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Rechtssatz RS0117897

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117897

Geschäftszahl

5Ob9/03i

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Rechtssatz

Die Anwendung des §26 MRG kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Untermietvertrag von einer anderen Person abgeschlossen wird als der Mietvertrag über diverse im Bestandobjekt befindliche Gegenstände. Dies bewirkt aber nicht, dass die gewählte Vertragskonstruktion mit zwei Vertragspartnern überhaupt negiert werden kann. Es bedeutet vielmehr, dass im Verfahren auf Überprüfung des Untermietzinses jeder der Vertragspartner des Untermieters für den ihm vertragsgemäß zugekommenen Teil der Überschreitungsbeträge passiv legitimiert ist. Daraus ist aber keine Solidarhaftung dieser Vertragspartner abzuleiten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 9/03i
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 9/03i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117897

Dokumentnummer

JJR_20030429_OGH0002_0050OB00009_03I0000_002