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Entscheidung 2 Ob 240/15f×

Entscheidung 2 Ob 240/15f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0065779 Rechtssatz 09.01.1979Zivilrecht
Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer beruht auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, durch den die Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen den Schädiger durch Hinzutritt eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt werden.
RS0118021 Rechtssatz 12.09.2003Zivilrecht
Zweck des § 18 EKHG ist es, den Ersatzpflichtigen möglichst rasch über die drohende Inanspruchnahme zu informieren und ihm die Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt zu klären und für ihn günstige Tatsachen (Befreiungsgründe) zu sichern.
RS0118022 Rechtssatz 12.09.2003Zivilrecht
Der Geschädigte darf nicht darauf vertrauen, dass die Gendarmerie die richtige Stelle wäre, um die im § 18 EKHG vorgesehene Anzeige vorzunehmen. Vielmehr ist diese gegenüber dem Ersatzpflichtigen selbst zu erstatten.
RS0130908 Rechtssatz 05.08.2016Zivilrecht
Im Hinblick auf den akzessorischen Charakter der Haftung des Haftpflichtversicherers kann ein Anspruch gegen diesen nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn ein solcher Anspruch auch gegenüber dem Halter des Fahrzeugs besteht. Liegen daher in Bezug …
RS0130909 Rechtssatz 05.08.2016Zivilrecht
Die Anzeigepflicht des § 18 EKHG besteht unabhängig von der in § 29 KHVG geregelten haftpflichtversicherungsrechtlichen Anzeigepflicht.
RS0130910 Rechtssatz 05.08.2016Zivilrecht
Die Ausschlussfrist des § 18 EKHG ist im Gegensatz zur Verjährung von Amts wegen wahrzunehmen.
RS0130911 Rechtssatz 05.08.2016Zivilrecht
Die Anzeige nach § 18 EKHG ist eine empfangsbedürftige Erklärung, die dem Ersatzpflichtigen selbst oder seinem (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreter zugehen muss. Sie kann wegen der Schadensregulierungsvollmacht des Versicherers, die sich auch auf den …
RS0130912 Rechtssatz 05.08.2016Zivilrecht
Gibt es mehrere Haftpflichtige, so ist die Anzeige nach § 18 EKHG an jeden von ihnen erforderlich.
RS0130913 Rechtssatz 05.08.2016Zivilrecht
Die in § 18 EKHG festgesetzte Frist ist eine Präklusionsfrist, für die nicht die für die Verjährung geltenden Regeln über Hemmung und Unterbrechung gelten.