Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0117673×

Rechtssatz RS0117673

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117673

Geschäftszahl

9Ob241/02k; 8Ob130/03f

Entscheidungsdatum

29.04.2004

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 15, Absatz 3, KSchG trägt dem Erfordernis größerer Aufwendungen Rechnung, bei deren Nutzlosigkeit der Unternehmer geschädigt wäre, berücksichtigt aber durch die Notwendigkeit der Bekanntgabe auch die Interessen des Verbrauchers. Voraussetzung ist sohin neben dem Erfordernis erheblicher Aufwendungen auch die Bekanntgabe dieser Umstände an die Betroffenen bei der Vertragsschließung. Vage Hinweise des Unternehmers reichen dabei nicht aus. Es muss vielmehr erkennbar sein, welche besonderen Mehraufwendungen das Unternehmen treffen, wenn es mit einem bestimmten Verbraucher oder mit einer bestimmten Verbrauchergruppe abschließt. Die alleinige Bekanntgabe des Umstandes, dass die Erfüllung bestimmter Verträge erhebliche Aufwendungen des Unternehmers erfordere, erlaubt dem Verbraucher überhaupt keine Beurteilung der für die Kalkulation maßgeblichen Umstände vor Vertragsabschluss. Sie wird daher dem beabsichtigten Schutzzweck des Paragraph 15, KSchG nicht gerecht.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 241/02k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 241/02k
  • 8 Ob 130/03f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 Ob 130/03f
    Auch; Beisatz: Zwar dürfen die an die Information über die erheblichen Aufwendungen zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden, jedoch sind jedenfalls solche Angaben über die für die mit der Erfüllung eines Vertrags oder einer bestimmten Gruppe von Verträgen erforderlichen Aufwendungen erforderlich, die die angestrebte Bindungsdauer als nachvollziehbar und angemessen erkennen lassen. (T1); Veröff: SZ 2004/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117673

Dokumentnummer

JJR_20030423_OGH0002_0090OB00241_02K0000_001