Rechtssatz RS0117755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117755
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Rechtssatz
Bei den "Telefon-Mehrwertdiensten" sind zwei Verträge zu unterscheiden, einmal der Vertrag des Anschlussinhabers mit dem Netzbetreiber und zum anderen der Vertrag mit dem Mehrwertdiensteleister, dessen Partner der jeweilige Benutzer des Anschlusses ist. (Für die Annahme einer Anscheinsvollmacht des Anschlussinhabers an den Benutzer gebricht es an der Offenkundigkeit).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 244/02t
Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 244/02t
Veröff: SZ 2003/60
- 4 Ob 7/04i
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 7/04i
nur: Bei den "Telefon-Mehrwertdiensten" sind zwei Verträge zu unterscheiden, einmal der Vertrag des Anschlussinhabers mit dem Netzbetreiber und zum anderen der Vertrag mit dem Mehrwertdiensteleister, dessen Partner der jeweilige Benutzer des Anschlusses ist. (T1); Beisatz: Zu unterscheiden ist streng zwischen der Infrastruktur (Transport-Ebene) und dem von den Teilnehmern über Mehrwertnummern angebotenen Inhalt (Inhalte-Ebene). (T2); Veröff: SZ 2004/33
- 1 Ob 114/05d
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 114/05d
Auch
- 4 Ob 227/06w
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
Beisatz: Die bloße Erlaubnis, einen Telefonanschluss zu verwenden, ist nicht als solche Vollmacht (auch nicht als Anscheinsvollmacht) zu qualifizieren. (T3); Veröff: SZ 2007/38
- 2 Ob 38/17b
Entscheidungstext OGH 24.10.2017 2 Ob 38/17b
nur T1; Veröff: SZ 2017/117
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117755
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20030527_OGH0002_0010OB00244_02T0000_001