Rechtssatz RS0117827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117827
Geschäftszahl
7Ob295/02m; Bsw38663/06
Entscheidungsdatum
15.07.2010
Rechtssatz
Auch im außerstreitigen Verfahren gilt der im Art 6 Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs -und zwar auch in Fällen, in denen das Gebot der Zweiseitigkeit von Rechtsmittelverfahren nicht ausdrücklich gesetzlich verankert ist. Jede an einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen beteiligte Partei muss gegnerische Stellungnahmen "zur Kenntnis nahmen und kommentieren" können. Auch Ansprüche nach dem UVG sind derartige zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der MRK, treffen doch den Unterhaltsschuldner daraus resultierende mehrfache (Rück-)Zahlungspflichten.Auch im außerstreitigen Verfahren gilt der im Artikel 6, Absatz eins, MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs -und zwar auch in Fällen, in denen das Gebot der Zweiseitigkeit von Rechtsmittelverfahren nicht ausdrücklich gesetzlich verankert ist. Jede an einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen beteiligte Partei muss gegnerische Stellungnahmen "zur Kenntnis nahmen und kommentieren" können. Auch Ansprüche nach dem UVG sind derartige zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der MRK, treffen doch den Unterhaltsschuldner daraus resultierende mehrfache (Rück-)Zahlungspflichten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 295/02m
Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 295/02m
- Bsw 38663/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 15.07.2010 Bsw 38663/06
nur: Jede an einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen beteiligte Partei muss gegnerische Stellungnahmen "zur Kenntnis nahmen und kommentieren" können. (T1)
Veröff: NL 2010,230
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117827
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20030115_OGH0002_0070OB00295_02M0000_001