischen Verbraucher und Unternehmer, der die Anwendung der §§ 5c bis 5i KSchG ausschlösse, kommt es vor dem Vertragsschluss nicht. Der Vertrag wird daher „unter ausschließlicher Verwendung" eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen (zum Erfordernis der Ausschließlichkeit s Krejci aaO §§ 5a - 5i KSchG Rz 6).Dazu kommt, dass bei der von der Beklagten angebotenen Leistung - anders als etwa bei der telefonischen Rufnummernauskunft - keine „bloße Inanspruchnahme einer telefonischen Gewinnabfragemöglichkeit" vorliegt. Die Beklagte bietet dem Verbraucher zuerst telefonisch an, seinen Gewinn unter einer Mehrwertnummer abzufragen; dieses Angebot nimmt der Verbraucher mit dem Anruf unter der Mehrwertnummer konkludent an (s Lütcke, Fernabsatzrecht Paragraph 312 b, BGB Rz 43, wonach die Annahme des Vertragsangebots auch bei Fernabsatzverträgen konkludent erfolgen kann); zu einem persönlichen Kontakt zwischen Verbraucher und Unternehmer, der die Anwendung der Paragraphen 5 c bis 5 i KSchG ausschlösse, kommt es vor dem Vertragsschluss nicht. Der Vertrag wird daher „unter ausschließlicher Verwendung" eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen (zum Erfordernis der Ausschließlichkeit s Krejci aaO Paragraphen 5 a, - 5i KSchG Rz 6).
Der Vertrag über die von der Beklagten angebotene Dienstleistung - telefonische Gewinnabfrage - kommt mit dem Anruf unter der Mehrwertnummer zustande. Eine Information während des folgenden Gesprächs erhielte der Verbraucher erst nach dem Vertragsschluss. Der Inhalt des Folgegesprächs ist damit für die Beurteilung, ob das Angebot der telefonischen Gewinnabfragemöglichkeit den Informationspflichten des § 5c KSchG entsprechen muss, ohne Bedeutung.Der Vertrag über die von der Beklagten angebotene Dienstleistung - telefonische Gewinnabfrage - kommt mit dem Anruf unter der Mehrwertnummer zustande. Eine Information während des folgenden Gesprächs erhielte der Verbraucher erst nach dem Vertragsschluss. Der Inhalt des Folgegesprächs ist damit für die Beurteilung, ob das Angebot der telefonischen Gewinnabfragemöglichkeit den Informationspflichten des Paragraph 5 c, KSchG entsprechen muss, ohne Bedeutung.
Maßgebend ist allein das Gespräch, mit dem die Beklagte dem Verbraucher unter Einsatz eines Automaten die telefonische Gewinnabfragemöglichkeit anbietet. Dieses Gespräch ist nicht „bloß einer möglichen Vertragsbeziehung vorgeschaltet", sondern steht als Angebot einer Dienstleistung, das durch den Anruf unter der bekannt gegebenen Mehrwertnummer schlüssig angenommen wird, mit dem nachfolgenden Vertragsschluss in unmittelbarem Zusammenhang. Es trifft daher nicht zu, dass die Anwendung der Zustimmungspflicht für Automatengespräche auf die von der Beklagten durchgeführten Anrufe bei Verbrauchern die Zustimmungspflicht nach § 5c Abs 3 KSchG über den Anwendungsbereich des § 5a KSchG hinaus auf Sachverhalte erstreckte, die weder mit einem konkreten Vertragsschluss noch mit dessen unmittelbarer Vorbereitung im Zusammenhang stehen.Maßgebend ist allein das Gespräch, mit dem die Beklagte dem Verbraucher unter Einsatz eines Automaten die telefonische Gewinnabfragemöglichkeit anbietet. Dieses Gespräch ist nicht „bloß einer möglichen Vertragsbeziehung vorgeschaltet", sondern steht als Angebot einer Dienstleistung, das durch den Anruf unter der bekannt gegebenen Mehrwertnummer schlüssig angenommen wird, mit dem nachfolgenden Vertragsschluss in unmittelbarem Zusammenhang. Es trifft daher nicht zu, dass die Anwendung der Zustimmungspflicht für Automatengespräche auf die von der Beklagten durchgeführten Anrufe bei Verbrauchern die Zustimmungspflicht nach Paragraph 5 c, Absatz 3, KSchG über den Anwendungsbereich des Paragraph 5 a, KSchG hinaus auf Sachverhalte erstreckte, die weder mit einem konkreten Vertragsschluss noch mit dessen unmittelbarer Vorbereitung im Zusammenhang stehen.
Nicht berechtigt sind die Ausführungen der Beklagten auch insoweit, als sie rügt, dass die angefochtene Entscheidung § 5c Abs 1 KSchG nicht richtlinienkonform auslege. Bei richtlinienkonformer Auslegung sei den Anforderungen dieser Bestimmung bereits dann entsprochen, wenn die vom Unternehmer gemachten Angaben seine Identität zweifelsfrei klarstellten. Dafür reichten Firmenschlagwort, Rechtsform, Sitz und Firmenbuchnummer jedenfalls aus.Nicht berechtigt sind die Ausführungen der Beklagten auch insoweit, als sie rügt, dass die angefochtene Entscheidung Paragraph 5 c, Absatz eins, KSchG nicht richtlinienkonform auslege. Bei richtlinienkonformer Auslegung sei den Anforderungen dieser Bestimmung bereits dann entsprochen, wenn die vom Unternehmer gemachten Angaben seine Identität zweifelsfrei klarstellten. Dafür reichten Firmenschlagwort, Rechtsform, Sitz und Firmenbuchnummer jedenfalls aus.
§ 5c Abs 1 KSchG verlangt, dass dem Verbraucher „Name (Sitz) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers" bekannt gegeben werden. Der Gesetzgeber ist damit über Art 4 Abs 1 lit a FernabsatzRL hinausgegangen, der die Angabe der Anschrift nur bei Verträgen verlangt, bei denen eine Vorauszahlung erforderlich ist. Der dem Verbraucher damit gewährte überschießende Schutz ist durch Art 14 FernabsatzRL gedeckt, wonach die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen erlassen oder aufrecht erhalten können (zur inhaltsgleichen Regelung in Deutschland s Wendehorst aaO § 312c Rz 4).Paragraph 5 c, Absatz eins, KSchG verlangt, dass dem Verbraucher „Name (Sitz) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers" bekannt gegeben werden. Der Gesetzgeber ist damit über Artikel 4, Absatz eins, Litera a, FernabsatzRL hinausgegangen, der die Angabe der Anschrift nur bei Verträgen verlangt, bei denen eine Vorauszahlung erforderlich ist. Der dem Verbraucher damit gewährte überschießende Schutz ist durch Artikel 14, FernabsatzRL gedeckt, wonach die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen erlassen oder aufrecht erhalten können (zur inhaltsgleichen Regelung in Deutschland s Wendehorst aaO Paragraph 312 c, Rz 4).
Die Beklagte hat vorgebracht, auf jeder Aussendung Firmenschlagwort, Rechtsform, Sitz und Firmenbuchnummer anzuführen; die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift sei nicht notwendig. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht zu Recht als Zugeständnis der Richtigkeit des Klagevorbringens gewertet, die Beklagte gebe weder ihren Namen „E***** AG" noch ihre Anschrift bekannt; sie trete unter dem Namen „Friedrich M***** Versand" auf. Dass das Erstgericht nicht feststellen konnte, dass in den Aussendungen der Beklagten Firmenschlagwort, Firmenbuchnummer, Sitz und Rechtsform angegeben sind, ist deshalb ohne Bedeutung, weil die Beklagte das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen selbst zugestanden hat. Damit steht aber bereits fest, dass die Beklagte ihrer Informationspflicht nicht genügt. Der als fehlend gerügten Feststellungen zu „genauer Art und Umfang der Angaben" bedurfte es nicht.
Die Beklagte macht schließlich noch geltend, dass kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung bestehe, weil keine nachteiligen Auswirkungen ihres Gesetzesverstoßes zu besorgen seien. Der Verstoß habe zu keiner Fehlvorstellung, sondern höchstens zu „fehlender Vorstellung" führen können; die Aufklärung komme zu spät und könne auch keine künftigen Schäden hintanhalten, die ohnehin schon durch das Unterlassungsgebot verhindert würden. Die Urteilsveröffentlichung diene nur dazu, die Beklagte öffentlich „an den Pranger" zu stellen. Das sei gerade nicht Zweck dieses Rechtsinstituts.
Zweck der gemäß § 30 Abs 1 KSchG anwendbaren Bestimmungen über die Urteilsveröffentlichung (§ 25 Abs 3 bis 7 UWG) ist es vor allem, unlautere Wettbewerbshandlungen in der Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären (stRsp ua 4 Ob 96/97i = ÖBl 1998, 53 - Ramtha; 4 Ob 312/99g = SZ 72/206). Diese Aufklärung wird nicht schon dadurch bewirkt, dass der Beklagte das Unterlassungsgebot befolgt und sich nicht mehr gesetzwidrig verhält (s 4 Ob 62, 63/93 = ÖBl 1993, 156 - Loctite). Wenn daher, wie im vorliegenden Fall, ein Unternehmen Informationspflichten nicht erfüllt und sich damit gesetzwidrig verhält, so kann dem Begehren auf Urteilsveröffentlichung nicht entgegengehalten werden, die Beklagte müsse sich aufgrund des Unterlassungsgebots ohnehin in Zukunft gesetzeskonform verhalten. In einem solchen Fall liegt es vielmehr im allgemeinen Interesse, die beteiligten Verkehrskreise über die unlauteren Geschäftspraktiken aufzuklären.Zweck der gemäß Paragraph 30, Absatz eins, KSchG anwendbaren Bestimmungen über die Urteilsveröffentlichung (Paragraph 25, Absatz 3 bis 7 UWG) ist es vor allem, unlautere Wettbewerbshandlungen in der Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären (stRsp ua 4 Ob 96/97i = ÖBl 1998, 53 - Ramtha; 4 Ob 312/99g = SZ 72/206). Diese Aufklärung wird nicht schon dadurch bewirkt, dass der Beklagte das Unterlassungsgebot befolgt und sich nicht mehr gesetzwidrig verhält (s 4 Ob 62, 63/93 = ÖBl 1993, 156 - Loctite). Wenn daher, wie im vorliegenden Fall, ein Unternehmen Informationspflichten nicht erfüllt und sich damit gesetzwidrig verhält, so kann dem Begehren auf Urteilsveröffentlichung nicht entgegengehalten werden, die Beklagte müsse sich aufgrund des Unterlassungsgebots ohnehin in Zukunft gesetzeskonform verhalten. In einem solchen Fall liegt es vielmehr im allgemeinen Interesse, die beteiligten Verkehrskreise über die unlauteren Geschäftspraktiken aufzuklären.
Die Revision musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.