Rechtssatz RS0117965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117965
Entscheidungsdatum
11.09.2003
Rechtssatz
Eine Äußerung des Beschuldigten, die vom Gericht unbedenklich als unmissverständliche Weigerung (auch) jeder Vorladung Folge zu leisten, gewertet wurde, enthebt es der Verpflichtung, vor Veranlassung der Vorführung eine schriftliche, deren Androhung beinhaltende Ladung (§ 173 Abs 2 StPO) zuzustellen und rechtfertigt die sofortige Vorführung.Eine Äußerung des Beschuldigten, die vom Gericht unbedenklich als unmissverständliche Weigerung (auch) jeder Vorladung Folge zu leisten, gewertet wurde, enthebt es der Verpflichtung, vor Veranlassung der Vorführung eine schriftliche, deren Androhung beinhaltende Ladung (Paragraph 173, Absatz 2, StPO) zuzustellen und rechtfertigt die sofortige Vorführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117965
Dokumentnummer
JJR_20030911_OGH0002_0120OS00073_0300000_001