Rechtssatz RS0117696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117696
Entscheidungsdatum
21.01.2003
Rechtssatz
Die in § 16 Abs p4 MRG geforderte schriftliche Bekanntgabe der für den Lagezuschlag maßgeblichen Umstände ist mit dem Zeitpunkt des Anhebungsbegehrens gemäß § 46b MRG befristet. Eine spätere Bekanntgabe ist nicht mehr hinreichend.Die in Paragraph 16, Abs p4 MRG geforderte schriftliche Bekanntgabe der für den Lagezuschlag maßgeblichen Umstände ist mit dem Zeitpunkt des Anhebungsbegehrens gemäß Paragraph 46 b, MRG befristet. Eine spätere Bekanntgabe ist nicht mehr hinreichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117696
Dokumentnummer
JJR_20030121_OGH0002_0050OB00302_02A0000_002