Begründung:
In der außerordentlichen Generalversammlung der A***** GmbH vom 21. 12. 2000 wurde beschlossen, das Stammkapital von 70.000 EUR auf 116.656,66 EUR zu erhöhen. Unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Gesellschafter wurden 18 neue Gesellschafter zugelassen.
Der Kläger war einer dieser neuen Gesellschafter. Er übernahm einen Anteil von 2.332,83 EUR und zahlte neben dem Nominalbetrag noch ein Agio von 31.096,67 EUR, somit insgesamt 33.429,50 EUR. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 9. 4. 2001, 23 S 163/01t-5, wurde der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und der Erstbeklagte zum Masseverwalter bestellt.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des zwischen ihm und der Gemeinschuldnerin zustandegekommenen Vertrags, in eventu die Feststellung, dass dieser Vertrag nichtig sei. Er begehrt weiters, die zweit- bis siebentbeklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihm 33.429,50 EUR sA zu zahlen, die zweit- bis sechstbeklagten Parteien jedoch höchstens je 6.685,50 EUR sA. Der Kläger mache gegen den Erstbeklagten in erster Linie seinen Rechtsgestaltungsanspruch wegen Aufhebung des Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes und wegen Wandlung geltend. Im Hinblick auf die 6-monatige Gewährleistungsfrist müsse dieser Anspruch mit Klage geltend gemacht werden. Den Leistungsanspruch habe der Kläger im Konkursverfahren angemeldet. Das auf § 879 ABGB gestützte Eventualfeststellungsbegehren sei über den Rechtsstreit hinaus von Bedeutung, weil die Aufhebung oder Nichtigkeit des Vertrags Grundlage der Bereicherungsansprüche gegen die Altgesellschafter, aber auch Grundlage der Leistungsansprüche gegen die Gesellschaft sei. Seinen Anspruch gegen die Altgesellschafter stützte der Kläger primär auf Bereicherung. Die Altgesellschafter seien durch die Rückzahlung von Bankkrediten mit den durch die Kapitalerhöhung aufgebrachten Mitteln von ihrer Haftung als Bürgen und Zahler freigeworden und dadurch bereichert. Als "Eventualvorbringen" machte der Kläger geltend, dass ihm der Zweit-, Dritt- und Viert- sowie die Fünft- und Sechstbeklagte auch aus dem Titel des Schadenersatzes hafteten. Gegen den Siebentbeklagten stütze der Kläger sein Begehren nur auf den Titel des Schadenersatzes.Der Kläger begehrt die Aufhebung des zwischen ihm und der Gemeinschuldnerin zustandegekommenen Vertrags, in eventu die Feststellung, dass dieser Vertrag nichtig sei. Er begehrt weiters, die zweit- bis siebentbeklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihm 33.429,50 EUR sA zu zahlen, die zweit- bis sechstbeklagten Parteien jedoch höchstens je 6.685,50 EUR sA. Der Kläger mache gegen den Erstbeklagten in erster Linie seinen Rechtsgestaltungsanspruch wegen Aufhebung des Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes und wegen Wandlung geltend. Im Hinblick auf die 6-monatige Gewährleistungsfrist müsse dieser Anspruch mit Klage geltend gemacht werden. Den Leistungsanspruch habe der Kläger im Konkursverfahren angemeldet. Das auf Paragraph 879, ABGB gestützte Eventualfeststellungsbegehren sei über den Rechtsstreit hinaus von Bedeutung, weil die Aufhebung oder Nichtigkeit des Vertrags Grundlage der Bereicherungsansprüche gegen die Altgesellschafter, aber auch Grundlage der Leistungsansprüche gegen die Gesellschaft sei. Seinen Anspruch gegen die Altgesellschafter stützte der Kläger primär auf Bereicherung. Die Altgesellschafter seien durch die Rückzahlung von Bankkrediten mit den durch die Kapitalerhöhung aufgebrachten Mitteln von ihrer Haftung als Bürgen und Zahler freigeworden und dadurch bereichert. Als "Eventualvorbringen" machte der Kläger geltend, dass ihm der Zweit-, Dritt- und Viert- sowie die Fünft- und Sechstbeklagte auch aus dem Titel des Schadenersatzes hafteten. Gegen den Siebentbeklagten stütze der Kläger sein Begehren nur auf den Titel des Schadenersatzes.
Der Zweit-, der Dritt-, der Viert- und der Siebentbeklagte erhoben die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Zuständigkeitsstreit ist nunmehr rechtskräftig erledigt (4 Ob 169/02k).
Der Erstbeklagte beantragt, die gegen ihn erhobene Klage im Hinblick auf die Prozesssperre des § 6 KO zurückzuweisen (ON 41).Der Erstbeklagte beantragt, die gegen ihn erhobene Klage im Hinblick auf die Prozesssperre des Paragraph 6, KO zurückzuweisen (ON 41).
Das Erstgericht hob das Verfahren "zwischen Kläger und Erstbeklagtem" ab Klagezustellung als nichtig auf und wies die Klage zurück. Der Kläger habe - wie schon in der Klage angekündigt - im Konkursverfahren den Leistungs-(Rückabwicklungs-)anspruch von 33.429,50 EUR zuzüglich 404,30 EUR Zinsen bis zur Konkurseröffnung angemeldet. Die Forderungsanmeldung sei einen Tag nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung eingelangt; eine nachträgliche Prüfungstagsatzung habe bisher nicht stattgefunden. Der Masseverwalter habe in seinen Berichten angekündigt, die Forderung nicht zu bestreiten. Die Prozesssperre der §§ 6, 7 KO gelte sowohl für Leistungs- als auch für Feststellungs- oder Rechtsgestaltungsansprüche. Der Kläger könne aus seinem Gestaltungsrecht Leistungsansprüche auf Rückabwicklung ableiten (was er auch getan habe). Ob das Rechtsgestaltungs- oder das Feststellungsbegehren berechtigt sei, sei eine Vorfrage für die Prüfung des Leistungsanspruchs. Ein eigener, der Prüfung vorgelagerter Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsprozess gegen den Masseverwalter sei entbehrlich und unzulässig.Das Erstgericht hob das Verfahren "zwischen Kläger und Erstbeklagtem" ab Klagezustellung als nichtig auf und wies die Klage zurück. Der Kläger habe - wie schon in der Klage angekündigt - im Konkursverfahren den Leistungs-(Rückabwicklungs-)anspruch von 33.429,50 EUR zuzüglich 404,30 EUR Zinsen bis zur Konkurseröffnung angemeldet. Die Forderungsanmeldung sei einen Tag nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung eingelangt; eine nachträgliche Prüfungstagsatzung habe bisher nicht stattgefunden. Der Masseverwalter habe in seinen Berichten angekündigt, die Forderung nicht zu bestreiten. Die Prozesssperre der Paragraphen 6, 7, KO gelte sowohl für Leistungs- als auch für Feststellungs- oder Rechtsgestaltungsansprüche. Der Kläger könne aus seinem Gestaltungsrecht Leistungsansprüche auf Rückabwicklung ableiten (was er auch getan habe). Ob das Rechtsgestaltungs- oder das Feststellungsbegehren berechtigt sei, sei eine Vorfrage für die Prüfung des Leistungsanspruchs. Ein eigener, der Prüfung vorgelagerter Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsprozess gegen den Masseverwalter sei entbehrlich und unzulässig.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Geltendmachung des Wandlungsanspruchs und des Anspruchs gemäß § 934 ABGB setze im Regelfall eine richterliche Rechtsgestaltung voraus. Das Leistungsurteil sei selbst dann ein Rechtsgestaltungsurteil, wenn es in seinem Spruch nur die aus der Aufhebung des Vertrags abgeleiteten Leistungsansprüche zuerkenne. Ein Leistungsbegehren schließe daher in derartigen Fällen immer ein Rechtsgestaltungsbegehren in sich. Ein Rechtsgestaltungsbegehren sei nur erforderlich, wenn der Verkäufer zu keiner Leistung verpflichtet sei. Werde die Aufhebung eines mit der Gesellschaft geschlossenen Übernahmevertrags begehrt und gleichzeitig die Rückzahlung des Kapitalanteils verlangt, so genüge die Forderungsanmeldung im Konkurs. Die klageweise Geltendmachung des Rechtsgestaltungsbegehrens gegen den Masseverwalter zusätzlich zur Forderungsanmeldung im Konkurs sei unzulässig. Sie sei auch zur Fristwahrung nicht erforderlich. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Forderungsanmeldung allenfalls auch ein Rechtsgestaltungsbegehren enthalten könne, so sei die Klage dennoch unzulässig. Ihr stehe entgegen, dass der Masseverwalter die Konkursforderung noch nicht bestritten habe.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Geltendmachung des Wandlungsanspruchs und des Anspruchs gemäß Paragraph 934, ABGB setze im Regelfall eine richterliche Rechtsgestaltung voraus. Das Leistungsurteil sei selbst dann ein Rechtsgestaltungsurteil, wenn es in seinem Spruch nur die aus der Aufhebung des Vertrags abgeleiteten Leistungsansprüche zuerkenne. Ein Leistungsbegehren schließe daher in derartigen Fällen immer ein Rechtsgestaltungsbegehren in sich. Ein Rechtsgestaltungsbegehren sei nur erforderlich, wenn der Verkäufer zu keiner Leistung verpflichtet sei. Werde die Aufhebung eines mit der Gesellschaft geschlossenen Übernahmevertrags begehrt und gleichzeitig die Rückzahlung des Kapitalanteils verlangt, so genüge die Forderungsanmeldung im Konkurs. Die klageweise Geltendmachung des Rechtsgestaltungsbegehrens gegen den Masseverwalter zusätzlich zur Forderungsanmeldung im Konkurs sei unzulässig. Sie sei auch zur Fristwahrung nicht erforderlich. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Forderungsanmeldung allenfalls auch ein Rechtsgestaltungsbegehren enthalten könne, so sei die Klage dennoch unzulässig. Ihr stehe entgegen, dass der Masseverwalter die Konkursforderung noch nicht bestritten habe.