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Entscheidung 5 Ob 127/09a×

Entscheidung 5 Ob 127/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob127/09a

Entscheidungsdatum

07.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Gabriele S*****, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. Thomas K*****, vertreten durch Mag. Dr. Peter Sommerer, Rechtsanwalts GmbH in Wien, und die weiteren Verfahrensparteien 1. W***** GmbH, *****, 2. H***** GmbH, ebendort, 3. Ing. Paul H*****, ebendort, 4. Ilse W*****, 5. Dr. Alexander S*****, 6. Gertrude A*****, 7. Mag. Dr. Otto A*****, ebendort, alle vertreten durch Mag. Dr. Peter Sommerer, Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Oktober 2008, GZ 39 R 287/08g-19, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 29. April 2008, GZ 10 Msch 17/07z-13, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 62,28 EUR USt und 1,80 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine Unrichtigkeit einer Verwalterabrechnung dadurch bewirkt werde, dass der Verwalter Kosten für eigenmächtig durchgeführte, von den Mit- und Wohnungseigentümern nicht akzeptierte Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung verrechne.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber hat jedoch weder diese noch sonst eine Frage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG releviert:

Zufolge Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinn des Paragraph 3, MRG einschließlich baulicher Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt. Darüber hinausgehende Angelegenheiten, wie etwa nützliche Verbesserungen, hat die Mehrheit der Wohnungseigentümer zu entscheiden, der Verwalter darf unbeschadet seiner unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis (Paragraph 20, Absatz eins, WEG) solche Maßnahmen nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer durchführen.

In der Revision macht der Antragsgegner geltend, dass die von ihm durchgeführten, von der Antragstellerin gerügten Umrüstungsarbeiten an der Kellerbeleuchtung (Übergang von Glühbirnenbetrieb zu Leuchtstoffröhrenbetrieb) jedenfalls als energiesparende Maßnahme gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG zu werten und daher dem Bereich der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sei.

Diese rechtliche Beurteilung vergleiche RIS-Justiz RS0118005) ist aber nicht durch erstgerichtliche Feststellungen gedeckt. Weder versteht sich von selbst, dass damit (im nur gelegentlich zu beleuchtenden Kellerbereich) eine Senkung des Energieverbrauchs erzielt wird, noch sind die weiteren Voraussetzungen der zitierten Gesetzesstelle behauptet oder unter Beweis gestellt worden. Nur wenn und insoweit die hiefür erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen, sind solche Maßnahmen dem Bereich der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen. Die erst im Revisionsrekurs enthaltenen Ausführungen verstoßen daher gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG vergleiche RIS-Justiz RS0070485 [T2]).

Auch unter dem Aspekt des „dynamischen Erhaltungsbegriffs" ist keine andere Sichtweise geboten. Denn jede Erhaltung im weiten Sinn des Paragraph 3, MRG setzt eine Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung voraus vergleiche RIS-Justiz RS0116998 [T1]; RS0114109 [T5; T6]), somit Umstände, die hier nicht einmal behauptet wurden.

Dass nicht durch einen Eigentümerbeschluss gedeckte Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung schon nach Paragraph 29, Absatz 6, WEG nicht pflichtgemäß sind vergleiche RIS-Justiz RS0013747 [T4]; RS0083447) und damit dem durch Gesetz und Vereinbarung definierten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung nicht entsprochen wird, ergibt sich aus bereits bestehender Rechtsprechung vergleiche 5 Ob 167/03z; 5 Ob 285/06g) und wird im Übrigen vom Revisionsrekurs auch nicht releviert.

Selbst wenn also das Rekursgericht zu Recht ausgesprochen hätte, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Revisionsrekurs trotz Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen, was auch im Verfahren außer Streitsachen nach Paragraph 37, MRG gilt vergleiche RIS-Justiz RS0102059 [T10]).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, WEG. Die Antragstellerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Textnummer

E91342

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00127.09A.0707.000

Im RIS seit

06.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090707_OGH0002_0050OB00127_09A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013740 Rechtssatz 30.01.1979Zivilrecht
Dem Machthaber steht es gem § 837 ABGB in Verbindung mit § 1029 ABGB nicht zu, wichtige Veränderungen (§ 834 ABGB) vorzunehmen. § 17 WEG 1975 erweiterte die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters nur in einem Fall einer wichtigen Veränderung, nämlich bei gr …
RS0013747 Rechtssatz 03.12.1980Zivilrecht
Dem Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft steht, da § 17 Abs 1 WEG keine Einschränkung enthält, im Außenverhältnis die uneingeschränkte, auch außerordentliche Maßnahme der Verwaltung umfassende Vertretungsbefugnis zu.
RS0070485 Rechtssatz 21.02.1995Zivilrecht
Auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG gilt das Neuerungsverbot.
RS0083447 Rechtssatz 14.07.1978Zivilrecht
Es unterliegt keinem Zweifel, dass auch im Anwendungsbereich des § 17 WEG 1975 der Verwalter im Innenverhältnis nur - wie sonst ganz allgemein - zu Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung berechtigt ist.
RS0114109 Rechtssatz 26.09.2000Zivilrecht
Durch die Verweisung auf § 3 Abs 1 MRG ist klargestellt, dass die Erhaltung "im jeweils ortsüblichen Standard" für die Abgrenzung der Erhaltung von der Verbesserung von Bedeutung ist, sodass zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Er …
RS0116998 Rechtssatz 27.08.2002Zivilrecht
Wenngleich "Erhaltung" im Sinn des § 3 Abs 1 MRG und § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 auch zu einer "Verbesserung" führen kann, ohne dass dadurch eine Maßnahme außerordentlicher Verwaltung anzunehmen ist, setzt dies doch in der Regel eine Einschränkung der Funktions …
RS0118005 Rechtssatz 02.06.2003Zivilrecht
Ob eine energiesparende Maßnahme als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 5 MRG zu qualifizieren ist, ist primär eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. Tatfragen stellen sich nur im Zusammenhang mit den Kosten, die in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhält …