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Rechtssatz RS0117844

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117844

Geschäftszahl

7Ob104/03z

Entscheidungsdatum

28.05.2003

Rechtssatz

Wurde der Ehegattin während noch aufrechter Ehe von den Vorinstanzen ein Provisorialunterhalt zuerkannt, der in der Folge als verwirkt zu beurteilen war, besteht für ihr weiteres nach der Scheidung der Ehe erhobenes, auf Paragraph 68 a, EheG gestütztes Begehren nach einem Zuschlag zu diesem Provisorialunterhalt keine Rechtsgrundlage. Insoweit entfaltet sohin die zwischen denselben Parteien wegen desselben (also auch auf §68a EheG gestützten) Anspruches rechtskräftige Endentscheidung im geführten Vorverfahren (= Hauptverfahren) ab Zustellung Bindungswirkung (vergleiche Paragraph 411, ZPO) auch für das vorliegende Provisorialverfahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117844

Im RIS seit

27.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Dokumentnummer

JJR_20030528_OGH0002_0070OB00104_03Z0000_001