Rechtssatz RS0123547
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123547
Entscheidungsdatum
15.01.2013
Rechtssatz
Die §§ 5a bis 5j und § 31a KSchG setzen die Fernabsatz-RL um, deren Ziel es ist, den besonderen Risken des Fernabsatzes zu begegnen: Der Verbraucher kann die Ware vor dem Kauf nicht in Augenschein nehmen; typischerweise fehlt eine persönliche Beratung insbesondere durch den Verkäufer. Der angestrebte Schutz der Verbraucher soll insbesondere durch Informationspflichten erreicht werden.Die Paragraphen 5 a bis 5 j und Paragraph 31 a, KSchG setzen die Fernabsatz-RL um, deren Ziel es ist, den besonderen Risken des Fernabsatzes zu begegnen: Der Verbraucher kann die Ware vor dem Kauf nicht in Augenschein nehmen; typischerweise fehlt eine persönliche Beratung insbesondere durch den Verkäufer. Der angestrebte Schutz der Verbraucher soll insbesondere durch Informationspflichten erreicht werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 92/03p
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 92/03p
- 4 Ob 149/03w
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 149/03w
- 4 Ob 18/08p
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 18/08p
Veröff: SZ 2008/66
- 4 Ob 204/12x
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 204/12x
Vgl auch; Beisatz: Die Richtlinie enthält, wie sich aus ihrem Art 14 ergibt, nur Mindeststandards; den Mitgliedstaaten steht es daher frei, einen weitergehenden Verbraucherschutz vorzusehen. (T1); Veröff: SZ 2013/1
- 7 Ob 84/12x
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
Auch; Veröff: SZ 2012/115
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0123547
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0040OB00092_03P0000_002