Rechtssatz RS0118022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118022
Entscheidungsdatum
05.08.2016
Rechtssatz
Der Geschädigte darf nicht darauf vertrauen, dass die Gendarmerie die richtige Stelle wäre, um die im § 18 EKHG vorgesehene Anzeige vorzunehmen. Vielmehr ist diese gegenüber dem Ersatzpflichtigen selbst zu erstatten.Der Geschädigte darf nicht darauf vertrauen, dass die Gendarmerie die richtige Stelle wäre, um die im Paragraph 18, EKHG vorgesehene Anzeige vorzunehmen. Vielmehr ist diese gegenüber dem Ersatzpflichtigen selbst zu erstatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118022
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20030912_OGH0002_0020OB00193_03A0000_002