Rechtssatz RS0118004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118004
Entscheidungsdatum
02.06.2003
Rechtssatz
Nach anderen Möglichkeiten, die Wärmedämmung eines Hauses als eine die Mietzinserhöhung nach §§ 18 ff MRG rechtfertigende Erhaltungsarbeit zu behandeln, ist erst zu suchen, wenn eine Subsumierung der Arbeiten unter §3 Abs2 Z 5 MRG ausscheidet. Sie allein deshalb den Sonderbestimmungen des § 18b MRG zu unterwerfen, weil die Anbringung der Wärmedämmung am verfahrensgegenständlichen Haus mit Mitteln gefördert wird, die auf Grund der Bestimmungen des Wohnhaussanierungsgesetzes gewährt worden sind, würde der Zielsetzung des § 18b MRG nicht gerecht, unter der Voraussetzung einer öffentlichen Förderung auch Maßnahmen der Verbesserung des Hauses in den Kreis jener Arbeiten einzubeziehen, die über eine Erhöhung der Hauptmietzinse finanziert werden können. Derartige Sanierungsmaßnahmen "gelten" in Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse als Erhaltungsarbeiten, was bei Erhaltungsarbeiten, die ohnehin im Katalog des §3 Abs 2 MRG enthalten sind, gar nicht erst fingiert werden muss.Nach anderen Möglichkeiten, die Wärmedämmung eines Hauses als eine die Mietzinserhöhung nach Paragraphen 18, ff MRG rechtfertigende Erhaltungsarbeit zu behandeln, ist erst zu suchen, wenn eine Subsumierung der Arbeiten unter §3 Abs2 Ziffer 5, MRG ausscheidet. Sie allein deshalb den Sonderbestimmungen des Paragraph 18 b, MRG zu unterwerfen, weil die Anbringung der Wärmedämmung am verfahrensgegenständlichen Haus mit Mitteln gefördert wird, die auf Grund der Bestimmungen des Wohnhaussanierungsgesetzes gewährt worden sind, würde der Zielsetzung des Paragraph 18 b, MRG nicht gerecht, unter der Voraussetzung einer öffentlichen Förderung auch Maßnahmen der Verbesserung des Hauses in den Kreis jener Arbeiten einzubeziehen, die über eine Erhöhung der Hauptmietzinse finanziert werden können. Derartige Sanierungsmaßnahmen "gelten" in Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse als Erhaltungsarbeiten, was bei Erhaltungsarbeiten, die ohnehin im Katalog des §3 Absatz 2, MRG enthalten sind, gar nicht erst fingiert werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118004
Dokumentnummer
JJR_20030602_OGH0002_0050OB00058_03W0000_001