Rechtssatz RS0117720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117720
Entscheidungsdatum
05.06.2003
Rechtssatz
Das Fordern eines gesetzlich (§ 27 Abs 5 B-KAG iVm - hier - § 56 K-KAO; § 16 Abs 1 lit f B-KAG) ausdrücklich verbotenen Entgelts durch einen leitenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt ist geeignet, bei einem mit der Rechtslage nicht vertrauten Patienten eine falsche Vorstellung über die Berechtigung dieses Anspruchs zu bewirken. Eine derartige unzulässige Forderung könnte nur in Verbindung mit der Aufklärung über die fehlende Zahlungsverpflichtung des Patienten die Eignung als Täuschungshandlung verlieren.Das Fordern eines gesetzlich (Paragraph 27, Absatz 5, B-KAG in Verbindung mit - hier - Paragraph 56, K-KAO; Paragraph 16, Absatz eins, Litera f, B-KAG) ausdrücklich verbotenen Entgelts durch einen leitenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt ist geeignet, bei einem mit der Rechtslage nicht vertrauten Patienten eine falsche Vorstellung über die Berechtigung dieses Anspruchs zu bewirken. Eine derartige unzulässige Forderung könnte nur in Verbindung mit der Aufklärung über die fehlende Zahlungsverpflichtung des Patienten die Eignung als Täuschungshandlung verlieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117720
Dokumentnummer
JJR_20030605_OGH0002_0120OS00073_0200000_001