Rechtssatz RS0117788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117788
Entscheidungsdatum
11.11.2025
Rechtssatz
Im Fall von Rechtsverletzungen im Laufe eines Verfahrens erfordert ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt die (formell fehlerfrei begründeten) Feststellungen, dass der Beamte wider besseres Wissen gegen eine bestimmte Verfahrensvorschrift verstoßen und er es darüber hinaus ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, das Verfahren werde infolge der Gesetzesverletzung mit einer unrichtigen Entscheidung enden. Solche Konstatierungen müssen in jedem einzelnen Fall eingehend begründet werden, zumal das Motiv der Arbeitsersparnis bzw Arbeitserleichterung typischerweise bloß Fahrlässigkeit, nicht aber einen Schädigungsvorsatz indiziert.
Entscheidungstexte
- 14 Os 74/03
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 14 Os 74/03
- 14 Os 73/07b
Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 73/07b
nur: Im Fall von Rechtsverletzungen im Laufe eines Verfahrens erfordert ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt die (formell fehlerfrei begründeten) Feststellungen, dass der Beamte wider besseres Wissen gegen eine bestimmte Verfahrensvorschrift verstoßen und er es darüber hinaus ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, das Verfahren werde infolge der Gesetzesverletzung mit einer unrichtigen Entscheidung enden. (T1)
Beisatz: Nachlässigkeit bei der Auftragserfüllung, Schlamperei und Desinteresse, demnach aber gerade nicht wissentlichen Befugnismissbrauch (und Schädigungsvorsatz) indizierende Konstatierungen vermögen einen Schuldspruch nicht zu tragen. (T2)
- 17 Os 7/13b
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 7/13b
Vgl aber; Beisatz: Missbrauch einer Verfahrensvorschrift begründet (nicht anders als bei materiellrechtlichen Bestimmungen) dann Missbrauch der Amtsgewalt, wenn er wissentlich vorgenommen wird und der begleitende Schädigungsvorsatz nicht nur auf Verletzung eines ‑ bloß abstrakten ‑ Rechts auf dieser Vorschrift entsprechenden Gebrauch der Befugnis (mit anderen Worten: auf ordnungsgemäße Führung des Verfahrens), sondern auf Vereitelung des von dieser Vorschrift verfolgten (Schutz‑)Zwecks gerichtet ist. Demnach kommt es nicht darauf an, ob Verfahrensvorschriften „rundweg“ übergangen werden, oder ob das dem Täter vorgeworfene Verhalten nach dessen Vorstellung zu einem „materiell unrichtigen“ Hoheitsakt führen soll. (T3)
- 17 Os 11/15v
Entscheidungstext OGH 14.09.2015 17 Os 11/15v
Vgl aber; Beis wie T3
- 17 Os 12/18w
Entscheidungstext OGH 11.09.2018 17 Os 12/18w
Vgl aber; Beis ähnlich wie T3
- 14 Os 64/25f
Entscheidungstext OGH 11.11.2025 14 Os 64/25f
vgl; Beisatz: Hier: Unterlassen einer Auseinandersetzung mit dem im Bauverfahren eingeholten (schlüssigen und nachvollziehbaren) Gutachten eines Amtssachverständigen, das eine der Entscheidung der Baubehörde erster Instanz (des Bürgermeisters einer Gemeinde), konkret der Erteilung einer Baubewilligung, entgegenstehende negative Stellungnahme enthält. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117788
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20030624_OGH0002_0140OS00074_0300000_001