Rechtssatz RS0117664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117664
Entscheidungsdatum
24.04.2003
Rechtssatz
Ist während des Oppositionsverfahrens das Eigentum an der zu räumenden Liegenschaft vom betreibenden Gläubiger auf einen Dritten übergegangen, wird jedoch dieser Eigentumsübergang nicht als Oppositionsgrund geltend gemacht, so ist das Vorliegen des geltend gemachten Oppositionsgrunds zufolge §234 ZPO unabhängig davon, ob der Dritte und nunmehrige Liegenschaftseigentümer bereits rechtskräftig in das Exekutionsverfahren eingetreten ist, zu prüfen und danach zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117664
Dokumentnummer
JJR_20030424_OGH0002_0030OB00324_02X0000_002