Rechtssatz RS0117840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117840
Entscheidungsdatum
08.07.2003
Norm
EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007
KSchG §5c
Rechtssatz
Das Gespräch, bei dem die Beklagte dem Verbraucher unter Einsatz eines Automaten eine telefonische Gewinnabfragemöglichkeit anbietet ist, nicht "bloß einer möglichen Vertragsbeziehung vorgeschaltet", sondern steht als Angebot einer Dienstleistung, das durch den Anruf unter der bekannt gegebenen Mehrwertnummer schlüssig angenommen wird, mit dem nachfolgenden Vertragsschluss in unmittelbaren Zusammenhang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117840
Dokumentnummer
JJR_20030708_OGH0002_0040OB00149_03W0000_001