Rechtssatz RS0117896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117896
Entscheidungsdatum
29.04.2003
Rechtssatz
§ 26 MRG ist auf alle Vertragskonstruktionen anzuwenden, durch die eine Person in den Genuss einer Untermiete eines Bestandobjektes, die darauf gemachten Verbesserungen und die darin enthaltenen Einrichtungsgegenstände gelangt.Paragraph 26, MRG ist auf alle Vertragskonstruktionen anzuwenden, durch die eine Person in den Genuss einer Untermiete eines Bestandobjektes, die darauf gemachten Verbesserungen und die darin enthaltenen Einrichtungsgegenstände gelangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117896
Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0050OB00009_03I0000_001