Rechtssatz RS0117722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117722
Entscheidungsdatum
17.07.2024
Rechtssatz
Täuschung im Sinne des § 146 StGB bedeutet jedes, allenfalls auch nur konkludentes Verhalten, das auf die Vorstellung eines anderen in irreführender Weise einwirkt. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen, wozu auch objektivierbare rechtliche Gegebenheiten zählen.Täuschung im Sinne des Paragraph 146, StGB bedeutet jedes, allenfalls auch nur konkludentes Verhalten, das auf die Vorstellung eines anderen in irreführender Weise einwirkt. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen, wozu auch objektivierbare rechtliche Gegebenheiten zählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117722
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024
Dokumentnummer
JJR_20030605_OGH0002_0120OS00073_0200000_003