Rechtssatz RS0143686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143686
Entscheidungsdatum
17.03.2026
Rechtssatz
Strafbarkeit nach § 302 StGB scheidet dann aus, wenn die (nach den Feststellungen) vom Angeklagten intendierte Rechtsschädigung (losgelöst von den Umständen des Einzelfalls jedenfalls) unmöglich ist.Strafbarkeit nach Paragraph 302, StGB scheidet dann aus, wenn die (nach den Feststellungen) vom Angeklagten intendierte Rechtsschädigung (losgelöst von den Umständen des Einzelfalls jedenfalls) unmöglich ist.
Entscheidungstexte
- 14 Os 99/25b
Entscheidungstext OGH 17.03.2026 14 Os 99/25b
Hier: Tatbestandserfüllung in Bezug auf den vom Erstgericht konstatierten Vorsatz auf Schädigung von Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren an deren (subjektivem) Recht „auf Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung“ im Instanzenzug durch Abverlangen eines Beschwerdeverzichts noch vor Erlassung des Straferkenntnisses verneint, weil eine solche Rechtsmittelerklärung rechtlich unerheblich ist und deshalb einer nachträglichen Beschwerde gegen das Erkenntnis nicht im Wege stünde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143686
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20260317_OGH0002_0140OS00099_25B0000_000