Rechtssatz RS0082079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082079
Entscheidungsdatum
17.03.2026
Rechtssatz
Ein Strafreferent einer Bundespolizeidirektion, der die Unbescholtenheit der jeweiligen Beschuldigten seiner Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren zugrunde legt, obwohl ihm die Unrichtigkeit des diesbezüglichen Parteienvorbringens bekannt ist, und daraufhin teils die Verfahren gemäß § 21 VStG einstellt, teils entsprechend mildere Strafen verhängt, mißbraucht damit wissentlich die ihm eingeräumte Strafbefugnis und schädigt dadurch die Republik Österreich in ihren konkreten Rechten auf Strafverfolgung bzw auf Verhängung angemessener Strafen.Ein Strafreferent einer Bundespolizeidirektion, der die Unbescholtenheit der jeweiligen Beschuldigten seiner Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren zugrunde legt, obwohl ihm die Unrichtigkeit des diesbezüglichen Parteienvorbringens bekannt ist, und daraufhin teils die Verfahren gemäß Paragraph 21, VStG einstellt, teils entsprechend mildere Strafen verhängt, mißbraucht damit wissentlich die ihm eingeräumte Strafbefugnis und schädigt dadurch die Republik Österreich in ihren konkreten Rechten auf Strafverfolgung bzw auf Verhängung angemessener Strafen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 84/93
Entscheidungstext OGH 28.07.1993 13 Os 84/93
- 14 Os 74/03
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 14 Os 74/03
Vgl; Beisatz: Im Fall von Rechtsverletzungen im Laufe eines Verfahrens erfordert ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt die (formell fehlerfrei begründeten) Feststellungen, dass der Beamte wider besseres Wissen gegen eine bestimmte Verfahrensvorschrift verstoßen und er es darüber hinaus ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, das Verfahren werde infolge der Gesetzesverletzung mit einer unrichtigen Entscheidung enden. (T1)
- 14 Os 73/07b
Entscheidungstext OGH 28.08.2007 14 Os 73/07b
Vgl; Beis wie T1
- 14 Os 99/25b
Entscheidungstext OGH 17.03.2026 14 Os 99/25b
vgl; Beisatz: Hier: Bietet der Beamte die Verhängung einer niedrigeren als der an sich angemessenen Verwaltungsstrafe im Falle eines „sofortigen“ Rechtsmittelverzichts der Beschuldigten an, kommt als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes das Recht des Staates auf (verwaltungsbehördliche) Strafverfolgung durch Verhängung von lediglich nach objektiven Kriterien zu mildernden Geldstrafen in Betracht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082079
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19930728_OGH0002_0130OS00084_9300000_001