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Rechtssatz RS0117675

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117675

Geschäftszahl

7Ob96/03y

Entscheidungsdatum

28.05.2003

Rechtssatz

Auch wenn-hier auf Grund der subsidiären Verweisung in einen Pachtvertrag- für das Schiedsverfahren die Vorschriften der ZPO gelten sollten-damit (jedenfalls implizit) wohl auch auf die Bestimmungen der §§19ff JN Bezug genommen ist, was sich im Übrigen auch aus dem ausdrücklich auf diese Bestimmungen verweisenden §586 ZPO ergibt, so fehlt es doch schon auf der Tatsachenebene an einem (konkret stichhaltigen) Befangenheits-oder gar Ausschließungsgrund, wenn nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen der von der vormaligen Schiedsklägerin nominierte und nunmehr als ausgeschlossen bzw (zumindest) befangen behauptete Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr.H. die jetzige Beklagte nie in einem Rechtsstreit gegen die jetzige Klägerin (bzw deren Rechtsvorgängerin) vertreten und weder am Entwurf noch am Abschluss des Pachtvertrages mitgewirkt, sondern bloß einmal die Beklagte in einer (gänzlich) anderen Schiedssache vertreten hat und ein besonderes Naheverhältnis des genannten Schiedsrichters zur beklagten Partei nicht feststellbar ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 96/03y
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 96/03y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117675

Im RIS seit

27.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Dokumentnummer

JJR_20030528_OGH0002_0070OB00096_03Y0000_001