[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das angefochtene Urteil im Schuldspruch einen nicht geltend gemachten Rechtsfehler (Z 9 lit a) zum Nachteil des Angeklagten aufweist, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO). Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das angefochtene Urteil im Schuldspruch einen nicht geltend gemachten Rechtsfehler (Ziffer 9, Litera a,) zum Nachteil des Angeklagten aufweist, der von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
[5] Nach den – zusammengefasst wiedergegebenen – Urteilskonstatierungen unterbreitete der Angeklagte während der mündlichen Verhandlung nach § 43 Abs 1 VStG den beiden (im Verwaltungsstrafverfahren) Beschuldigten jeweils „das Angebot“, die (zunächst mittels Strafverfügung nach § 47 Abs 1 VStG festgesetzte) Verwaltungsstrafe von 550 Euro (inklusive Kosten) auf 220 Euro (inklusive Kosten) zu „reduzieren“, wenn sie „sofort“ oder „augenblicklich“ – sohin vor vollständiger Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zur Klärung der Schuldfrage und vor der Verkündung/dem Erlassen der Straferkenntnisse – „einen Rechtsmittelverzicht unterschreiben“ und dadurch „auf eine mögliche Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht verzichten“. Die beiden Beschuldigten erklärten jedoch jeweils, das „Angebot“ des Angeklagten „nicht anzunehmen“. Aus diesem Grund unterließ er die – nur für den Fall der Erklärung eines vorzeitigen Rechtsmittelverzichts in Aussicht gestellte – sofortige Verkündung der Straferkenntnisse mit gemäß seinem ursprünglichen Vorschlag geminderten Geldstrafen (US 4 ff). Nach den – zusammengefasst wiedergegebenen – Urteilskonstatierungen unterbreitete der Angeklagte während der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 43, Absatz eins, VStG den beiden (im Verwaltungsstrafverfahren) Beschuldigten jeweils „das Angebot“, die (zunächst mittels Strafverfügung nach Paragraph 47, Absatz eins, VStG festgesetzte) Verwaltungsstrafe von 550 Euro (inklusive Kosten) auf 220 Euro (inklusive Kosten) zu „reduzieren“, wenn sie „sofort“ oder „augenblicklich“ – sohin vor vollständiger Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zur Klärung der Schuldfrage und vor der Verkündung/dem Erlassen der Straferkenntnisse – „einen Rechtsmittelverzicht unterschreiben“ und dadurch „auf eine mögliche Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht verzichten“. Die beiden Beschuldigten erklärten jedoch jeweils, das „Angebot“ des Angeklagten „nicht anzunehmen“. Aus diesem Grund unterließ er die – nur für den Fall der Erklärung eines vorzeitigen Rechtsmittelverzichts in Aussicht gestellte – sofortige Verkündung der Straferkenntnisse mit gemäß seinem ursprünglichen Vorschlag geminderten Geldstrafen (US 4 ff).
[6] Durch die „Angebote“ habe er wissentlich seine Befugnis missbraucht, „über die Höhe der Verwaltungsstrafe zu entscheiden“. Hätten die Genannten diese angenommen, dann hätte der Angeklagte (in Entsprechung seines Tatplans) statt der 550 Euro (inklusive Kosten) lediglich Verwaltungsstrafen von 220 Euro (inklusive Kosten) verhängt. In diesem Fall wäre den (nicht geständigen) Beschuldigten nicht die Möglichkeit offen gestanden, das Straferkenntnis des Angeklagten durch Ergreifung eines Rechtsmittels, „insbesondere dem Grunde nach“, vom Landesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Er habe gewusst, dass „im Gesetz ein Rechtsmittelverzicht vor einer Entscheidung nicht vorgesehen ist“ und die (dennoch vorab erfolgte) Unterzeichnung eines solchen keinen Milderungsgrund darstellt. Durch den ihm zur Last gelegten Befugnismissbrauch „wollte“ er * V* und * B* „in ihrem Recht auf Überprüfung seiner verwaltungsbehördlichen Entscheidung [durch] das Landesverwaltungsgericht schädigen“. Weiters habe er gewusst, dass der „jeweils unter Druck der beschuldigten Person abgegebene Rechtsmittelverzicht“ einen Rechtsmittelausschluss bewirkt hätte (US 6 f).
[7] Der solcherart vom Schädigungsvorsatz (vgl dazu Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 140 ff) des Angeklagten umfasste Verlust des Rechts auf Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidungen im Instanzenzug (vgl 17 Os 7/13b, 10/13v) wäre demnach (nach vorliegend festgestellter Täterintention) von der Abgabe eines „vorzeitigen“ Rechtsmittelverzichts durch die beiden (im Verwaltungsstrafverfahren) Beschuldigten und damit von deren Einwilligung abhängig gewesen (vgl US 4, 6 f). Der solcherart vom Schädigungsvorsatz vergleiche dazu Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 302, Rz 140 ff) des Angeklagten umfasste Verlust des Rechts auf Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidungen im Instanzenzug vergleiche 17 Os 7/13b, 10/13v) wäre demnach (nach vorliegend festgestellter Täterintention) von der Abgabe eines „vorzeitigen“ Rechtsmittelverzichts durch die beiden (im Verwaltungsstrafverfahren) Beschuldigten und damit von deren Einwilligung abhängig gewesen vergleiche US 4, 6 f).
[8] Die Entscheidung des Angeklagten (als für die Durchführung der gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zuständiger Referent des Magistrats K*) wäre im gegebenen Fall durch Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) anfechtbar gewesen. Die Entscheidung des Angeklagten (als für die Durchführung der gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zuständiger Referent des Magistrats K*) wäre im gegebenen Fall durch Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) anfechtbar gewesen.
[9] Nach (dem auch in Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung gelangenden) § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Nach (dem auch in Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung gelangenden) Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
[10] Ein vorzeitig (sohin vor Erlassung des Straferkenntnisses) ausgesprochener Beschwerdeverzicht ist hingegen rechtlich unerheblich und steht deshalb einer nachträglichen Beschwerde nicht im Wege (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 41; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 7 VwGVG Punkt 8; vgl [zu § 63 Abs 4 AVG] VwGH 24. 6. 2015, 2012/10/0233, und 27. 4. 2006, 2005/07/0177; VwGH 16. 11. 2016, Ra 2016/02/0227). Ein vorzeitig (sohin vor Erlassung des Straferkenntnisses) ausgesprochener Beschwerdeverzicht ist hingegen rechtlich unerheblich und steht deshalb einer nachträglichen Beschwerde nicht im Wege (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG Rz 41; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 7, VwGVG Punkt 8; vergleiche [zu Paragraph 63, Absatz 4, AVG] VwGH 24. 6. 2015, 2012/10/0233, und 27. 4. 2006, 2005/07/0177; VwGH 16. 11. 2016, Ra 2016/02/0227).
[11] Fallbezogen hätten (nach konstatierter Tätervorstellung) die von den Betroffenen noch vor der Erlassung der Straferkenntnisse abzugebenden Rechtsmittelerklärungen von vornherein keine (rechtliche) Wirksamkeit entfalten können; vielmehr wäre den beiden Betroffenen dennoch eine „nachträgliche“ Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht offengestanden. Ausgehend davon wäre die (nach den Feststellungen) vom Angeklagten intendierte Schädigung der * V* und der * B* an deren (subjektivem) Recht „auf Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung“ im Instanzenzug (losgelöst von den Umständen des Einzelfalls, jedenfalls) unmöglich gewesen (vgl [zur hier maßgeblichen, einer § 15 Abs 3 StGB entsprechenden Tauglichkeitsprüfung] Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 8 und Rz 175; Kienapfel/Schmoller, BT III2 § 302 Rz 52; ähnlich auch Hinterhofer/Rosbaud, BT II7 § 302 Rz 47; zur [gebotenen] generalisierenden Betrachtung bei Prüfung der Versuchstauglichkeit siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0115363). Solcherart scheidet Tatbestandserfüllung in Bezug auf den vom Erstgericht konstatierten Rechtsschädigungsvorsatz (US 7) aus. Fallbezogen hätten (nach konstatierter Tätervorstellung) die von den Betroffenen noch vor der Erlassung der Straferkenntnisse abzugebenden Rechtsmittelerklärungen von vornherein keine (rechtliche) Wirksamkeit entfalten können; vielmehr wäre den beiden Betroffenen dennoch eine „nachträgliche“ Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht offengestanden. Ausgehend davon wäre die (nach den Feststellungen) vom Angeklagten intendierte Schädigung der * V* und der * B* an deren (subjektivem) Recht „auf Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung“ im Instanzenzug (losgelöst von den Umständen des Einzelfalls, jedenfalls) unmöglich gewesen vergleiche [zur hier maßgeblichen, einer Paragraph 15, Absatz 3, StGB entsprechenden Tauglichkeitsprüfung] Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 302, Rz 8 und Rz 175; Kienapfel/Schmoller, BT III2 Paragraph 302, Rz 52; ähnlich auch Hinterhofer/Rosbaud, BT II7 Paragraph 302, Rz 47; zur [gebotenen] generalisierenden Betrachtung bei Prüfung der Versuchstauglichkeit siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0115363). Solcherart scheidet Tatbestandserfüllung in Bezug auf den vom Erstgericht konstatierten Rechtsschädigungsvorsatz (US 7) aus.
[12] Dass sich der Vorsatz des Beschwerdeführers auf die Schädigung anderer (subjektiver) Rechte Privater oder des Staates (vgl dazu Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 151 ff) bezogen hätte, stellten die Tatrichter vorliegend nicht fest. Als Bezugspunkt für den Schädigungsvorsatz käme im Gegenstand das Recht des Staates auf (verwaltungsbehördliche) Strafverfolgung durch Verhängung von lediglich nach objektiven Kriterien (vgl hiezu § 19 VStG) zu mildernden Geldstrafen (siehe RIS-Justiz RS0082079 [zur Tatbestandsmäßigkeit „unsachlicher Straffestsetzung“]) in Betracht. Dass sich der Vorsatz des Beschwerdeführers auf die Schädigung anderer (subjektiver) Rechte Privater oder des Staates vergleiche dazu Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 302, Rz 151 ff) bezogen hätte, stellten die Tatrichter vorliegend nicht fest. Als Bezugspunkt für den Schädigungsvorsatz käme im Gegenstand das Recht des Staates auf (verwaltungsbehördliche) Strafverfolgung durch Verhängung von lediglich nach objektiven Kriterien vergleiche hiezu Paragraph 19, VStG) zu mildernden Geldstrafen (siehe RIS-Justiz RS0082079 [zur Tatbestandsmäßigkeit „unsachlicher Straffestsetzung“]) in Betracht.
[13] Der aufgezeigte Rechtsfehler erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die sofortige Aufhebung des Urteils im Schuldspruch und demzufolge auch im Strafausspruch sowie die Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht bei der nichtöffentlichen Sitzung (§ 285e StPO). Der aufgezeigte Rechtsfehler erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die sofortige Aufhebung des Urteils im Schuldspruch und demzufolge auch im Strafausspruch sowie die Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht bei der nichtöffentlichen Sitzung (Paragraph 285 e, StPO).
[14] Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation zu verweisen.