Rechtssatz RS0117623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117623
Entscheidungsdatum
17.08.2026
Rechtssatz
Ein Begehren auf Aufhebung eines Vertrags verwandelt sich mit Konkurseröffnung in einen Geldanspruch, der gemäß §14 KO mit dem Schätzwert anzumelden ist. Ein mit Klage gegen den Masseverwalter geltend gemachtes gesondertes Begehren auf Aufhebung des Vertrags ist weder notwendig noch zulässig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 88/03z
Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 88/03z
- 17 Ob 7/26t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.07.2026 17 Ob 7/26t
vgl; Beisatz: In begründeten Einzelfällen, in denen dem (reinen) Rechtsgestaltungsanspruch eine weitergehende, also über den jedenfalls insolvenzverfangenen, zwischen den Vertragsparteien durch die Vertragsaufhebung entstehenden Rückabwicklungsanspruch hinausgehende Bedeutung zukommt (und die gesonderte Erhebung eines Rechtsgestaltungsbegehrens damit notwendig erscheint), schlägt die im Hinblick auf den insolvenzverfangenen Rückabwicklungsanspruch bestehende Rechtswegsperre nicht auf das reine Rechtsgestaltungsbegehren durch. (T1)
Anm: Siehe auch 9 Ob 99/25m
- 17 Ob 11/26f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.08.2026 17 Ob 11/26f
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117623
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20030520_OGH0002_0040OB00088_03Z0000_001