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Rechtssatz RS0143686

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0143686

Geschäftszahl

14Os99/25b

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Rechtssatz

Strafbarkeit nach Paragraph 302, StGB scheidet dann aus, wenn die (nach den Feststellungen) vom Angeklagten intendierte Rechtsschädigung (losgelöst von den Umständen des Einzelfalls jedenfalls) unmöglich ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 99/25b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2026 14 Os 99/25b
    Hier: Tatbestandserfüllung in Bezug auf den vom Erstgericht konstatierten Vorsatz auf Schädigung von Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren an deren (subjektivem) Recht „auf Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung“ im Instanzenzug durch Abverlangen eines Beschwerdeverzichts noch vor Erlassung des Straferkenntnisses verneint, weil eine solche Rechtsmittelerklärung rechtlich unerheblich ist und deshalb einer nachträglichen Beschwerde gegen das Erkenntnis nicht im Wege stünde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143686

Im RIS seit

04.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Dokumentnummer

JJR_20260317_OGH0002_0140OS00099_25B0000_000