Rechtssatz RS0117844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117844
Entscheidungsdatum
28.05.2003
Rechtssatz
Wurde der Ehegattin während noch aufrechter Ehe von den Vorinstanzen ein Provisorialunterhalt zuerkannt, der in der Folge als verwirkt zu beurteilen war, besteht für ihr weiteres nach der Scheidung der Ehe erhobenes, auf § 68a EheG gestütztes Begehren nach einem Zuschlag zu diesem Provisorialunterhalt keine Rechtsgrundlage. Insoweit entfaltet sohin die zwischen denselben Parteien wegen desselben (also auch auf §68a EheG gestützten) Anspruches rechtskräftige Endentscheidung im geführten Vorverfahren (= Hauptverfahren) ab Zustellung Bindungswirkung (vergleiche § 411 ZPO) auch für das vorliegende Provisorialverfahren.Wurde der Ehegattin während noch aufrechter Ehe von den Vorinstanzen ein Provisorialunterhalt zuerkannt, der in der Folge als verwirkt zu beurteilen war, besteht für ihr weiteres nach der Scheidung der Ehe erhobenes, auf Paragraph 68 a, EheG gestütztes Begehren nach einem Zuschlag zu diesem Provisorialunterhalt keine Rechtsgrundlage. Insoweit entfaltet sohin die zwischen denselben Parteien wegen desselben (also auch auf §68a EheG gestützten) Anspruches rechtskräftige Endentscheidung im geführten Vorverfahren (= Hauptverfahren) ab Zustellung Bindungswirkung (vergleiche Paragraph 411, ZPO) auch für das vorliegende Provisorialverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117844
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20030528_OGH0002_0070OB00104_03Z0000_001