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Rechtssatz RS0117623

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117623

Entscheidungsdatum

17.08.2026

Rechtssatz

Ein Begehren auf Aufhebung eines Vertrags verwandelt sich mit Konkurseröffnung in einen Geldanspruch, der gemäß §14 KO mit dem Schätzwert anzumelden ist. Ein mit Klage gegen den Masseverwalter geltend gemachtes gesondertes Begehren auf Aufhebung des Vertrags ist weder notwendig noch zulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/03z
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 88/03z
  • 17 Ob 7/26t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.07.2026 17 Ob 7/26t
    vgl; Beisatz: In begründeten Einzelfällen, in denen dem (reinen) Rechtsgestaltungsanspruch eine weitergehende, also über den jedenfalls insolvenzverfangenen, zwischen den Vertragsparteien durch die Vertragsaufhebung entstehenden Rückabwicklungsanspruch hinausgehende Bedeutung zukommt (und die gesonderte Erhebung eines Rechtsgestaltungsbegehrens damit notwendig erscheint), schlägt die im Hinblick auf den insolvenzverfangenen Rückabwicklungsanspruch bestehende Rechtswegsperre nicht auf das reine Rechtsgestaltungsbegehren durch. (T1)
    Anm: Siehe auch 9 Ob 99/25m
  • 17 Ob 11/26f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.08.2026 17 Ob 11/26f
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117623

Im RIS seit

20.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20030520_OGH0002_0040OB00088_03Z0000_001