Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Der vom Gesetzgeber intendierte Zweck einer Gegendarstellung liegt darin, einer vom Antragsteller beanstandeten Tatsachenmitteilung in einem Medium (These) zwecks Aufklärung und Klarstellung der Position der von dieser Mitteilung betroffenen Person im selben Medium eine Publikation von gleichem Veröffentlichungswert (Gegenthese) gegenüber zu stellen (§ 9 Abs 1 MedienG; vgl Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz4 68; Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung2 Rz 125). Zur Durchsetzung dieses Rechts bestimmt § 13 Abs 7 MedienG die Verpflichtung des Antragsgegners, einen den Kriterien des § 9 MedienG entsprechenden Text der Gegendarstellung ohne Einschränkungen und Weglassungen zu veröffentlichen. Damit soll verhindert werden, dass die Gegenthese des Antragstellers zensuriert, also der Aufklärungswert der Gegenposition beeinträchtigt wird.Der vom Gesetzgeber intendierte Zweck einer Gegendarstellung liegt darin, einer vom Antragsteller beanstandeten Tatsachenmitteilung in einem Medium (These) zwecks Aufklärung und Klarstellung der Position der von dieser Mitteilung betroffenen Person im selben Medium eine Publikation von gleichem Veröffentlichungswert (Gegenthese) gegenüber zu stellen (Paragraph 9, Absatz eins, MedienG; vergleiche Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz4 68; Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung2 Rz 125). Zur Durchsetzung dieses Rechts bestimmt Paragraph 13, Absatz 7, MedienG die Verpflichtung des Antragsgegners, einen den Kriterien des Paragraph 9, MedienG entsprechenden Text der Gegendarstellung ohne Einschränkungen und Weglassungen zu veröffentlichen. Damit soll verhindert werden, dass die Gegenthese des Antragstellers zensuriert, also der Aufklärungswert der Gegenposition beeinträchtigt wird.
Der Standpunkt der Generalprokuratur, wonach aus § 13 Abs 7 MedienG in jedem Fall eine wortwörtliche Wiedergabe der Gegendarstellung gebotenen sei, lässt sich aus dieser Gesetzesbestimmung hingegen nicht ableiten. So wird in der Lehre eine Veränderung des Wortlauts der Antithese für zulässig erachtet, wenn bei einer mehrere, etwa sowohl wahre als auch unwahre Thesenteile umfassenden Gegendarstellung eine geringfügige sprachliche Umgestaltung der (zu veröffentlichenden wahren) Gegenthese geboten erscheint, sofern sich die insgesamt begehrte Veröffentlichung in zwei oder mehrere Teile zerlegen lässt (Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley Praxiskommentar zum Mediengesetz § 13 Rz 25; Brandstetter/Schmid MedienG2 § 13 Rz 28). Dies zu Recht, weil mit einer solchen Umstellung keine inhaltliche Veränderung des Aussagewerts des jedenfalls zu publizierenden Gegendarstellungsteils einhergeht.Der Standpunkt der Generalprokuratur, wonach aus Paragraph 13, Absatz 7, MedienG in jedem Fall eine wortwörtliche Wiedergabe der Gegendarstellung gebotenen sei, lässt sich aus dieser Gesetzesbestimmung hingegen nicht ableiten. So wird in der Lehre eine Veränderung des Wortlauts der Antithese für zulässig erachtet, wenn bei einer mehrere, etwa sowohl wahre als auch unwahre Thesenteile umfassenden Gegendarstellung eine geringfügige sprachliche Umgestaltung der (zu veröffentlichenden wahren) Gegenthese geboten erscheint, sofern sich die insgesamt begehrte Veröffentlichung in zwei oder mehrere Teile zerlegen lässt (Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley Praxiskommentar zum Mediengesetz Paragraph 13, Rz 25; Brandstetter/Schmid MedienG2 Paragraph 13, Rz 28). Dies zu Recht, weil mit einer solchen Umstellung keine inhaltliche Veränderung des Aussagewerts des jedenfalls zu publizierenden Gegendarstellungsteils einhergeht.
Dass § 13 Abs 7 MedienG lediglich ein den Inhalt der Gegenthese schützendes Zensurverbot statuiert, verdeutlicht auch § 11 Abs 1 Z 8 MedienG, wonach die Pflicht zur Gegendarstellung entfällt, wenn vor Einlangen der Aufforderung zur Gegendarstellung bereits eine (sowohl inhaltlich als auch von der Erscheinungsform her betrachtet) gleichwertige redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung der kritisierten Veröffentlichung erfolgte, weil dadurch das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche (§ 10 Abs 2 MedienG) bewirkt wurde (vgl Brandstetter/Schmid MedienG2 § 11 Rz 16). Ein Anspruch auf sogar sanktionsbewehrte wortwörtliche Wiedergabe der Gegenthese kann nach dem der Gegendarstellung zugrunde liegenden Rechtsschutzgedanken einer Gelegenheit zur inhaltlichen Korrektur der publizierten Tatsachenmitteilung mit gleicher Öffentlichkeitswirkung auch nicht dadurch entstehen, dass der Medieninhaber erst über Aufforderung des Betroffenen oder kraft gerichtlicher Anordnung eine Antithese veröffentlicht. Allerdings schränkt der (gemäß § 17 Abs 3 MedienG auch bei einer vom Gericht angeordneten Veröffentlichung sinngemäß zu beachtende) § 13 Abs 7 MedienG die sprachliche Gestaltung der Gegenthese ab dem Einlangen einer Aufforderung zur Gegendarstellung maßgeblich darauf ein, dass deren Textierung im Sinne des Antragstellers ohne inhaltliche Veränderungen (und solcherart ohne Einschränkungen und Weglassungen) vorgenommen werden muss. Aus § 20 Abs 4 MedienG kann eine Pflicht zur wortwörtlichen Wiedergabe der vom Antragsteller begehrten und gerichtlich aufgetragenen Gegendarstellung gleichfalls nicht erschlossen werden, weil diese Bestimmung über die Nachsicht von weiteren Geldbußen während des Beschwerdeverfahrens über die Durchsetzung der gerichtlich angeordneten Veröffentlichung voraussetzt, dass bloß eine der gehörigen Veröffentlichung nahekommende (im Sinn einer dem berechtigten Begehren inhaltlich weitgehend entsprechenden) Gegenthese publiziert wurde. Eine Sanktionierungspflicht bei der Nichtverwendung einzelner, den Inhalt der Antithese nicht berührender Wörter kann hingegen aus dem lediglich die Pflicht zur Richtigstellung einer publizierten Tatsachenmitteilung umfassenden Rechtsschutzinteresse des § 9 MedienG nicht abgeleitet werden. Bei teleologischer Betrachtung des § 13 Abs 7 MedienG ergibt sich daher lediglich das Verbot einer Zensur der vom Veröffentlichungswerber begehrten Gegendarstellung, also das Verbot einer den Aussageinhalt beeinträchtigenden Abänderung derselben. Die Antithese ist daher grundsätzlich im begehrten Umfang und - sieht man von der Korrektur offenbarer Schreibfehler ab (vgl Brandstetter/Schmid MedienG2 § 13 Rz 28) - inhaltlich unverändert zu publizieren.Dass Paragraph 13, Absatz 7, MedienG lediglich ein den Inhalt der Gegenthese schützendes Zensurverbot statuiert, verdeutlicht auch Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, MedienG, wonach die Pflicht zur Gegendarstellung entfällt, wenn vor Einlangen der Aufforderung zur Gegendarstellung bereits eine (sowohl inhaltlich als auch von der Erscheinungsform her betrachtet) gleichwertige redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung der kritisierten Veröffentlichung erfolgte, weil dadurch das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche (Paragraph 10, Absatz 2, MedienG) bewirkt wurde vergleiche Brandstetter/Schmid MedienG2 Paragraph 11, Rz 16). Ein Anspruch auf sogar sanktionsbewehrte wortwörtliche Wiedergabe der Gegenthese kann nach dem der Gegendarstellung zugrunde liegenden Rechtsschutzgedanken einer Gelegenheit zur inhaltlichen Korrektur der publizierten Tatsachenmitteilung mit gleicher Öffentlichkeitswirkung auch nicht dadurch entstehen, dass der Medieninhaber erst über Aufforderung des Betroffenen oder kraft gerichtlicher Anordnung eine Antithese veröffentlicht. Allerdings schränkt der (gemäß Paragraph 17, Absatz 3, MedienG auch bei einer vom Gericht angeordneten Veröffentlichung sinngemäß zu beachtende) Paragraph 13, Absatz 7, MedienG die sprachliche Gestaltung der Gegenthese ab dem Einlangen einer Aufforderung zur Gegendarstellung maßgeblich darauf ein, dass deren Textierung im Sinne des Antragstellers ohne inhaltliche Veränderungen (und solcherart ohne Einschränkungen und Weglassungen) vorgenommen werden muss. Aus Paragraph 20, Absatz 4, MedienG kann eine Pflicht zur wortwörtlichen Wiedergabe der vom Antragsteller begehrten und gerichtlich aufgetragenen Gegendarstellung gleichfalls nicht erschlossen werden, weil diese Bestimmung über die Nachsicht von weiteren Geldbußen während des Beschwerdeverfahrens über die Durchsetzung der gerichtlich angeordneten Veröffentlichung voraussetzt, dass bloß eine der gehörigen Veröffentlichung nahekommende (im Sinn einer dem berechtigten Begehren inhaltlich weitgehend entsprechenden) Gegenthese publiziert wurde. Eine Sanktionierungspflicht bei der Nichtverwendung einzelner, den Inhalt der Antithese nicht berührender Wörter kann hingegen aus dem lediglich die Pflicht zur Richtigstellung einer publizierten Tatsachenmitteilung umfassenden Rechtsschutzinteresse des Paragraph 9, MedienG nicht abgeleitet werden. Bei teleologischer Betrachtung des Paragraph 13, Absatz 7, MedienG ergibt sich daher lediglich das Verbot einer Zensur der vom Veröffentlichungswerber begehrten Gegendarstellung, also das Verbot einer den Aussageinhalt beeinträchtigenden Abänderung derselben. Die Antithese ist daher grundsätzlich im begehrten Umfang und - sieht man von der Korrektur offenbarer Schreibfehler ab vergleiche Brandstetter/Schmid MedienG2 Paragraph 13, Rz 28) - inhaltlich unverändert zu publizieren.
Ob eine nach § 17 Abs 1 MedienG nicht gehörige, weil die Gegenthese inhaltlich verändernde Veröffentlichung vorliegt, ist gemäß § 13 Abs 7 MedienG nach einem strengen Maßstab zu beurteilen. Eine solche Bewertung ist im Sinne der zu § 281 Abs 3 erster Satz StPO entwickelten Grundsätze einer Nachteilsbetrachtung vorzunehmen. Gehörig veröffentlicht ist demnach eine im Wortlaut des Begehrens abgeänderte Gegendarstellung nur dann, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, dass die vorgenommene Veränderung keinen auf den Erklärungswert der Antithese nachteiligen Einfluss üben konnte.Ob eine nach Paragraph 17, Absatz eins, MedienG nicht gehörige, weil die Gegenthese inhaltlich verändernde Veröffentlichung vorliegt, ist gemäß Paragraph 13, Absatz 7, MedienG nach einem strengen Maßstab zu beurteilen. Eine solche Bewertung ist im Sinne der zu Paragraph 281, Absatz 3, erster Satz StPO entwickelten Grundsätze einer Nachteilsbetrachtung vorzunehmen. Gehörig veröffentlicht ist demnach eine im Wortlaut des Begehrens abgeänderte Gegendarstellung nur dann, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, dass die vorgenommene Veränderung keinen auf den Erklärungswert der Antithese nachteiligen Einfluss üben konnte.
Im vorliegenden Fall bringt die von der Generalprokuratur als Verletzung des § 13 Abs 7 MedienG beanstandete Weglassung des in der gerichtlich aufgetragenen Gegendarstellung enthaltenen Wortes "insoweit" sogar eine Einschränkung des kontradiktorischen Vorbringens der Gegenthese zum Ausdruck. Infolge Fehlens dieser Einschränkung wird somit - sieht man davon ab, das mit dem in der gedruckten Gegendarstellung beibehaltenen Wort "als" inhaltlich diese Beschränkung noch anklingt - ein über das Veröffentlichungsbegehren hinausgehender, den Antragsteller ausschließlich begünstigender Erklärungsinhalt wiedergegeben. Diese Weglassung konnte daher keinen nachteiligen Einfluss auf den Erklärungswert der Gegendarstellung ausüben; diese Abänderung widerspricht nicht dem im § 13 Abs 7 MedienG.Im vorliegenden Fall bringt die von der Generalprokuratur als Verletzung des Paragraph 13, Absatz 7, MedienG beanstandete Weglassung des in der gerichtlich aufgetragenen Gegendarstellung enthaltenen Wortes "insoweit" sogar eine Einschränkung des kontradiktorischen Vorbringens der Gegenthese zum Ausdruck. Infolge Fehlens dieser Einschränkung wird somit - sieht man davon ab, das mit dem in der gedruckten Gegendarstellung beibehaltenen Wort "als" inhaltlich diese Beschränkung noch anklingt - ein über das Veröffentlichungsbegehren hinausgehender, den Antragsteller ausschließlich begünstigender Erklärungsinhalt wiedergegeben. Diese Weglassung konnte daher keinen nachteiligen Einfluss auf den Erklärungswert der Gegendarstellung ausüben; diese Abänderung widerspricht nicht dem im Paragraph 13, Absatz 7, MedienG.
Dass durch den Entfall des Wortes "insoweit" nur die sprachliche Gestaltung der Gegendarstellung und diese nur minimal beeinträchtigt wurde, begründet keinen Verstoß gegen § 13 Abs 7 MedienG, zumal - wie das Oberlandesgericht Wien zutreffend hervorhob (AS 145) - die damit bewirkte (bloß marginale) grammatikalische Ungenauigkeit den eindeutigen und unmissverständlichen Erklärungsinhalt der Veröffentlichung nicht tangierte und entgegen dem Standpunkt des Antragstellers dem anzusprechenden Leserkreis keinesfalls suggerieren konnte, der Veröffentlichungswerber sei der deutschen Sprache nicht mächtig.Dass durch den Entfall des Wortes "insoweit" nur die sprachliche Gestaltung der Gegendarstellung und diese nur minimal beeinträchtigt wurde, begründet keinen Verstoß gegen Paragraph 13, Absatz 7, MedienG, zumal - wie das Oberlandesgericht Wien zutreffend hervorhob (AS 145) - die damit bewirkte (bloß marginale) grammatikalische Ungenauigkeit den eindeutigen und unmissverständlichen Erklärungsinhalt der Veröffentlichung nicht tangierte und entgegen dem Standpunkt des Antragstellers dem anzusprechenden Leserkreis keinesfalls suggerieren konnte, der Veröffentlichungswerber sei der deutschen Sprache nicht mächtig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher zu verwerfen.