Rechtssatz RS0118005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118005
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Rechtssatz
Ob eine energiesparende Maßnahme als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 5 MRG zu qualifizieren ist, ist primär eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. Tatfragen stellen sich nur im Zusammenhang mit den Kosten, die in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen müssen. Zu ihrer Klärung kann es erforderlich sein, einen Sachverständigen beizuziehen.Ob eine energiesparende Maßnahme als Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG zu qualifizieren ist, ist primär eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. Tatfragen stellen sich nur im Zusammenhang mit den Kosten, die in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen müssen. Zu ihrer Klärung kann es erforderlich sein, einen Sachverständigen beizuziehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 58/03w
Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 58/03w
- 5 Ob 127/09a
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 127/09a
Vgl; Beisatz: Ob Arbeiten als energiesparende Maßnahme gemäß §3 Abs 2 Z 5 MRG zu werten und daher dem Bereich der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind, ist rechtliche Beurteilung. (T1)
- 5 Ob 145/22t
Entscheidungstext OGH 02.11.2022 5 Ob 145/22t
- 5 Ob 128/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2024 5 Ob 128/23v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118005
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20030602_OGH0002_0050OB00058_03W0000_002