Fallbezogen erfordert ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt die (formell fehlerfrei begründeten) Feststellungen, dass der Beamte wider besseres Wissen gegen eine bestimmte Dienst- oder Verfahrensvorschrift verstoßen, den Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg also wissentlich normwidrig erfüllt oder zu erfüllen unterlassen hat, sodass durch die unvertretbare Bearbeitung des Falles ein Hoheitsakt seiner Behörde verhindert wurde (Bertel in WK² § 302 Rz 26 ff) und er es darüber hinaus ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, das Verfahren hinsichtlich der verbotenen Lockfütterung werde infolge der Gesetzesverletzung mit einer unrichtigen Entscheidung enden, die Lockfütterung also ohne weiteres Einschreiten der Behörde weiter bestehen (vgl Bertel, WK² § 302 Rz 99; in diesem Sinn auch 13 Os 84/93; 14 Os 74/03).Fallbezogen erfordert ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt die (formell fehlerfrei begründeten) Feststellungen, dass der Beamte wider besseres Wissen gegen eine bestimmte Dienst- oder Verfahrensvorschrift verstoßen, den Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg also wissentlich normwidrig erfüllt oder zu erfüllen unterlassen hat, sodass durch die unvertretbare Bearbeitung des Falles ein Hoheitsakt seiner Behörde verhindert wurde (Bertel in WK² Paragraph 302, Rz 26 ff) und er es darüber hinaus ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, das Verfahren hinsichtlich der verbotenen Lockfütterung werde infolge der Gesetzesverletzung mit einer unrichtigen Entscheidung enden, die Lockfütterung also ohne weiteres Einschreiten der Behörde weiter bestehen vergleiche Bertel, WK² Paragraph 302, Rz 99; in diesem Sinn auch 13 Os 84/93; 14 Os 74/03).
Nach den wesentlichen Konstatierungen leistete der Angeklagte dem ihm von der Bezirkshauptmannschaft erteilten Auftrag auf Überwachung der Beseitigung bereits festgestellter verbotener Lockfütterung sehr wohl Folge, indem er „tatsächlich" an Ort und Stelle Nachschau hielt (US 6). Nach Auffassung der Tatrichter kam er dem Auftrag aber dennoch „nicht" nach, weil er sich „nicht sorgfältig vergewisserte" (US 5) und „nachlässig schaute" (US 9), ob die Futterstelle beseitigt wurde. „Bei aufmerksamer Begehung hätten ihm nämlich Spuren von Rotwild und aufgestoßene Stellen in der Schneedecke auffallen müssen, die darauf hingewiesen hätten, dass die Futterstelle noch immer besteht" (US 5). „Er hätte den tatsächlichen Zustand der Kirrfütterung sehen müssen" (US 6). Den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter ist außerdem zu entnehmen, dass sie von der Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten ausgingen, dass anlässlich der Begehung „aufgrund des Schneefalls keine Lockfütterungen sichtbar waren", er sich aber „auf die Zusage des Jagdpächters verließ, dass dieser die Stelle bereits entfernt hätte, ohne sich weiter von deren Bestehen oder Nichtbestehen zu vergewissern" (US 7). „Dennoch gab er am 10. April 2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg niederschriftlich an, er hätte am 8. April 2006 festgestellt, dass das Lockfutter zur Gänze entfernt worden wäre" (US 5).
Diese - Nachlässigkeit bei der Auftragserfüllung, Schlamperei und Desinteresse, demnach aber gerade nicht wissentlichen Befugnismissbrauch (und Schädigungsvorsatz) indizierenden (vgl 13 Os 74/98; ähnlich: 14 Os 74/03) - Konstatierungen vermögen den Schuldspruch auch in Verbindung mit den erst im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen und der rechtlichen Beurteilung nachgetragenen Feststellungen nicht zu tragen. Danach „wusste" der Angeklagte nämlich bloß, „dass er seine Befugnisse als Jagdschutzorgan gem § 34 Abs 1 JagdG 1986 missbraucht, wenn er dem behördlichen Auftrag nicht nachkommt und über die Erfüllung des Auftrags sogar einen wahrheitswidrigen Bericht erstattet" (US 7 f). Er wusste „welchen Inhalts der Auftrag der BH Voitsberg vom 3. 4. 2006 war" und dass es seine Pflicht war, „ordentlich" nach der Futterstelle zu sehen und darüber zu berichten. „Trotzdem erfüllte er den Auftrag pflichtwidrig" (US 9). Ein durch das konkrete Verhalten des Angeklagten bewirkter - über die bloß fahrlässige „nicht ordentliche", „nachlässige" oder „nicht gewissenhafte" Auftragserfüllung hinausgehender - wissentlicher Missbrauch von Befugnissen im aufgezeigten Sinn wird damit nicht konstatiert. Die Anführung der Tatbestandsmerkmale des § 302 Abs 1 StGB im Tenor ändert übrigens nichts am aufgezeigten Rechtsfehler mangels Feststellungen: Die Erwähnung im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), die die Feststellung entscheidender Tatsachen nicht zu ersetzen vermag (RIS-Justiz RS0114639; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 15, 19), reicht auf Basis der zitierten Sachverhaltsgrundlage fallaktuell auch nicht zu deren Verdeutlichung aus.Diese - Nachlässigkeit bei der Auftragserfüllung, Schlamperei und Desinteresse, demnach aber gerade nicht wissentlichen Befugnismissbrauch (und Schädigungsvorsatz) indizierenden vergleiche 13 Os 74/98; ähnlich: 14 Os 74/03) - Konstatierungen vermögen den Schuldspruch auch in Verbindung mit den erst im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen und der rechtlichen Beurteilung nachgetragenen Feststellungen nicht zu tragen. Danach „wusste" der Angeklagte nämlich bloß, „dass er seine Befugnisse als Jagdschutzorgan gem Paragraph 34, Absatz eins, JagdG 1986 missbraucht, wenn er dem behördlichen Auftrag nicht nachkommt und über die Erfüllung des Auftrags sogar einen wahrheitswidrigen Bericht erstattet" (US 7 f). Er wusste „welchen Inhalts der Auftrag der BH Voitsberg vom 3. 4. 2006 war" und dass es seine Pflicht war, „ordentlich" nach der Futterstelle zu sehen und darüber zu berichten. „Trotzdem erfüllte er den Auftrag pflichtwidrig" (US 9). Ein durch das konkrete Verhalten des Angeklagten bewirkter - über die bloß fahrlässige „nicht ordentliche", „nachlässige" oder „nicht gewissenhafte" Auftragserfüllung hinausgehender - wissentlicher Missbrauch von Befugnissen im aufgezeigten Sinn wird damit nicht konstatiert. Die Anführung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 302, Absatz eins, StGB im Tenor ändert übrigens nichts am aufgezeigten Rechtsfehler mangels Feststellungen: Die Erwähnung im Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), die die Feststellung entscheidender Tatsachen nicht zu ersetzen vermag (RIS-Justiz RS0114639; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 15, 19), reicht auf Basis der zitierten Sachverhaltsgrundlage fallaktuell auch nicht zu deren Verdeutlichung aus.
Dies führt zur Aufhebung des Urteils zur Gänze samt Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e erster Satz StPO).Dies führt zur Aufhebung des Urteils zur Gänze samt Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, erster Satz StPO).
Demnach bedarf die weitere Nichtigkeitsbeschwerde keiner Erörterung. Die Berufung des Angeklagten ist angesichts der erforderlich gewordenen Aufhebung des Schuldspruches ebenfalls gegenstandslos. Soweit die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) einen weiteren Rechtsfehler mangels Feststellungen zum „Tatbestandsmerkmal der Vollziehung der Gesetze" mit der Begründung behauptet, der Angeklagte sei als Aufsichtsjäger mit bloßer Meldepflicht kein Erhebungsorgan der Bezirkshauptmannschaft gewesen, ist der Vollständigkeit halber anzumerken:Demnach bedarf die weitere Nichtigkeitsbeschwerde keiner Erörterung. Die Berufung des Angeklagten ist angesichts der erforderlich gewordenen Aufhebung des Schuldspruches ebenfalls gegenstandslos. Soweit die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) einen weiteren Rechtsfehler mangels Feststellungen zum „Tatbestandsmerkmal der Vollziehung der Gesetze" mit der Begründung behauptet, der Angeklagte sei als Aufsichtsjäger mit bloßer Meldepflicht kein Erhebungsorgan der Bezirkshauptmannschaft gewesen, ist der Vollständigkeit halber anzumerken:
Nach § 35 Abs 1 und Abs 2 Stmk JagdG 1986 ist das bestätigte und beeidete Jagdschutzpersonal ein Wachpersonal im Sinne des Reichsgesetzes betreffend die amtliche Stellung des zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals, RGBl Nr. 84/1872, und als solches zum Schutz des Lebensraums des Wildes verpflichtet, schädigende Einflüsse durch unsachgemäßen Jagdbetrieb oder durch das Wild selbst auf seinen Lebensraum tunlichst zu vermeiden und festgestellte Wildschäden unverzüglich dem Jagdberechtigten (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter) bzw. dem Jagdverwalter zu melden. Das Jagdschutzpersonal ist außerdem verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen des Stmk JagdG 1986 zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Übertretungen dieses Gesetzes und der aufgrund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.200 Euro bestraft (§§ 76 und 77 leg cit). Nach den Urteilsannahmen war der Angeklagte von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Aufsichtsjäger bestätigt und beeidet (US 5) und damit Jagdschutzorgan iSd § 34 Abs 1 Stmk JagdG 1986. Als solches erhielt er am 3. April 2006 von der Bezirkshauptmannschaft den Auftrag, über die Beseitigung einer der Behörde bereits bekannten verbotenen Lockfütterung Bericht zu erstatten (US 4). Diese Intervention stellte ein Amtsgeschäft in Vollziehung der Gesetze dar, zu dem der Angeklagte beauftragt und somit auch befugt war. Denn der Begriff des Amtsgeschäftes ist keineswegs auf Rechtshandlungen, schon gar nicht auf die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis oder einer Befehls- und Zwangsgewalt beschränkt (RIS-Justiz RS0095963). Unter zur Hoheitsverwaltung gehörenden Amtsgeschäften iSd § 302 Abs 1 StGB sind nach der Rechtsprechung auch Verrichtungen rein tatsächlicher Art zu verstehen, mit denen keine Befehls- oder Zwangsgewalt verbunden ist, sofern sie zur Erreichung der amtsspezifischen Vollzugsziele sachbezogen und relevant sind (Fabrizy StGB9 § 302 Rz 7 f; 12 Os 70/06w); hiezu kommt als weitere Anforderung, dass die von einem Beamten vorzunehmenden sonstigen Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen (wenigstens einigermaßen) gleichwertig zu sein haben (SSt 60/45). Diesen Voraussetzungen entspricht die vom Beschwerdeführer vorgenommene Verrichtung als mögliche Grundlage eines zur Durchsetzung der Beseitigung der verbotenen Lockfütterung in Aussicht genommenen Hoheitsakts der Behörde.Nach Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, Stmk JagdG 1986 ist das bestätigte und beeidete Jagdschutzpersonal ein Wachpersonal im Sinne des Reichsgesetzes betreffend die amtliche Stellung des zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals, RGBl Nr. 84 aus 1872,, und als solches zum Schutz des Lebensraums des Wildes verpflichtet, schädigende Einflüsse durch unsachgemäßen Jagdbetrieb oder durch das Wild selbst auf seinen Lebensraum tunlichst zu vermeiden und festgestellte Wildschäden unverzüglich dem Jagdberechtigten (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter) bzw. dem Jagdverwalter zu melden. Das Jagdschutzpersonal ist außerdem verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen des Stmk JagdG 1986 zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Übertretungen dieses Gesetzes und der aufgrund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.200 Euro bestraft (Paragraphen 76 und 77 leg cit). Nach den Urteilsannahmen war der Angeklagte von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Aufsichtsjäger bestätigt und beeidet (US 5) und damit Jagdschutzorgan iSd Paragraph 34, Absatz eins, Stmk JagdG 1986. Als solches erhielt er am 3. April 2006 von der Bezirkshauptmannschaft den Auftrag, über die Beseitigung einer der Behörde bereits bekannten verbotenen Lockfütterung Bericht zu erstatten (US 4). Diese Intervention stellte ein Amtsgeschäft in Vollziehung der Gesetze dar, zu dem der Angeklagte beauftragt und somit auch befugt war. Denn der Begriff des Amtsgeschäftes ist keineswegs auf Rechtshandlungen, schon gar nicht auf die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis oder einer Befehls- und Zwangsgewalt beschränkt (RIS-Justiz RS0095963). Unter zur Hoheitsverwaltung gehörenden Amtsgeschäften iSd Paragraph 302, Absatz eins, StGB sind nach der Rechtsprechung auch Verrichtungen rein tatsächlicher Art zu verstehen, mit denen keine Befehls- oder Zwangsgewalt verbunden ist, sofern sie zur Erreichung der amtsspezifischen Vollzugsziele sachbezogen und relevant sind (Fabrizy StGB9 Paragraph 302, Rz 7 f; 12 Os 70/06w); hiezu kommt als weitere Anforderung, dass die von einem Beamten vorzunehmenden sonstigen Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen (wenigstens einigermaßen) gleichwertig zu sein haben (SSt 60/45). Diesen Voraussetzungen entspricht die vom Beschwerdeführer vorgenommene Verrichtung als mögliche Grundlage eines zur Durchsetzung der Beseitigung der verbotenen Lockfütterung in Aussicht genommenen Hoheitsakts der Behörde.
Die - vom Verwaltungsgerichtshof in dem von der Beschwerde zitierten Erkenntnis (vom 17. Juni 1998, GZ 96/03/0130, VwSlg 14912 A/1998) gelöste - Frage, wer als Normadressat des Verbots des Betreibens von Lockfütterungen im Sinne des § 50 Abs 4 Stmk JagdG 1986 anzusehen ist und solcherart einer Bestrafung nach § 77 Stmk JagdG 1986 unterliegt, hat damit nichts zu tun.Die - vom Verwaltungsgerichtshof in dem von der Beschwerde zitierten Erkenntnis (vom 17. Juni 1998, GZ 96/03/0130, VwSlg 14912 A/1998) gelöste - Frage, wer als Normadressat des Verbots des Betreibens von Lockfütterungen im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, Stmk JagdG 1986 anzusehen ist und solcherart einer Bestrafung nach Paragraph 77, Stmk JagdG 1986 unterliegt, hat damit nichts zu tun.
Unter Schädigung eines konkreten öffentlichen Rechtes ist im Übrigen die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit der bestimmte Zweck beeinträchtigt werden soll, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will (vgl Fabrizy9 § 302 Rz 24a).Unter Schädigung eines konkreten öffentlichen Rechtes ist im Übrigen die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit der bestimmte Zweck beeinträchtigt werden soll, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will vergleiche Fabrizy9 Paragraph 302, Rz 24a).
Im Falle der Erweislichkeit eines wissentlichen Befugnismissbrauchs wird das Erstgericht im zweiten Rechtsgang auch (mängelfrei begründete) Feststellungen dazu zu treffen haben, welcher konkrete Anspruch des Staates - neben dem abstrakten Recht auf „ordnungsgemäße Vollziehung des Stmk JagG 1986" - dadurch unterlaufen werden sollte, auf die Schädigung welchen konkreten Rechtes der Vorsatz des Angeklagten also gerichtet war.
Ein Kostenausspruch nach § 390a StPO hatte zufolge Aufhebung des Urteils zur Gänze zu unterbleiben (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7).Ein Kostenausspruch nach Paragraph 390 a, StPO hatte zufolge Aufhebung des Urteils zur Gänze zu unterbleiben (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7).