Der Revisionsrekurs ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, zulässig und iS seines Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
Die Antragsteller bekämpfen im vorliegenden Revisionsrekurs lediglich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Wärmedämmung des Hauses samt dem erforderlichen Austausch der Fensterbleche sei nicht als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 5 MRG zu qualifizieren. Diese Rechtsansicht lasse sich nicht mit der höchstgerichtlichen Judikatur vereinbaren, wonach die Anbringung eines Vollwärmeschutzes sehr wohl eine Maßnahme der Erhaltung des Hauses sei. Mit der diesbezüglichen Rechtsrüge im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluss habe sich das Rekursgericht gar nicht befasst. Die Fehlbeurteilung habe zu sekundären Feststellungsmängeln geführt; es wäre in Wahrung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes sehr wohl Sache des Erstgerichtes gewesen, etwa ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage einzuholen, ob die Wärmedämmung den Anforderungen einer Erhaltungsarbeit nach § 3 Abs 2 Z 5 MRG genügt. Sei dies der Fall, hätten die Kosten für die Errichtung des Personenaufzugs gemäß § 18b MRG bei der Ermittlung des Deckungsfehlbetrags ebenfalls Berücksichtigung zu finden.Die Antragsteller bekämpfen im vorliegenden Revisionsrekurs lediglich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Wärmedämmung des Hauses samt dem erforderlichen Austausch der Fensterbleche sei nicht als Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG zu qualifizieren. Diese Rechtsansicht lasse sich nicht mit der höchstgerichtlichen Judikatur vereinbaren, wonach die Anbringung eines Vollwärmeschutzes sehr wohl eine Maßnahme der Erhaltung des Hauses sei. Mit der diesbezüglichen Rechtsrüge im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluss habe sich das Rekursgericht gar nicht befasst. Die Fehlbeurteilung habe zu sekundären Feststellungsmängeln geführt; es wäre in Wahrung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes sehr wohl Sache des Erstgerichtes gewesen, etwa ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage einzuholen, ob die Wärmedämmung den Anforderungen einer Erhaltungsarbeit nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG genügt. Sei dies der Fall, hätten die Kosten für die Errichtung des Personenaufzugs gemäß Paragraph 18 b, MRG bei der Ermittlung des Deckungsfehlbetrags ebenfalls Berücksichtigung zu finden.
Dazu wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs 2 Z 5 MRG gehört zur Erhaltung des Hauses auch eine der Senkung des Energieverbrauchs dienende Ausgestaltung, wenn und insoweit die hiefür erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und zu den zu erwartenden Einsparungen stehen. Dass demnach die Anbringung eines Vollwärmeschutzes unter Einschluss aller erforderlichen Nebenarbeiten eine Erhaltungsarbeit sein kann, wurde schon wiederholt judiziert (5 Ob 81, 82/94 = WoBl 1998, 144/101; 5 Ob 64/00y = WoBl 2001, 16/10; 5 Ob 301/01b = bbl 2002/96 = immolex 2003/10). Nach anderen Möglichkeiten, die Wärmedämmung eines Hauses als eine die Mietzinserhöhung nach §§ 18 ff MRG rechtfertigende Erhaltungsarbeit zu behandeln, ist daher erst zu suchen, wenn eine Subsumierung der Arbeiten unter § 3 Abs 2 Z 5 MRG ausscheidet. Sie allein deshalb den Sonderbestimmungen des § 18b MRG zu unterwerfen, weil die Anbringung der Wärmedämmung am verfahrensgegenständlichen Haus mit Mitteln gefördert wird, die auf Grund der Bestimmungen des Wohnhaussanierungsgesetzes gewährt worden sind, würde der Zielsetzung des § 18b MRG nicht gerecht, unter der Voraussetzung einer öffentlichen Förderung auch Maßnahmen der Verbesserung des Hauses in den Kreis jener Arbeiten einzubeziehen, die über eine Erhöhung der Hauptmietzinse finanziert werden können. Derartige Sanierungsmaßnahmen "gelten" in Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse als Erhaltungsarbeiten, was bei Erhaltungsarbeiten, die ohnehin im Katalog des § 3 Abs 2 MRG enthalten sind, gar nicht erst fingiert werden muss. Bei der Ermittlung des Deckungsfehlbetrages ist nur sicherzustellen, dass die durch öffentliche Förderungsmittel erzielte oder zu erzielende Verringerung des Kostenaufwands des Vermieters berücksichtigt wird (vgl 5 Ob 64/91 = MietSlg 43.224; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 5 zu § 18 MRG).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG gehört zur Erhaltung des Hauses auch eine der Senkung des Energieverbrauchs dienende Ausgestaltung, wenn und insoweit die hiefür erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und zu den zu erwartenden Einsparungen stehen. Dass demnach die Anbringung eines Vollwärmeschutzes unter Einschluss aller erforderlichen Nebenarbeiten eine Erhaltungsarbeit sein kann, wurde schon wiederholt judiziert (5 Ob 81, 82/94 = WoBl 1998, 144/101; 5 Ob 64/00y = WoBl 2001, 16/10; 5 Ob 301/01b = bbl 2002/96 = immolex 2003/10). Nach anderen Möglichkeiten, die Wärmedämmung eines Hauses als eine die Mietzinserhöhung nach Paragraphen 18, ff MRG rechtfertigende Erhaltungsarbeit zu behandeln, ist daher erst zu suchen, wenn eine Subsumierung der Arbeiten unter Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG ausscheidet. Sie allein deshalb den Sonderbestimmungen des Paragraph 18 b, MRG zu unterwerfen, weil die Anbringung der Wärmedämmung am verfahrensgegenständlichen Haus mit Mitteln gefördert wird, die auf Grund der Bestimmungen des Wohnhaussanierungsgesetzes gewährt worden sind, würde der Zielsetzung des Paragraph 18 b, MRG nicht gerecht, unter der Voraussetzung einer öffentlichen Förderung auch Maßnahmen der Verbesserung des Hauses in den Kreis jener Arbeiten einzubeziehen, die über eine Erhöhung der Hauptmietzinse finanziert werden können. Derartige Sanierungsmaßnahmen "gelten" in Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse als Erhaltungsarbeiten, was bei Erhaltungsarbeiten, die ohnehin im Katalog des Paragraph 3, Absatz 2, MRG enthalten sind, gar nicht erst fingiert werden muss. Bei der Ermittlung des Deckungsfehlbetrages ist nur sicherzustellen, dass die durch öffentliche Förderungsmittel erzielte oder zu erzielende Verringerung des Kostenaufwands des Vermieters berücksichtigt wird vergleiche 5 Ob 64/91 = MietSlg 43.224; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 5 zu Paragraph 18, MRG).
Ob eine energiesparende Maßnahme als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 5 MRG zu qualifizieren ist, ist primär eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. Tatfragen stellen sich nur im Zusammenhang mit den Kosten, die in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen müssen. Zu ihrer Klärung kann es erforderlich sein, einen Sachverständigen beizuziehen.Ob eine energiesparende Maßnahme als Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG zu qualifizieren ist, ist primär eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. Tatfragen stellen sich nur im Zusammenhang mit den Kosten, die in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen müssen. Zu ihrer Klärung kann es erforderlich sein, einen Sachverständigen beizuziehen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Klärung dieser Rechts- und Tatfragen gemäß § 38 MRG allein der Stadtgemeinde Klosterneuburg überlassen, obwohl diese nur zur Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Preisangemessenheit etc Stellung nehmen sollte. Eine nachvollziehbare Begründung, warum die Anbringung des Vollwärmeschutzes "eindeutig eine Verbesserung darstellt", fehlt. Sie ließe sich mit der einschlägigen Judikatur nur dann in Einklang bringen, wenn der Wärmeschutz unwirtschaftlich bzw zu teuer wäre, was jedoch nicht durch Feststellungen untermauert wurde. Es fehlt ein der rechtlichen Würdigung zu unterziehender Sachverhalt.Im gegenständlichen Fall wurde die Klärung dieser Rechts- und Tatfragen gemäß Paragraph 38, MRG allein der Stadtgemeinde Klosterneuburg überlassen, obwohl diese nur zur Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Preisangemessenheit etc Stellung nehmen sollte. Eine nachvollziehbare Begründung, warum die Anbringung des Vollwärmeschutzes "eindeutig eine Verbesserung darstellt", fehlt. Sie ließe sich mit der einschlägigen Judikatur nur dann in Einklang bringen, wenn der Wärmeschutz unwirtschaftlich bzw zu teuer wäre, was jedoch nicht durch Feststellungen untermauert wurde. Es fehlt ein der rechtlichen Würdigung zu unterziehender Sachverhalt.
Mit der schlichten Übernahme der "Feststellung", die von den Antragstellern beabsichtigte Ausstattung des Hauses mit einer Wärmedämmung sei eindeutig eine Verbesserung (und keine Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 5 MRG), haben es die Vorinstanzen verabsäumt, ausreichende Grundlagen für eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu schaffen. Derartige Feststellungsmängel sind der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen, weil sie auf eine Verkennung der Rechtslage zurückzuführen sind (vgl Kodek in Rechberger2, Rz 4 zu § 496 ZPO) und wären daher auf Grund der im Rekurs der Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluss erhobenen Rechtsrüge der Antragsteller schon vom Rekursgericht zu beheben gewesen. Dass dies nicht geschehen ist (die sekundären Feststellungsmängel also weiter bestehen) konnte erneut nunmehr in dritter Instanz - mit einer Rechtsrüge geltend gemacht werden.Mit der schlichten Übernahme der "Feststellung", die von den Antragstellern beabsichtigte Ausstattung des Hauses mit einer Wärmedämmung sei eindeutig eine Verbesserung (und keine Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG), haben es die Vorinstanzen verabsäumt, ausreichende Grundlagen für eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu schaffen. Derartige Feststellungsmängel sind der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen, weil sie auf eine Verkennung der Rechtslage zurückzuführen sind vergleiche Kodek in Rechberger2, Rz 4 zu Paragraph 496, ZPO) und wären daher auf Grund der im Rekurs der Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluss erhobenen Rechtsrüge der Antragsteller schon vom Rekursgericht zu beheben gewesen. Dass dies nicht geschehen ist (die sekundären Feststellungsmängel also weiter bestehen) konnte erneut nunmehr in dritter Instanz - mit einer Rechtsrüge geltend gemacht werden.
Es wird also noch zu klären sein, ob die von den Antragstellern beabsichtigte Ausstattung des Hauses mit einem Vollwärmeschutz nicht doch als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 5 MRG zu werten ist. Die einschlägige Judikatur schließt dies keineswegs aus; es fehlen jedoch Feststellungen, die beurteilen lassen, ob die Voraussetzungen der Wirtschaftlichkeit erfüllt sind. Ist dies der Fall, haben sich die vom Erstgericht zu § 18b MRG angestellten Erwägungen und Berechnungen auf die Frage zu konzentrieren, ob auch die Kosten für die Errichtung eines Personenaufzugs (als Kosten von Sanierungsmaßnahmen) eine Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertigen.Es wird also noch zu klären sein, ob die von den Antragstellern beabsichtigte Ausstattung des Hauses mit einem Vollwärmeschutz nicht doch als Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG zu werten ist. Die einschlägige Judikatur schließt dies keineswegs aus; es fehlen jedoch Feststellungen, die beurteilen lassen, ob die Voraussetzungen der Wirtschaftlichkeit erfüllt sind. Ist dies der Fall, haben sich die vom Erstgericht zu Paragraph 18 b, MRG angestellten Erwägungen und Berechnungen auf die Frage zu konzentrieren, ob auch die Kosten für die Errichtung eines Personenaufzugs (als Kosten von Sanierungsmaßnahmen) eine Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertigen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Es erscheint zweckmäßig, die notwendige Verfahrensergänzung vom Erstgericht vornehmen zu lassen, da die Aufnahme von Sachverständigenbeweisen notwendig sein könnte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.