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Rechtssatz RS0117631×

Rechtssatz RS0117631

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117631

Geschäftszahl

13Os44/03 (13Os45/03)

Entscheidungsdatum

30.04.2003

Rechtssatz

Paragraph 13, Absatz 7, MedG statuiert lediglich ein den Inhalt der Gegenthese schützendes Zensurverbot. Ein Anspruch auf sogar sanktionsbewehrte wortwörtliche Wiedergabe der Gegenthese kann nach dem der Gegendarstellung zugrunde liegenden Rechtsschutzgedanken einer Gelegenheit zur inhaltlichen Korrektur der publizierten Tatsachenmitteilung mit gleicher Öffentlichkeitswirkung auch nicht dadurch entstehen, dass der Medieninhaber erst über Aufforderung des Betroffenen oder kraft gerichtlicher Anordnung eine Antithese veröffentlicht. Allerdings schränkt der (gemäß Paragraph 17, Absatz 3, MedG auch bei einer vom Gericht angeordneten Veröffentlichung sinngemäß zu beachtende) Paragraph 13, Absatz 7, MedG die sprachliche Gestaltung der Gegenthese ab dem Einlangen einer Aufforderung zur Gegendarstellung maßgeblich darauf ein, dass deren Textierung im Sinne des Antragstellers ohne inhaltliche Veränderungen (und solcherart ohne Einschränkungen und Weglassungen) vorgenommen werden muss.

Aus §20 Abs4 MedG kann eine Pflicht zur wortwörtlichen Wiedergabe der vom Antragsteller begehrten und gerichtlich aufgetragenen Gegendarstellung gleichfalls nicht erschlossen werden, weil diese Bestimmung über die Nachsicht von weiteren Geldbußen während des Beschwerdeverfahrens über die Durchsetzung der gerichtlich angeordneten Veröffentlichung voraussetzt, dass bloß eine der gehörigen Veröffentlichung nahekommende (im Sinn einer dem berechtigten Begehren inhaltlich weitgehend entsprechenden) Gegenthese publiziert wurde.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 44/03
    Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 44/03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117631

Im RIS seit

30.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20030430_OGH0002_0130OS00044_0300000_003