Rechtssatz RS0117899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117899
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Rechtssatz
Aus dem Terminus "objektivem Nutzen" ist abzuleiten, dass es auf die konkrete Verwendung durch den Untermieter nicht ankommt. Wohl aber sind nur jene konkreten Veränderungen angemessen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages für den konkreten Untermieter von objektivem Nutzen sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 9/03i
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 9/03i
- 5 Ob 85/14g
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 85/14g
Auch; Beisatz: Die vom Hauptmieter zur Schaffung von ‑ hier in einem Dachgeschoß gelegenen ‑ Bestandobjekte getätigten Investitionen sind bei der Bestimmung des vom Untermieter zulässigerweise zu entrichtenden Mietzinses gemäß § 26 Abs 1 MRG als Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstandes angemessen zu berücksichtigen, sofern sie, was in einem solchen Fall auch gar nicht strittig sein kann, für den Untermieter von objektivem Nutzen sind. (T1)
- 5 Ob 196/19p
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 196/19p
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117899
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020
Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0050OB00009_03I0000_004