Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Friedrich P*****, der keine Berechtigung zukommt.
Richtig ist, dass im Falle der Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung des Geistes- und Gemütszustandes eines Beschuldigten (§ 134 Abs 1 StPO) dessen Vorführung - ungeachtet des Umstandes, dass dieser gegen seinen Willen zu einer Mitwirkung an einer ärztlichen Befundung nicht verhalten werden darf - zum Sachverständigen grundsätzlich erst nach Zustellung einer vom Richter unterzeichneten, an den Vorzuladenden gerichteten schriftlichen Ladung zulässig ist, die den Beisatz enthalten muss, dass der Vorgeladene "im Fall seines unentschuldigten Ausbleibens persönlich werde vor Gericht geführt werden" (§§ 173 Abs 2, 174 StPO).Richtig ist, dass im Falle der Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung des Geistes- und Gemütszustandes eines Beschuldigten (Paragraph 134, Absatz eins, StPO) dessen Vorführung - ungeachtet des Umstandes, dass dieser gegen seinen Willen zu einer Mitwirkung an einer ärztlichen Befundung nicht verhalten werden darf - zum Sachverständigen grundsätzlich erst nach Zustellung einer vom Richter unterzeichneten, an den Vorzuladenden gerichteten schriftlichen Ladung zulässig ist, die den Beisatz enthalten muss, dass der Vorgeladene "im Fall seines unentschuldigten Ausbleibens persönlich werde vor Gericht geführt werden" (Paragraphen 173, Absatz 2, 174, StPO).
Fallbezogen kann jedoch in der Erlassung des in Rede stehenden Vorführungsbefehls ein grundrechtsrelevanter Verstoß gegen die zuletzt zitierten prozessualen Bestimmungen nicht erblickt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdebehauptung, wonach der damals Beschuldigte sein Fernbleiben "zum ersten Termin aufgrund eines psychotischen Schubes entschuldigt habe", aktenfremd ist; aber auch darüber hinaus ist die Beschwerde nicht zielführend:
Die Judikatur anerkennt auch formlose, außerhalb der Hauptverhandlung abgegebene Erklärungen (etwa zur Aussageentschlagung von Zeugen [12 Os 22/99; 14 Os 105/99 - fernmündlich außerhalb der Hauptverhandlung durch die Heimleitung übermittelt; 14 Os 75/01 uva]) als prozesswirksam. Ob sie ausreichend und unbedenklich sind, entscheidet jeweils das Gericht (14 Os 154/98).
Im Hinblick auf die bereits zitierte - unmissverständliche - Äußerung des Beschwerdeführers, die vom Gericht - unter den gegebenen Voraussetzungen unbedenklich - als Weigerung, (auch) jeder Ladung Folge zu leisten, interpretiert wurde, bestand keine gerichtliche Verpflichtung, diesem eine den Erfordernissen des § 174 StPO entsprechende - vorliegendenfalls nur verfahrensverzögernde, weil von vornherein als wirkungslos zu beurteilende - Vorladung zum Sachverständigen zuzustellen; dass der Beschwerdeführer von seiner bereits dokumentierten dem Gericht gegenüber mündlich geäußerten Einstellung im Falle der Zustellung einer derartigen Ladung abgegangen wäre, wird in der Grundrechtsbeschwerde nicht behauptet. Die darin zitierte Entscheidung SSt 50/72 ist auf den aktuellen Fall insofern nicht anwendbar, als diese lediglich die Vorführung eines Beschuldigten nach (bloßer) Nichtbefolgung der Einladung des Sachverständigen zur Befundaufnahme zum Gegenstand hatte. Soweit die Beschwerde Kritik daran übt, dass der Beschwerdeführer bereits um 7,30 Uhr des 26. März 2003 in Neunkirchen festgenommen wurde, obwohl die Untersuchung erst für 13,00 Uhr desselben Tages in Wien angesetzt war, bemängelt sie, abgesehen davon, dass die Effektuierung der Vorführung unter den gegebenen Umständen in zeitlicher Hinsicht nicht als unangemessen angesehen werden kann, die Durchführung des richterlichen Vorführungsbefehls durch Organe einer Verwaltungsbehörde, die im Grundrechtsverfahren nicht überprüfbar ist (14 Os 150/01).Im Hinblick auf die bereits zitierte - unmissverständliche - Äußerung des Beschwerdeführers, die vom Gericht - unter den gegebenen Voraussetzungen unbedenklich - als Weigerung, (auch) jeder Ladung Folge zu leisten, interpretiert wurde, bestand keine gerichtliche Verpflichtung, diesem eine den Erfordernissen des Paragraph 174, StPO entsprechende - vorliegendenfalls nur verfahrensverzögernde, weil von vornherein als wirkungslos zu beurteilende - Vorladung zum Sachverständigen zuzustellen; dass der Beschwerdeführer von seiner bereits dokumentierten dem Gericht gegenüber mündlich geäußerten Einstellung im Falle der Zustellung einer derartigen Ladung abgegangen wäre, wird in der Grundrechtsbeschwerde nicht behauptet. Die darin zitierte Entscheidung SSt 50/72 ist auf den aktuellen Fall insofern nicht anwendbar, als diese lediglich die Vorführung eines Beschuldigten nach (bloßer) Nichtbefolgung der Einladung des Sachverständigen zur Befundaufnahme zum Gegenstand hatte. Soweit die Beschwerde Kritik daran übt, dass der Beschwerdeführer bereits um 7,30 Uhr des 26. März 2003 in Neunkirchen festgenommen wurde, obwohl die Untersuchung erst für 13,00 Uhr desselben Tages in Wien angesetzt war, bemängelt sie, abgesehen davon, dass die Effektuierung der Vorführung unter den gegebenen Umständen in zeitlicher Hinsicht nicht als unangemessen angesehen werden kann, die Durchführung des richterlichen Vorführungsbefehls durch Organe einer Verwaltungsbehörde, die im Grundrechtsverfahren nicht überprüfbar ist (14 Os 150/01).
Somit war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - spruchgemäß zu entscheiden.