Teilweise Berechtigung kommt nur der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu.
Nach den den Schuldspruch tragenden - zusammengefasst wiedergegebenen - erstinstanzlichen Feststellungen wurde der Angeklagte vom Amt der Kärntner Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 zum Primararzt bestellt; er bekleidete als Beamter des Landes Kärnten eine Planstelle und stand der Abteilung für Herz-, Thorax-Chirurgie vor, deren Operationsstandard so hochwertig war, dass alle in dieser Abteilung tätigen Ärzte sämtliche dort anfallenden Operationen durchführen konnten. Neben dieser Tätigkeit bot der Angeklagte, der seit 1987 Dozent der Wiener Universität ist, in dieser Eigenschaft zwischen 1994 und 1997 Vorlesungen im Landeskrankenhaus Klagenfurt an. Er entwickelte ferner medizin-technische Produkte, darunter eine Herzklappe und einen Aortenwurzelersatz, veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten, hielt Vorträge und bildete Ärzte aus dem In- und Ausland aus.
Die vom Angeklagten mit Schreiben vom 26. Juni 1986 angezeigte Führung einer Privatordination für Chirurgie wurde vom Amt der Kärntner Landesregierung mit den dafür gesetzlich festgelegten Auflagen genehmigt (US 18).
Da das Einkommen des Beschwerdeführers im Vergleich zu anderen Fachärzten des Spitaldienstes und auch Primarärzten des Landeskrankenhauses Klagenfurt signifikant abfiel, beschäftigte er sich eingehend mit den darauf Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen und hatte Kenntnis von den einschlägigen Normen. "Insbesondere war ihm völlig bewusst, dass er als Bediensteter des Landeskrankenhauses Klagenfurt von Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden darf".
Zudem wusste der Angeklagte, dass Vorstände von Universitätskliniken und Leiter Klinischer Abteilungen mit Pfleglingen der Sonderklasse oder mit Patienten, die auf eigene Kosten ambulant behandelt werden, ein gesondertes Honorar vereinnahmen dürfen, wenn diese Personen auf eigenen Wunsch von ihnen persönlich behandelt werden. Dem Angeklagten war klar, dass diese Befugnis nur diesen "Personen des universitären Bereichs" eröffnet ist und ihre Ausdehnung auf andere Personen, mögen sie auch fachlich ähnlich qualifiziert sein, nicht in Betracht kommt. Der Angeklagte beschloss "... daher trotz fehlender Honorarberechtigung, Geld von Patienten, Angehörigen, aber auch Versicherungen für die persönliche Vornahme der Operation anzunehmen, obwohl er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er kein derartiges Honorar vereinnahmen dürfe. Für ihn war es aber auch ""weitverbreiteter Usus"", dass Privatwünsche von Patienten extra honoriert werden".
Für den Angeklagten bestand keine Verpflichtung, als Abteilungsleiter jede Operation selbst durchzuführen, sondern (bloß) die Verpflichtung, die Operationen zu organisieren bzw qualifiziertes Fachpersonal bereit zu stellen, damit die operativen Eingriffe fachgerecht durchgeführt werden konnten (US 16 ff).
Der Detailerwiderung ist voranzustellen:
In Angelegenheiten der "Heil- und Pflegeanstalten" ist die Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung hingegen Landessache (Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG). Dieser Kompetenztatbestand umfasst unter anderem die Rechtsbeziehungen zwischen Patient und Krankenanstalt, die im (Bundes-)Krankenanstaltengesetz (B-KAG) näher geregelt sind. Die öffentliche Krankenanstalten betreffenden Grundsatzbestimmungen des Bundes finden sich im ersten Teil (§§ 1 bis 42) des B-KAG. § 16 Abs 2 B-KAG normiert die Voraussetzungen, unter denen den Ländern die Möglichkeit eröffnet wird, neben der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse zu errichten. Nach § 50 Abs 3 der am 29. Juni 1999 in Kraft getretenen K-KAO 1999 in der Fassung LGBl 1999/26, ident mit § 43 Abs 3 der bis dahin geltenden K-KAO 1992, hat die Sonderklasse hinsichtlich Verpflegung und Unterkunft (also ausschließlich in Komfortbelangen) höheren Ansprüchen zu entsprechen. In der ärztlichen Behandlung und in der Pflege hingegen, also in medizinischen Belangen, sind Unterschiede zwischen Sonderklasse und allgemeiner Gebührenklasse nicht zulässig (VwGH 11. 5. 1978, KrSlg 279).In Angelegenheiten der "Heil- und Pflegeanstalten" ist die Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung hingegen Landessache (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Dieser Kompetenztatbestand umfasst unter anderem die Rechtsbeziehungen zwischen Patient und Krankenanstalt, die im (Bundes-)Krankenanstaltengesetz (B-KAG) näher geregelt sind. Die öffentliche Krankenanstalten betreffenden Grundsatzbestimmungen des Bundes finden sich im ersten Teil (Paragraphen eins bis 42) des B-KAG. Paragraph 16, Absatz 2, B-KAG normiert die Voraussetzungen, unter denen den Ländern die Möglichkeit eröffnet wird, neben der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse zu errichten. Nach Paragraph 50, Absatz 3, der am 29. Juni 1999 in Kraft getretenen K-KAO 1999 in der Fassung LGBl 1999/26, ident mit Paragraph 43, Absatz 3, der bis dahin geltenden K-KAO 1992, hat die Sonderklasse hinsichtlich Verpflegung und Unterkunft (also ausschließlich in Komfortbelangen) höheren Ansprüchen zu entsprechen. In der ärztlichen Behandlung und in der Pflege hingegen, also in medizinischen Belangen, sind Unterschiede zwischen Sonderklasse und allgemeiner Gebührenklasse nicht zulässig (VwGH 11. 5. 1978, KrSlg 279).
Folgerichtig normiert § 56 K-KAO (nF) - ident mit § 49 Abs 1 K-KAO aF - im Einklang mit der Grundsatzregelung des § 27 Abs 5 B-KAG, wonach ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (Abs 1 bis einschließlich Abs 4 und § 27a) von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden darf, dass von Patienten (Pfleglingen) oder ihren Angehörigen als Entgelt nur Pauschalen pro Krankheitsfall (LKF-Gebühren), Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren eingehoben werden dürfen. Aus den dargelegten gesetzlichen Regelungen ergibt sich aber ferner die zwingende Schlussfolgerung, dass (auch) im Bereich der Sonderklasse - da kumulative ärztliche Leistungen nicht in Betracht kommen und die in diesem Konnex in Rechnung zu stellenden, durch Verordnung der Landesregierung ziffernmäßig festzulegenden Gebühren (§ 28 Abs 1 B-KAG) allein dem Krankenhausträger zufließen (VfSlg 9.800 = KrSlg 41; VfSlg 10.066 = KrSlg 44) - eine unmittelbare Vereinbarung der Arztgebühren zwischen Arzt und Patient unzulässig ist (in diesem Sinn Mayer, FS Stoll, 198 ff; Schrammel, FS Schnorr, 429 f). Eine vertragliche Honorarvereinbarung zwischen Patient und Arzt ist somit nur hinsichtlich einer vom Träger der Krankenanstalt nicht ohnehin bereits geschuldeten nichtmedizinischen Leistung, somit für eine (im aktuellen Dienstleistungsspektrum allein verbleibende, infolge honorarabhängiger besonderer Zuwendung zum Patienten mit der ärztlichen Ethik wenn überhaupt, dann nur schwer zu vereinbarende) persönliche Betreuung durch einen bestimmten Arzt denkmöglich (Mazal in Schrammel, 83).Folgerichtig normiert Paragraph 56, K-KAO (nF) - ident mit Paragraph 49, Absatz eins, K-KAO aF - im Einklang mit der Grundsatzregelung des Paragraph 27, Absatz 5, B-KAG, wonach ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (Absatz eins bis einschließlich Absatz 4 und Paragraph 27 a,) von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden darf, dass von Patienten (Pfleglingen) oder ihren Angehörigen als Entgelt nur Pauschalen pro Krankheitsfall (LKF-Gebühren), Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren eingehoben werden dürfen. Aus den dargelegten gesetzlichen Regelungen ergibt sich aber ferner die zwingende Schlussfolgerung, dass (auch) im Bereich der Sonderklasse - da kumulative ärztliche Leistungen nicht in Betracht kommen und die in diesem Konnex in Rechnung zu stellenden, durch Verordnung der Landesregierung ziffernmäßig festzulegenden Gebühren (Paragraph 28, Absatz eins, B-KAG) allein dem Krankenhausträger zufließen (VfSlg 9.800 = KrSlg 41; VfSlg 10.066 = KrSlg 44) - eine unmittelbare Vereinbarung der Arztgebühren zwischen Arzt und Patient unzulässig ist (in diesem Sinn Mayer, FS Stoll, 198 ff; Schrammel, FS Schnorr, 429 f). Eine vertragliche Honorarvereinbarung zwischen Patient und Arzt ist somit nur hinsichtlich einer vom Träger der Krankenanstalt nicht ohnehin bereits geschuldeten nichtmedizinischen Leistung, somit für eine (im aktuellen Dienstleistungsspektrum allein verbleibende, infolge honorarabhängiger besonderer Zuwendung zum Patienten mit der ärztlichen Ethik wenn überhaupt, dann nur schwer zu vereinbarende) persönliche Betreuung durch einen bestimmten Arzt denkmöglich (Mazal in Schrammel, 83).
Da der Träger der Krankenanstalt auch im Rahmen der Sonderklasse (wie in der allgemeinen Gebührenklasse) umfassende medizinische Betreuung und (hier im Unterschied zur allgemeinen Gebührenklasse) die "Hotelkomponente" (§ 27b Abs 2 Z 3 lit f B-KAG) zu erbringen hat, werden alle Leistungen der Krankenanstalt auch in diesem Fall durch Entrichtung der im Verordnungsweg festgesetzten und in weiterer Folge partiell als "Mitarbeiterbeteiligungen" monatlich - zusätzlich zum Monatsbezug - an die Ärzte der öffentlichen Krankenanstalt ausbezahlten Gebührensätze abgedeckt.Da der Träger der Krankenanstalt auch im Rahmen der Sonderklasse (wie in der allgemeinen Gebührenklasse) umfassende medizinische Betreuung und (hier im Unterschied zur allgemeinen Gebührenklasse) die "Hotelkomponente" (Paragraph 27 b, Absatz 2, Ziffer 3, Litera f, B-KAG) zu erbringen hat, werden alle Leistungen der Krankenanstalt auch in diesem Fall durch Entrichtung der im Verordnungsweg festgesetzten und in weiterer Folge partiell als "Mitarbeiterbeteiligungen" monatlich - zusätzlich zum Monatsbezug - an die Ärzte der öffentlichen Krankenanstalt ausbezahlten Gebührensätze abgedeckt.
Im Hinblick auf die stringente gesetzliche Regelung einer in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse unabdingbar unterschiedslosen umfassenden medizinischen Leistungsverpflichtung der öffentlichen Krankenanstalten eröffnet das Krankenanstaltenrecht insoweit keine Möglichkeit einer diese allenfalls partiell begleitenden, ersetzenden oder ergänzenden medizinischen Leistung, woraus folgt, dass unter den dargelegten Prämissen für eine allfällige Honorarvereinbarung zwischen Patient und Arzt vorweg kein Raum bleibt (vgl auch Mazal aaO 89).Im Hinblick auf die stringente gesetzliche Regelung einer in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse unabdingbar unterschiedslosen umfassenden medizinischen Leistungsverpflichtung der öffentlichen Krankenanstalten eröffnet das Krankenanstaltenrecht insoweit keine Möglichkeit einer diese allenfalls partiell begleitenden, ersetzenden oder ergänzenden medizinischen Leistung, woraus folgt, dass unter den dargelegten Prämissen für eine allfällige Honorarvereinbarung zwischen Patient und Arzt vorweg kein Raum bleibt vergleiche auch Mazal aaO 89).
Die Unteilbarkeit der in den öffentlichen Krankenanstalten erbrachten medizinischen Leistungen (hier § 43 lit d K-KAO nF, ident mit § 36 lit d K-KAO aF) hat zur Folge, dass diese vom Träger der Krankenanstalt nur nach Maßgabe der pauschalen Gebühren verrechnet werden dürfen (§§ 57, 58 K-KAO nF, ident mit §§ 50, 51 K-KAO aF); eine gesonderte Honorierung von Arztgebühren kommt somit zwingend auch aus dieser Sicht nicht in Betracht.Die Unteilbarkeit der in den öffentlichen Krankenanstalten erbrachten medizinischen Leistungen (hier Paragraph 43, Litera d, K-KAO nF, ident mit Paragraph 36, Litera d, K-KAO aF) hat zur Folge, dass diese vom Träger der Krankenanstalt nur nach Maßgabe der pauschalen Gebühren verrechnet werden dürfen (Paragraphen 57, 58, K-KAO nF, ident mit Paragraphen 50, 51, K-KAO aF); eine gesonderte Honorierung von Arztgebühren kommt somit zwingend auch aus dieser Sicht nicht in Betracht.
§ 16 Abs 1 lit f B-KAG bestimmt darüber hinaus, dass die Bediensteten einer Krankenanstalt unbeschadet der §§ 27 Abs 4 und 46 Abs 1 B-KAG von den Pfleglingen oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen.Paragraph 16, Absatz eins, Litera f, B-KAG bestimmt darüber hinaus, dass die Bediensteten einer Krankenanstalt unbeschadet der Paragraphen 27, Absatz 4 und 46 Absatz eins, B-KAG von den Pfleglingen oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen.
Soweit hier von Relevanz überlässt es § 27 Abs 4 Z 1 B-KAG der Landesgesetzgebung zu bestimmen, "ob und welche weiteren Entgelte neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren eingehoben werden können". Von dieser legislativen Ermächtigung machte das Land Kärnten bisher keinen Gebrauch.Soweit hier von Relevanz überlässt es Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, B-KAG der Landesgesetzgebung zu bestimmen, "ob und welche weiteren Entgelte neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren eingehoben werden können". Von dieser legislativen Ermächtigung machte das Land Kärnten bisher keinen Gebrauch.
§ 46 Abs 1 B-KAG gestattet den Vorständen von Universitätskliniken und den Leitern von Klinischen Abteilungen (das sind Organisationseinheiten von Universitätskliniken oder Klinischer Institute an Medizinischen Fakultäten - § 7a B-KAG) mit Pfleglingen der Sonderklasse und mit Personen, die auf eigene Kosten ambulant behandelt werden, unbeschadet der Verpflichtung dieser Personen zur Entrichtung der Pflege- und Sondergebühren, ein besonderes Honorar zu vereinbaren, wenn diese Personen auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder Leiter der Klinischen Abteilung persönlich behandelt werden.Paragraph 46, Absatz eins, B-KAG gestattet den Vorständen von Universitätskliniken und den Leitern von Klinischen Abteilungen (das sind Organisationseinheiten von Universitätskliniken oder Klinischer Institute an Medizinischen Fakultäten - Paragraph 7 a, B-KAG) mit Pfleglingen der Sonderklasse und mit Personen, die auf eigene Kosten ambulant behandelt werden, unbeschadet der Verpflichtung dieser Personen zur Entrichtung der Pflege- und Sondergebühren, ein besonderes Honorar zu vereinbaren, wenn diese Personen auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder Leiter der Klinischen Abteilung persönlich behandelt werden.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums sowie im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt, mit der eine Medizinische Fakultät in Erfüllung ihrer Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich zusammenwirkt, welche Universitätseinrichtungen einer Medizinischen Fakultät als Universitätskliniken, Klinische Institute, Klinische Abteilungen, Institute und gemeinsame Einrichtungen zum Klinischen Bereich gehören und daher auch der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt dienen (§ 61 Abs 1 und Abs 2 UOG 93). Den Universitätskliniken und Klinischen Instituten sowie deren allfälligen Untergliederungen obliegen gleichermaßen die gemäß § 61 Abs 2 UOG 93 zugeordneten Aufgaben im Rahmen der Krankenanstalten sowie im Sinn des § 44 UOG 93 die Forschung und Lehre auf den ihnen anvertrauten Gebieten der medizinischen Wissenschaft (§ 63 Abs 1 UOG 93).Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums sowie im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt, mit der eine Medizinische Fakultät in Erfüllung ihrer Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich zusammenwirkt, welche Universitätseinrichtungen einer Medizinischen Fakultät als Universitätskliniken, Klinische Institute, Klinische Abteilungen, Institute und gemeinsame Einrichtungen zum Klinischen Bereich gehören und daher auch der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt dienen (Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 2, UOG 93). Den Universitätskliniken und Klinischen Instituten sowie deren allfälligen Untergliederungen obliegen gleichermaßen die gemäß Paragraph 61, Absatz 2, UOG 93 zugeordneten Aufgaben im Rahmen der Krankenanstalten sowie im Sinn des Paragraph 44, UOG 93 die Forschung und Lehre auf den ihnen anvertrauten Gebieten der medizinischen Wissenschaft (Paragraph 63, Absatz eins, UOG 93).
Das Rechtsverhältnis zwischen den öffentlichen Krankenanstalten und ihren Patienten ist der Krankenfürsorge zuzuordnen, die einen Teil der staatlichen Verwaltung bildet und ist (ebenso wie der Anspruch des Patienten gegen den Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt auf Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Gebühren) öffentlich-rechtlicher Natur (VfSlg 2388).
Da eine medizinische Differenzierung zwischen allgemeiner Gebührenklasse und Sonderklasse unzulässig ist, ist auch die freie Arztwahl - als der medizinischen Behandlung zuzurechnen - ausgeschlossen (so schon Mayer, Sind die rechtlichen Grundlagen des Krankenanstaltenwesens geeignet, ein differenziertes System zu gewährleisten? in: Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs [Hrsg], Fehlsteuerungen im Gesundheitswesen [Wien 1988], 36).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich gegen die erstgerichtliche Urteilsannahme, dem Angeklagten sei die fehlende Berechtigung zu (hier ausschließlich Operationen betreffenden) Honorarvereinbarungen mit Patienten des Landeskrankenhauses Klagenfurt, ungeachtet des einer klinischen Abteilung (deren organisatorische und rechtliche Grundlagen vorstehend angeführt wurden) gleichwertigen Standards der von ihm geführten HTC-Abteilung sehr wohl bekannt gewesen (US 22 f iVm US 90 f). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Urteilsannahme vermag der Beschwerdeführer nicht zu erwecken, stellt er doch den diesbezüglich geradezu zwingend logischen Überlegungen der Tatrichter (US 88 ff) bloß eigene Erwägungen im Sinn der als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung entgegen. Dass das Erstgericht in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen Dr. S***** nicht erörtert hat, ist unbeachtlich, weil sich dieser Zeuge an eine angebliche - Jahre zurückliegende - Äußerung des Beschwerdeführers, zur Verrechnung von Honoraren berechtigt zu sein, nicht mehr sicher erinnern konnte (S 86 ff/XII).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich gegen die erstgerichtliche Urteilsannahme, dem Angeklagten sei die fehlende Berechtigung zu (hier ausschließlich Operationen betreffenden) Honorarvereinbarungen mit Patienten des Landeskrankenhauses Klagenfurt, ungeachtet des einer klinischen Abteilung (deren organisatorische und rechtliche Grundlagen vorstehend angeführt wurden) gleichwertigen Standards der von ihm geführten HTC-Abteilung sehr wohl bekannt gewesen (US 22 f in Verbindung mit US 90 f). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Urteilsannahme vermag der Beschwerdeführer nicht zu erwecken, stellt er doch den diesbezüglich geradezu zwingend logischen Überlegungen der Tatrichter (US 88 ff) bloß eigene Erwägungen im Sinn der als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung entgegen. Dass das Erstgericht in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen Dr. S***** nicht erörtert hat, ist unbeachtlich, weil sich dieser Zeuge an eine angebliche - Jahre zurückliegende - Äußerung des Beschwerdeführers, zur Verrechnung von Honoraren berechtigt zu sein, nicht mehr sicher erinnern konnte (S 86 ff/XII).
Nicht zielführend sind auch die Einwände rechtlicher Art (Z 9 lit a), die der Beschwerdeführer teils ganz allgemein ohne Bezug zu einem konkreten Schuldspruchfaktum, teils faktenbezogen vorbringt. Als fehlerhafte Rechtsanwendung rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass das Erstgericht eine betrugsrelevante Schädigung durch Zahlung der vereinbarten Privathonorare ungeachtet des Umstands angenommen habe, dass die von ihm zuvor erbrachten Gegenleistungen, nämlich größtenteils lebensrettende und lebenserhaltende Operationen, wirtschaftlich von weit höherem Wert gewesen seien. Die solcherart anzunehmende "Stoffgleichheit" zwischen Zahlung und Leistung hindere sowohl eine Schädigung des Zahlenden als auch eine Bereicherung des Zahlungsempfängers. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die von ihm behandelten Patienten des Landeskrankenhauses Klagenfurt - wie bereits dargelegt - schon aufgrund des mit dem Träger der Krankenanstalt abgeschlossenen Aufnahmevertrages Anspruch auf bestmögliche medizinische Betreuung einschließlich operativer Eingriffe hatten, wobei die Leistungen des Beschwerdeführers durch die dienstvertraglich vereinbarte Entlohnung bzw im Fall der Sonderklassepatienten überdies durch die (hier) mit dem Krankenhausträger abzurechnenden Leistungen der Versicherung abgegolten wurden. Maßgebliches Kriterium für die Schädigungs- bzw Bereicherungsbeurteilung war demnach nicht ein abstrakter, nach spekulativem Maßstab zu ermittelnder "Wert" der Leistungen des Beschwerdeführers, sondern dessen konkreter, auf gesetzlicher bzw vertraglicher Basis zu ermittelnder Entlohnungsanspruch. Zu Unrecht stellt der Beschwerdeführer ferner die Kausalität des durch seine Irreführung bewirkten Irrtums der Patienten bzw der zur Anweisung der Versicherungssumme berechtigten Dienstnehmer der Versicherungsunternehmen mit dem Hinweis in Abrede, diese Patienten bzw Versicherungsunternehmen hätten auch bei Kenntnis seiner mangelnden Berechtigung, eine Sonderhonorierung zu beanspruchen, die in Rede stehenden Zahlungen geleistet. Denn der in Zweifel gezogene Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn der Irrtum für die Vermögensverfügung des Getäuschten zumindest mitbestimmend war (Kienapfel BT II § 146 RN 106 mwN). Dabei handelt es sich um eine auf der Tatsachenebene zu klärende Frage, die das Erstgericht durch ausdrückliche Urteilsfeststellungen unmissverständlich bejaht hat. Eine als erwiesen angenommene Kausalität kann durch die Konstatierung nicht problematisiert werden, dass ohne den Irrtum, bei Kenntnis der wahren Sachlage, aus anderen nicht wirksam gewordenen Motiven genauso verfügt worden wäre (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 55). Eine derartige, nach dem Gesagten sohin rein illustrative Feststellung findet sich im Übrigen nur in Ansehung des Schuldspruchfaktums I./2./, wonach Günther H***** auch bei Kenntnis der wahren Sachlage bereit gewesen wäre, die Zahlung zu leisten, weil es "ja um sein Leben ging" (US 31); dass hiemit nur ein irrelevantes, tatsächlich nicht wirksam gewordenes Motiv, nämlich die Befürchtung, ohne Bezahlung weniger sorgfältig behandelt zu werden, aufgezeigt wird, ist evident.Nicht zielführend sind auch die Einwände rechtlicher Art (Ziffer 9, Litera a,), die der Beschwerdeführer teils ganz allgemein ohne Bezug zu einem konkreten Schuldspruchfaktum, teils faktenbezogen vorbringt. Als fehlerhafte Rechtsanwendung rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass das Erstgericht eine betrugsrelevante Schädigung durch Zahlung der vereinbarten Privathonorare ungeachtet des Umstands angenommen habe, dass die von ihm zuvor erbrachten Gegenleistungen, nämlich größtenteils lebensrettende und lebenserhaltende Operationen, wirtschaftlich von weit höherem Wert gewesen seien. Die solcherart anzunehmende "Stoffgleichheit" zwischen Zahlung und Leistung hindere sowohl eine Schädigung des Zahlenden als auch eine Bereicherung des Zahlungsempfängers. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die von ihm behandelten Patienten des Landeskrankenhauses Klagenfurt - wie bereits dargelegt - schon aufgrund des mit dem Träger der Krankenanstalt abgeschlossenen Aufnahmevertrages Anspruch auf bestmögliche medizinische Betreuung einschließlich operativer Eingriffe hatten, wobei die Leistungen des Beschwerdeführers durch die dienstvertraglich vereinbarte Entlohnung bzw im Fall der Sonderklassepatienten überdies durch die (hier) mit dem Krankenhausträger abzurechnenden Leistungen der Versicherung abgegolten wurden. Maßgebliches Kriterium für die Schädigungs- bzw Bereicherungsbeurteilung war demnach nicht ein abstrakter, nach spekulativem Maßstab zu ermittelnder "Wert" der Leistungen des Beschwerdeführers, sondern dessen konkreter, auf gesetzlicher bzw vertraglicher Basis zu ermittelnder Entlohnungsanspruch. Zu Unrecht stellt der Beschwerdeführer ferner die Kausalität des durch seine Irreführung bewirkten Irrtums der Patienten bzw der zur Anweisung der Versicherungssumme berechtigten Dienstnehmer der Versicherungsunternehmen mit dem Hinweis in Abrede, diese Patienten bzw Versicherungsunternehmen hätten auch bei Kenntnis seiner mangelnden Berechtigung, eine Sonderhonorierung zu beanspruchen, die in Rede stehenden Zahlungen geleistet. Denn der in Zweifel gezogene Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn der Irrtum für die Vermögensverfügung des Getäuschten zumindest mitbestimmend war (Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 146, RN 106 mwN). Dabei handelt es sich um eine auf der Tatsachenebene zu klärende Frage, die das Erstgericht durch ausdrückliche Urteilsfeststellungen unmissverständlich bejaht hat. Eine als erwiesen angenommene Kausalität kann durch die Konstatierung nicht problematisiert werden, dass ohne den Irrtum, bei Kenntnis der wahren Sachlage, aus anderen nicht wirksam gewordenen Motiven genauso verfügt worden wäre (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 55). Eine derartige, nach dem Gesagten sohin rein illustrative Feststellung findet sich im Übrigen nur in Ansehung des Schuldspruchfaktums römisch eins./2./, wonach Günther H***** auch bei Kenntnis der wahren Sachlage bereit gewesen wäre, die Zahlung zu leisten, weil es "ja um sein Leben ging" (US 31); dass hiemit nur ein irrelevantes, tatsächlich nicht wirksam gewordenes Motiv, nämlich die Befürchtung, ohne Bezahlung weniger sorgfältig behandelt zu werden, aufgezeigt wird, ist evident.
Der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt das weitere Beschwerdevorbringen, dass die an die deutschen Versicherungsunternehmen gerichteten Zahlungsaufforderungen zur Täuschung gar nicht geeignet gewesen wären und der Beschwerdeführer im Übrigen "durch den Inhalt der Honorarvereinbarungen subjektiv nur seines Erachtens nach einen wahren Sachverhalt dargelegt habe, der auch objektiv nachvollziehbar sei". Dieses Vorbringen übergeht ausdrückliche Urteilsannahmen, wonach die jeweilige Versicherungsleistung an den Beschwerdeführer nur im Vertrauen auf die Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit des Forderungsschreibens erbracht wurde und der Beschwerdeführer in allen Fällen den Abschluss einer wirksamen Honorarvereinbarung mit den Patienten vor der Operation vorgetäuscht hat. Der Beschwerdeführer hat feststellungsgemäß nicht bloß eine (wie in der Folge dargelegt, geeignete) Forderung aufgestellt, sondern überdies durch die konkrete Gestaltung der fraglichen Zahlungsaufforderungen ein weiteres Verhalten gesetzt, das auf die Vorstellung der Organe der Versicherungsunternehmen in irreführender Weise eingewirkt hat. Dass die Getäuschten allenfalls durch entsprechende Aufmerksamkeit den Irrtum hätten vermeiden können, ist, weil von einer zur Irreführung gänzlich ungeeigneten Täuschung keine Rede sein kann, unerheblich (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 17).Der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt das weitere Beschwerdevorbringen, dass die an die deutschen Versicherungsunternehmen gerichteten Zahlungsaufforderungen zur Täuschung gar nicht geeignet gewesen wären und der Beschwerdeführer im Übrigen "durch den Inhalt der Honorarvereinbarungen subjektiv nur seines Erachtens nach einen wahren Sachverhalt dargelegt habe, der auch objektiv nachvollziehbar sei". Dieses Vorbringen übergeht ausdrückliche Urteilsannahmen, wonach die jeweilige Versicherungsleistung an den Beschwerdeführer nur im Vertrauen auf die Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit des Forderungsschreibens erbracht wurde und der Beschwerdeführer in allen Fällen den Abschluss einer wirksamen Honorarvereinbarung mit den Patienten vor der Operation vorgetäuscht hat. Der Beschwerdeführer hat feststellungsgemäß nicht bloß eine (wie in der Folge dargelegt, geeignete) Forderung aufgestellt, sondern überdies durch die konkrete Gestaltung der fraglichen Zahlungsaufforderungen ein weiteres Verhalten gesetzt, das auf die Vorstellung der Organe der Versicherungsunternehmen in irreführender Weise eingewirkt hat. Dass die Getäuschten allenfalls durch entsprechende Aufmerksamkeit den Irrtum hätten vermeiden können, ist, weil von einer zur Irreführung gänzlich ungeeigneten Täuschung keine Rede sein kann, unerheblich (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 17).
Rein spekulativ sind schließlich Beschwerdeerwägungen über ein vermeintlich rechtmäßiges Verhalten des Beschwerdeführers im sogenannten vertragsfreien Raum; mangels Bezug zum schuldspruchsrelevanten Urteilssachverhalt und nach dem in rechtlicher Hinsicht dazu bereits Gesagten bedarf es diesbezüglich keiner näheren Erwiderung.
Im Rahmen der faktenbezogenen Ausführung der Rechtsrüge wiederholt der Beschwerdeführer weitestgehend nur seine bereits in den allgemein gehaltenen Ausführungen vorangestellten Argumente; eine (neuerlichen) Darlegung der Haltlosigkeit dieses Vorbringens erübrigt sich. Auch die darüber hinausgehende Argumentation ist unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 9 lit a) - mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt - unbeachtlich:Im Rahmen der faktenbezogenen Ausführung der Rechtsrüge wiederholt der Beschwerdeführer weitestgehend nur seine bereits in den allgemein gehaltenen Ausführungen vorangestellten Argumente; eine (neuerlichen) Darlegung der Haltlosigkeit dieses Vorbringens erübrigt sich. Auch die darüber hinausgehende Argumentation ist unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 9, Litera a,) - mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt - unbeachtlich:
So diente der mit Günther H***** (Faktum I./2./) vereinbarte Honorarbetrag von 15.000 S - der Beschwerde zuwider nicht der Abgeltung der medizinischen Betreuung dieses Zeugen im Rahmen der Privatordination des Beschwerdeführers, sondern stellte die Gegenleistung für dessen Bereitschaft dar, die Herzoperation persönlich durchzuführen (US 30 f).So diente der mit Günther H***** (Faktum römisch eins./2./) vereinbarte Honorarbetrag von 15.000 S - der Beschwerde zuwider nicht der Abgeltung der medizinischen Betreuung dieses Zeugen im Rahmen der Privatordination des Beschwerdeführers, sondern stellte die Gegenleistung für dessen Bereitschaft dar, die Herzoperation persönlich durchzuführen (US 30 f).
Zum Faktum I./5./ wiederum negiert der Angeklagte, dass das dort festgestellte Honorar von 30.000 S nach Überzeugung der Tatrichter nicht als Abgeltung der im Rahmen der Privatordination für Elfriede K***** erbrachten medizinischen Leistungen, sondern als Erfolgshonorar bei Gelingen der vom Beschwerdeführer durchzuführenden Operation gedacht war (US 36 ff).Zum Faktum römisch eins./5./ wiederum negiert der Angeklagte, dass das dort festgestellte Honorar von 30.000 S nach Überzeugung der Tatrichter nicht als Abgeltung der im Rahmen der Privatordination für Elfriede K***** erbrachten medizinischen Leistungen, sondern als Erfolgshonorar bei Gelingen der vom Beschwerdeführer durchzuführenden Operation gedacht war (US 36 ff).
Dass die Ehegattin des Patienten Eberhard V***** (Faktum I./6./) gegenüber dem Beschwerdeführer die Bereitschaft erklärt hatte, erforderlichenfalls diesem selbst einen Geldbetrag für die Durchführung der Operation zu bezahlen, ändert nichts daran, dass ein Honorarvertrag im Sinne der vom Angeklagten an die Versicherung des Patienten gerichteten Zahlungsaufforderung tatsächlich nicht abgeschlossen wurde (US 40 f).Dass die Ehegattin des Patienten Eberhard V***** (Faktum römisch eins./6./) gegenüber dem Beschwerdeführer die Bereitschaft erklärt hatte, erforderlichenfalls diesem selbst einen Geldbetrag für die Durchführung der Operation zu bezahlen, ändert nichts daran, dass ein Honorarvertrag im Sinne der vom Angeklagten an die Versicherung des Patienten gerichteten Zahlungsaufforderung tatsächlich nicht abgeschlossen wurde (US 40 f).
Sofern der Beschwerdeführer schließlich in Ansehung der Fakten I./8./ und 10./ unter Hinweis auf die Aussagen der Zeugen Georg S*****, und Günter F***** eine Tatbestandsverwirklichung in Frage stellt, genügt erneut der Hinweis auf die sämtliche Betrugskriterien beinhaltenden Urteilsfeststellungen. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darüber hinaus zum einen auf die Aussage des Zeugen S***** in der Hauptverhandlung vom 1. März 2002 hinzuweisen, wonach seine Versicherung "gesetzlich unrechtmäßige Leistungen nicht gewähren dürfe" (S 62/XIII), und zum anderen auf die ausdrückliche beweiswürdigende Erwägung der Tatrichter, dass die widersprüchliche, nicht nachvollziehbare Aussage des Zeugen F***** den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden könne (US 109).Sofern der Beschwerdeführer schließlich in Ansehung der Fakten römisch eins./8./ und 10./ unter Hinweis auf die Aussagen der Zeugen Georg S*****, und Günter F***** eine Tatbestandsverwirklichung in Frage stellt, genügt erneut der Hinweis auf die sämtliche Betrugskriterien beinhaltenden Urteilsfeststellungen. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darüber hinaus zum einen auf die Aussage des Zeugen S***** in der Hauptverhandlung vom 1. März 2002 hinzuweisen, wonach seine Versicherung "gesetzlich unrechtmäßige Leistungen nicht gewähren dürfe" (S 62/XIII), und zum anderen auf die ausdrückliche beweiswürdigende Erwägung der Tatrichter, dass die widersprüchliche, nicht nachvollziehbare Aussage des Zeugen F***** den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden könne (US 109).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war
daher zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde:
Als "Unvollständigkeit der Beweiswürdigung" rügt die Anklagebehörde zunächst das stillschweigende Übergehen des "umfassenden Tatsachengeständnisses des Angeklagten in ON 146", womit offenkundig dessen allgemein gehaltenes Eingeständnis angesprochen wird, jedenfalls auch für die persönliche Vornahme von Operationen Honorare verlangt zu haben. Konkret richtet sich die Mängelrüge in diesem Zusammenhang nur unsubstantiiert gegen die - teilweise zudem auch als undeutlich bezeichneten - Feststellungen betreffend die Urteilsfakten III./6./, 7./, 9./, 10./, 11./, 13./, 18./, 20./, 22./, 26./, 27./ und 30./; der Vorwurf erweist sich als unbeachtlich, weil das Erstgericht in diesen Fällen unter Verwertung auch der einzelfallbezogenen Verantwortung des Angeklagten denkmöglich dargelegt hat, wie es zu den den Freispruch tragenden Feststellungen gekommen ist.Als "Unvollständigkeit der Beweiswürdigung" rügt die Anklagebehörde zunächst das stillschweigende Übergehen des "umfassenden Tatsachengeständnisses des Angeklagten in ON 146", womit offenkundig dessen allgemein gehaltenes Eingeständnis angesprochen wird, jedenfalls auch für die persönliche Vornahme von Operationen Honorare verlangt zu haben. Konkret richtet sich die Mängelrüge in diesem Zusammenhang nur unsubstantiiert gegen die - teilweise zudem auch als undeutlich bezeichneten - Feststellungen betreffend die Urteilsfakten römisch drei./6./, 7./, 9./, 10./, 11./, 13./, 18./, 20./, 22./, 26./, 27./ und 30./; der Vorwurf erweist sich als unbeachtlich, weil das Erstgericht in diesen Fällen unter Verwertung auch der einzelfallbezogenen Verantwortung des Angeklagten denkmöglich dargelegt hat, wie es zu den den Freispruch tragenden Feststellungen gekommen ist.
Sofern die Beschwerdeführerin darüber hinaus weitere Begründungsmängel, insbesondere die Vernachlässigung von Verfahrensergebnissen geltend macht, ist sie gleichfalls nicht im Recht. So hat das Erstgericht in Ansehung der Fakten III./7./ und 10./ die an die kroatischen Herzpatienten gerichteten schriftlichen Aufforderungen AS 429 und 433/Band I nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern deren vagen, auslegungsbedürftigen Inhalt unter Heranziehung von Zeugenaussagen schlüssig interpretiert (US 59 f und 64 f iVm US 119 und 122 f). Die das Faktum III./13./ betreffende Feststellung hingegen, Maria M***** habe dem Angeklagten nach erfolgreich vorgenommener Operation unaufgefordert 15.000 S "als freiwilliges Dankeschön" übergeben (US 68), findet in den widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen Peter S***** (S 20 ff/Band XIII) und Maria M***** (S 25 ff/Band XIII) hinreichend Deckung. Unberechtigt ist auch der das Faktum III./30./ betreffende Vorwurf eines "aktenwidrigen" Bezugs auf das Buchsachverständigengutachten, weil dessen Inhalt im Urteil gar nicht wiedergegeben wird. Der Vorwurf, wonach die Beweiswürdigung in Ansehung aller vom Freispruch umfassten Urteilsfakten nach Auffassung der Beschwerdeführerin ferner deshalb unvollständig geblieben sei, weil die den Angeklagten belastende Aussage der Zeugin Dr. T***** "nicht in die Beweiswürdigung einbezogen" wurde, erweist sich erneut als unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wird doch im Urteil hinreichend dargetan, aus welchem Grund den Angaben der Genannten kein Glauben geschenkt wird (US 92).Sofern die Beschwerdeführerin darüber hinaus weitere Begründungsmängel, insbesondere die Vernachlässigung von Verfahrensergebnissen geltend macht, ist sie gleichfalls nicht im Recht. So hat das Erstgericht in Ansehung der Fakten römisch drei./7./ und 10./ die an die kroatischen Herzpatienten gerichteten schriftlichen Aufforderungen AS 429 und 433/Band römisch eins nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern deren vagen, auslegungsbedürftigen Inhalt unter Heranziehung von Zeugenaussagen schlüssig interpretiert (US 59 f und 64 f in Verbindung mit US 119 und 122 f). Die das Faktum römisch drei./13./ betreffende Feststellung hingegen, Maria M***** habe dem Angeklagten nach erfolgreich vorgenommener Operation unaufgefordert 15.000 S "als freiwilliges Dankeschön" übergeben (US 68), findet in den widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen Peter S***** (S 20 ff/Band römisch dreizehn) und Maria M***** (S 25 ff/Band römisch dreizehn) hinreichend Deckung. Unberechtigt ist auch der das Faktum römisch drei./30./ betreffende Vorwurf eines "aktenwidrigen" Bezugs auf das Buchsachverständigengutachten, weil dessen Inhalt im Urteil gar nicht wiedergegeben wird. Der Vorwurf, wonach die Beweiswürdigung in Ansehung aller vom Freispruch umfassten Urteilsfakten nach Auffassung der Beschwerdeführerin ferner deshalb unvollständig geblieben sei, weil die den Angeklagten belastende Aussage der Zeugin Dr. T***** "nicht in die Beweiswürdigung einbezogen" wurde, erweist sich erneut als unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wird doch im Urteil hinreichend dargetan, aus welchem Grund den Angaben der Genannten kein Glauben geschenkt wird (US 92).
Der Mängelrüge zuwider wurden die Aussagen der Zeugen Richard O***** (Faktum III./2./), Dr. Iskra B***** (III./26./) und Stjepan S***** (III./10./) im Rahmen der Beweiswürdigung ohnedies erörtert (US 113, 122 f, 140 f); dass das Erstgericht daraus andere - denkmögliche - Schlussfolgerungen als die Anklagebehörde abgeleitet hat, begründet keine Mangelhaftigkeit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Mayerhofer StPO4 EGr 145, 147). Mängelfrei begründet sind dem Beschwerdevorbringen zuwider auch die dem Freispruch zu III./9./ zu Grunde liegenden Urteilsfeststellungen. Die von der Beschwerdeführerin vermisste Erörterung der Aussage der Zeugin Dr. B*****, nicht gewusst zu haben, dass das Verlangen des Angeklagten nach einem Privathonorar (für seine als Krankenhausarzt erbrachten Leistungen) unzulässig sei, war nicht geboten, ist das Erstgericht doch aufgrund der Verfahrensergebnisse zur Überzeugung gelangt, dass die in Rede stehende Zahlung von 40.000 S ausschließlich für Leistungen des Angeklagten im Rahmen seiner Privatordination erbracht wurde (US 62 f, 121 f).Der Mängelrüge zuwider wurden die Aussagen der Zeugen Richard O***** (Faktum römisch drei./2./), Dr. Iskra B***** (römisch drei./26./) und Stjepan S***** (römisch drei./10./) im Rahmen der Beweiswürdigung ohnedies erörtert (US 113, 122 f, 140 f); dass das Erstgericht daraus andere - denkmögliche - Schlussfolgerungen als die Anklagebehörde abgeleitet hat, begründet keine Mangelhaftigkeit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Mayerhofer StPO4 EGr 145, 147). Mängelfrei begründet sind dem Beschwerdevorbringen zuwider auch die dem Freispruch zu römisch drei./9./ zu Grunde liegenden Urteilsfeststellungen. Die von der Beschwerdeführerin vermisste Erörterung der Aussage der Zeugin Dr. B*****, nicht gewusst zu haben, dass das Verlangen des Angeklagten nach einem Privathonorar (für seine als Krankenhausarzt erbrachten Leistungen) unzulässig sei, war nicht geboten, ist das Erstgericht doch aufgrund der Verfahrensergebnisse zur Überzeugung gelangt, dass die in Rede stehende Zahlung von 40.000 S ausschließlich für Leistungen des Angeklagten im Rahmen seiner Privatordination erbracht wurde (US 62 f, 121 f).
In Ansehung der behaupteten Nichtbeachtung der Aussagen der Zeugen Georg E***** (Faktum III./23./) sowie Josef und Elisabeth A***** (III./29./) erübrigt sich eine Erörterung behaupteter formeller Begründungsmängel, weil diesbezüglich die Urteilsaufhebung aus unten angeführten rechtlichen Gründen unumgänglich ist.In Ansehung der behaupteten Nichtbeachtung der Aussagen der Zeugen Georg E***** (Faktum römisch drei./23./) sowie Josef und Elisabeth A***** (römisch drei./29./) erübrigt sich eine Erörterung behaupteter formeller Begründungsmängel, weil diesbezüglich die Urteilsaufhebung aus unten angeführten rechtlichen Gründen unumgänglich ist.
Inwiefern dem in der Beschwerde zitierten Hinweis des Erstgerichtes auf Beweggründe der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, in diversen Einzelfällen von einer Anklage abzusehen (US 123), hinsichtlich der bekämpften Freispruchfakten Bedeutung zukommen könnte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Gleiches gilt für in der Beschwerde zitierte, angeblich in der Hauptverhandlung vom 16. Jänner 2002 getätigte, aus dem diesbezüglichen Protokoll aber nicht ersichtliche Äußerungen des Angeklagten des (schwerpunktmäßigen) Inhaltes "Ich entscheide, ob operiert wird oder nicht unter Berücksichtigung des Risikos. Das habe ich mir honorieren lassen. Da entscheide ich über Leben und Tod"; aus welchem Grund diese offenkundig an anderer Stelle ohne Bezug zu einem konkreten Faktum gemachten, ganz allgemein gehaltenen Angaben, die durchaus der Tätigkeit des Angeklagten im Rahmen seiner Privatordination zugeordnet werden könnten, "mit den dargelegten Gründen für die Freisprüche im Widerspruch stehen", hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan.
Zur den Freispruch insgesamt ansprechenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist in rechtlicher Hinsicht zunächst auf das bereits eingangs dargelegte gesetzliche Verbot, mit Patienten des Krankenhauses private Honorarvereinbarungen zu treffen, hinzuweisen (dazu US 21 ff, 146 ff).Zur den Freispruch insgesamt ansprechenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist in rechtlicher Hinsicht zunächst auf das bereits eingangs dargelegte gesetzliche Verbot, mit Patienten des Krankenhauses private Honorarvereinbarungen zu treffen, hinzuweisen (dazu US 21 ff, 146 ff).
Ausgehend von diesen Prämissen ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie zunächst die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach der Angeklagte weder durch die Forderung eines Honorars für die mangels extremer Schwierigkeit nicht gebotene persönliche Vornahme einer Operation im Sinne des § 146 StGB getäuscht habe noch zur diesbezüglichen Aufklärung verpflichtet gewesen sei, als haltlos rügt. Täuschung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung bedeutet jedes, allenfalls auch nur konkludentes Verhalten, das auf die Vorstellung eines anderen in irreführender Weise einwirkt. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen, wozu auch objektivierbare rechtliche Gegebenheiten zählen (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 34). Dass das Fordern eines gesetzlich (§ 27 Abs 5 B-KAG iVm - hier § 56 K-KAO; § 16 Abs 1 lit f B-KAG) ausdrücklich verbotenen Entgelts durch einen leitenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt geeignet ist, bei einem mit der Rechtslage nicht vertrauten Patienten eine falsche Vorstellung über die Berechtigung dieses Anspruchs zu bewirken, ist evident; die vom Erstgericht dagegen vorgebrachten Beispiele (US 163 ff) überzeugen nicht, weil es sich vorliegend nicht um das Fordern eines dem Grunde nach legitimen, bloß überhöhten Preises, sondern um das Fordern eines ausdrücklich ausgeschlossenen, jeder rechtlichen Deckung entbehrenden Entgelts handelt. Dass eine derartige unzulässige Forderung nur in Verbindung mit der Aufklärung über die fehlende Zahlungsverpflichtung des Patienten die Eignung als Täuschungshandlung verlieren könnte, versteht sich von selbst. Nicht stichhältig ist der in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Hinweis des Erstgerichtes, eine betrügerische Täuschung komme auch dann nicht in Betracht, wenn die Opfer in Kenntnis der wahren Sachlage die erwähnte Leistung (aus anderen Beweggründen) erbracht hätten. Die Unbeachtlichkeit eines derartigen Motivirrtums wurde bereits im Zuge der Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten dargetan.Ausgehend von diesen Prämissen ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie zunächst die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach der Angeklagte weder durch die Forderung eines Honorars für die mangels extremer Schwierigkeit nicht gebotene persönliche Vornahme einer Operation im Sinne des Paragraph 146, StGB getäuscht habe noch zur diesbezüglichen Aufklärung verpflichtet gewesen sei, als haltlos rügt. Täuschung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung bedeutet jedes, allenfalls auch nur konkludentes Verhalten, das auf die Vorstellung eines anderen in irreführender Weise einwirkt. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen, wozu auch objektivierbare rechtliche Gegebenheiten zählen (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 34). Dass das Fordern eines gesetzlich (Paragraph 27, Absatz 5, B-KAG in Verbindung mit - hier Paragraph 56, K-KAO; Paragraph 16, Absatz eins, Litera f, B-KAG) ausdrücklich verbotenen Entgelts durch einen leitenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt geeignet ist, bei einem mit der Rechtslage nicht vertrauten Patienten eine falsche Vorstellung über die Berechtigung dieses Anspruchs zu bewirken, ist evident; die vom Erstgericht dagegen vorgebrachten Beispiele (US 163 ff) überzeugen nicht, weil es sich vorliegend nicht um das Fordern eines dem Grunde nach legitimen, bloß überhöhten Preises, sondern um das Fordern eines ausdrücklich ausgeschlossenen, jeder rechtlichen Deckung entbehrenden Entgelts handelt. Dass eine derartige unzulässige Forderung nur in Verbindung mit der Aufklärung über die fehlende Zahlungsverpflichtung des Patienten die Eignung als Täuschungshandlung verlieren könnte, versteht sich von selbst. Nicht stichhältig ist der in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Hinweis des Erstgerichtes, eine betrügerische Täuschung komme auch dann nicht in Betracht, wenn die Opfer in Kenntnis der wahren Sachlage die erwähnte Leistung (aus anderen Beweggründen) erbracht hätten. Die Unbeachtlichkeit eines derartigen Motivirrtums wurde bereits im Zuge der Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten dargetan.
Unhaltbar im Sinne der Beschwerdeargumentation ist ferner der vom Erstgericht zum Ausdruck gebrachte Rechtstandpunkt, dass in jenen Fällen, in denen der Angeklagte mangels extremer Schwierigkeit nicht zur persönlichen Vornahme einer Operation verpflichtet war, die von ihm dessen ungeachtet erbrachte, insoweit vom Krankenhaus gar nicht geschuldete Leistung das Äquivalent zur aufforderungsgemäß erbrachten Zahlung des Patienten darstelle, in diesen Fällen sohin weder von einer betrügerischen Täuschung noch einer unrechtmäßigen Bereicherung gesprochen werden könne. Das Erstgericht übersieht in diesem Konnex, dass - wie dargelegt - sämtliche medizinischen Leistungen des Angeklagten durch die vom bzw im Wege des Dienstgebers erhaltene Entlohnung voll abgegolten wurden.
Die zutreffende Kritik der Beschwerdeführerin an grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes führt jedoch noch nicht zur begehrten Aufhebung des Freispruchs in Ansehung sämtlicher Urteilsfakten III./1./ bis 30./: Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, dass der Freispruch zum überwiegenden Teil nicht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung, sondern darauf beruht, dass das Erstgericht sich zur Feststellung eines betrugsrelevanten Tatsachensubstrates außer Stande gesehen hat. Zum erheblichen Teil orientiert sich daher die Rechtsrüge prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Urteilssachverhalt.Die zutreffende Kritik der Beschwerdeführerin an grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes führt jedoch noch nicht zur begehrten Aufhebung des Freispruchs in Ansehung sämtlicher Urteilsfakten römisch drei./1./ bis 30./: Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, dass der Freispruch zum überwiegenden Teil nicht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung, sondern darauf beruht, dass das Erstgericht sich zur Feststellung eines betrugsrelevanten Tatsachensubstrates außer Stande gesehen hat. Zum erheblichen Teil orientiert sich daher die Rechtsrüge prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Urteilssachverhalt.
So hat das Erstgericht in Ansehung der Fakten III./2./, 7./, 9./, 10./, 12./, 14./ und 20./ ausdrücklich (zumindest im Zweifel) festgehalten, dass es sich bei den von der Anklageschrift inkriminierten Zahlungen um Entgelte für außerhalb der Krankenhaustätigkeit in der Privatordination erbrachte bzw zu erbringende Leistungen des Angeklagten gehandelt hat bzw dass diese Gelder nicht für den Angeklagten bestimmt waren. Die zu III./13./, 18./ und 30./ erfassten Zahlungen wiederum waren nach Überzeugung der Tatrichter im Nachhinein unaufgefordert gegebene "Geschenke". In Ansehung der Fakten III./5./, 6./, 11./, 15./, 22./, 24./, 25./ und 27./ brachten die Tatrichter unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine hinreichend sichere Feststellung des Geschehensablaufes an Hand der gewonnenen Verfahrensergebnisse für sie nicht möglich war. Zu den Fakten III./1./, 3./, 4./, 16./, 17./, 19./, 21./, 26./, und 28./ gründete das Erstgericht seinen Freispruch auf die zumindest im Zweifel nicht ausschließbare Tatsache, dass den die begehrte Zahlung leistenden Patienten bzw Angehörigen die fehlende Berechtigung des Angeklagten, eine derartige private Honorierung zu verlangen, bekannt war, sie demnach in Kenntnis der Sach- und Rechtslage die Zahlungen letztlich freiwillig geleistet haben. Solcherart mangelt es jedoch, was die Anklagebehörde übersieht, am (betrugsessentiellen) täuschungsbedingten Irrtum als Ursache der Vermögensverfügung. Der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Tatumstände auch die - für den Fall der Verwerfung des primären Vorbringens - eventualiter erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) der Anklagebehörde, die unter unsubstantiiertem Hinweis auf die vorliegenden Beweisergebnisse Feststellungen in Richtung einer Nötigung (Erpressung) vermisst. Gleiches gilt im Ergebnis auch für das auf die Entlohnung des Angeklagten als Krankenhausarzt bezugnehmende Eventualvorbringen in Richtung Sachwucher; dazu ist darüber hinaus zu bemerken, dass schon von einem auffallenden Missverhältnis im Sinn des § 155 StGB fallbezogen wohl keine Rede sein könnte.So hat das Erstgericht in Ansehung der Fakten römisch drei./2./, 7./, 9./, 10./, 12./, 14./ und 20./ ausdrücklich (zumindest im Zweifel) festgehalten, dass es sich bei den von der Anklageschrift inkriminierten Zahlungen um Entgelte für außerhalb der Krankenhaustätigkeit in der Privatordination erbrachte bzw zu erbringende Leistungen des Angeklagten gehandelt hat bzw dass diese Gelder nicht für den Angeklagten bestimmt waren. Die zu römisch drei./13./, 18./ und 30./ erfassten Zahlungen wiederum waren nach Überzeugung der Tatrichter im Nachhinein unaufgefordert gegebene "Geschenke". In Ansehung der Fakten römisch drei./5./, 6./, 11./, 15./, 22./, 24./, 25./ und 27./ brachten die Tatrichter unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine hinreichend sichere Feststellung des Geschehensablaufes an Hand der gewonnenen Verfahrensergebnisse für sie nicht möglich war. Zu den Fakten römisch drei./1./, 3./, 4./, 16./, 17./, 19./, 21./, 26./, und 28./ gründete das Erstgericht seinen Freispruch auf die zumindest im Zweifel nicht ausschließbare Tatsache, dass den die begehrte Zahlung leistenden Patienten bzw Angehörigen die fehlende Berechtigung des Angeklagten, eine derartige private Honorierung zu verlangen, bekannt war, sie demnach in Kenntnis der Sach- und Rechtslage die Zahlungen letztlich freiwillig geleistet haben. Solcherart mangelt es jedoch, was die Anklagebehörde übersieht, am (betrugsessentiellen) täuschungsbedingten Irrtum als Ursache der Vermögensverfügung. Der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Tatumstände auch die - für den Fall der Verwerfung des primären Vorbringens - eventualiter erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) der Anklagebehörde, die unter unsubstantiiertem Hinweis auf die vorliegenden Beweisergebnisse Feststellungen in Richtung einer Nötigung (Erpressung) vermisst. Gleiches gilt im Ergebnis auch für das auf die Entlohnung des Angeklagten als Krankenhausarzt bezugnehmende Eventualvorbringen in Richtung Sachwucher; dazu ist darüber hinaus zu bemerken, dass schon von einem auffallenden Missverhältnis im Sinn des Paragraph 155, StGB fallbezogen wohl keine Rede sein könnte.
Es verbleiben sohin die Fakten III./8./, 23./ und 29./, bezüglich derer die erstgerichtliche Begründung des Freispruchs einer rechtlichen Überprüfung im Sinn der Argumentation der Anklagebehörde nicht standhält. In diesen Fällen gelangte das Erstgericht zwar zur Überzeugung, dass der Angeklagte die Betroffenen über die fehlende Berechtigung zum Privathonorar im Unklaren ließ und diese die Zahlungen in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage leisteten, verneinte aber im Hinblick darauf, dass der Angeklagte zur Vornahme der Operationen nicht verpflichtet war, das Krankenhaus diese Leistungen sohin nicht geschuldet hat bzw die Leistungen auch bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes erbracht worden wären, eine Betrugsverwirklichung (US 60 ff, 77 ff, 83 f; 120, 136 f, 144 f; 195, 198 f). Angesichts der bereits oben erörterten Irrelevanz dieser Erwägungen ist eine diesbezügliche Urteilsaufhebung unumgänglich. Eine nähere Erörterung der Sanktionsrüge (Z 11) erübrigt sich im Hinblick auf die gebotene Aufhebung auch des Strafausspruches.Es verbleiben sohin die Fakten römisch drei./8./, 23./ und 29./, bezüglich derer die erstgerichtliche Begründung des Freispruchs einer rechtlichen Überprüfung im Sinn der Argumentation der Anklagebehörde nicht standhält. In diesen Fällen gelangte das Erstgericht zwar zur Überzeugung, dass der Angeklagte die Betroffenen über die fehlende Berechtigung zum Privathonorar im Unklaren ließ und diese die Zahlungen in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage leisteten, verneinte aber im Hinblick darauf, dass der Angeklagte zur Vornahme der Operationen nicht verpflichtet war, das Krankenhaus diese Leistungen sohin nicht geschuldet hat bzw die Leistungen auch bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes erbracht worden wären, eine Betrugsverwirklichung (US 60 ff, 77 ff, 83 f; 120, 136 f, 144 f; 195, 198 f). Angesichts der bereits oben erörterten Irrelevanz dieser Erwägungen ist eine diesbezügliche Urteilsaufhebung unumgänglich. Eine nähere Erörterung der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) erübrigt sich im Hinblick auf die gebotene Aufhebung auch des Strafausspruches.
Festzuhalten ist: Der Eintritt einer gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge bedarf keiner feststellenden Gerichtsentscheidung (Ratz in WK2 § 27 Rz 1). Das Fehlen rechtlicher Erwägungen zur Strafbemessung im engeren Sinn führt ebenso wie - im Regelfall - die Unterlassung einer Begründung für die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu keiner Urteilsnichtigkeit (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 681, 691).Festzuhalten ist: Der Eintritt einer gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge bedarf keiner feststellenden Gerichtsentscheidung (Ratz in WK2 Paragraph 27, Rz 1). Das Fehlen rechtlicher Erwägungen zur Strafbemessung im engeren Sinn führt ebenso wie - im Regelfall - die Unterlassung einer Begründung für die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu keiner Urteilsnichtigkeit (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 681, 691).
Somit war über die Nichtigkeitsbeschwerden spruchgemäß zu entscheiden.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.