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Rechtssatz RS0117630×

Rechtssatz RS0117630

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117630

Geschäftszahl

13Os44/03 (13Os45/03)

Entscheidungsdatum

30.04.2003

Rechtssatz

Dass aus Paragraph 13, Absatz 7, MedG in jedem Fall eine wortwörtliche Wiedergabe der Gegendarstellung geboten sei, lässt sich aus dieser Gesetzesbestimmung nicht ableiten. Bei teleologischer Betrachtung des Paragraph 13, Absatz 7, MedG ergibt sich lediglich das Verbot einer Zensur der vom Veröffentlichungswerber begehrten Gegendarstellung, also das Verbot einer den Aussageinhalt beeinträchtigenden Abänderung derselben. Die Antithese ist daher grundsätzlich im begehrten Umfang und - sieht man von der Korrektur offenbarer Schreibfehler ab - inhaltlich unverändert zu publizieren.

Ob eine nach Paragraph 17, Absatz eins, MedG nicht gehörige, weil die Gegenthese inhaltlich verändernde Veröffentlichung vorliegt, ist gemäß Paragraph 13, Absatz 7, MedG nach einem strengen Maßstab zu beurteilen. Eine solche Bewertung ist im Sinne der zu Paragraph 281, Absatz 3, erster Satz StPO entwickelten Grundsätze einer Nachteilsbetrachtung vorzunehmen. Gehörig veröffentlicht ist demnach eine im Wortlaut des Begehrens abgeänderte Gegendarstellung nur dann, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, dass die vorgenommene Veränderung keinen auf den Erklärungswert der Antithese nachteiligen Einfluss üben konnte. Hier: Sprachliche Gestaltung der Gegendarstellung nur minimal beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 44/03
    Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 44/03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117630

Im RIS seit

30.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20030430_OGH0002_0130OS00044_0300000_002