Rechtssatz RS0117721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117721
Entscheidungsdatum
03.09.2019
Rechtssatz
Der Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn der Irrtum für die Vermögensverfügung des Getäuschten zumindest mitbestimmend war. Dabei handelt es sich um eine auf der Tatsachenebene zu klärende Frage. Eine als erwiesen angenommene Kausalität kann durch die Konstatierung nicht problematisiert werden, dass ohne den Irrtum, bei Kenntnis der wahren Sachlage, aus anderen nicht wirksam gewordenen Motiven genauso verfügt worden wäre.
Entscheidungstexte
- 12 Os 73/02
Entscheidungstext OGH 05.06.2003 12 Os 73/02
- 12 Os 36/04
Entscheidungstext OGH 23.09.2004 12 Os 36/04
Vgl auch; nur: Eine als erwiesen angenommene Kausalität kann durch die Konstatierung nicht problematisiert werden, dass ohne den Irrtum, bei Kenntnis der wahren Sachlage, aus anderen nicht wirksam gewordenen Motiven genauso verfügt worden wäre. (T1)
- 15 Os 141/07k
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 15 Os 141/07k
Auch
- 13 Os 67/09s
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 13 Os 67/09s
Auch; nur T1
- 13 Os 61/11m
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 61/11m
Auch
- 11 Os 149/15v
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 11 Os 149/15v
Auch
- 14 Os 30/19x
Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 30/19x
Auch
Schlagworte
mitkausal, mitursächlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117721
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20030605_OGH0002_0120OS00073_0200000_002