Rechtssatz RS0130911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130911
Entscheidungsdatum
05.08.2016
Rechtssatz
Die Anzeige nach § 18 EKHG ist eine empfangsbedürftige Erklärung, die dem Ersatzpflichtigen selbst oder seinem (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreter zugehen muss. Sie kann wegen der Schadensregulierungsvollmacht des Versicherers, die sich auch auf den Empfang der Anzeige erstreckt, auch an den Haftpflichtversicherer des Haftpflichtigen ergehen.Die Anzeige nach Paragraph 18, EKHG ist eine empfangsbedürftige Erklärung, die dem Ersatzpflichtigen selbst oder seinem (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreter zugehen muss. Sie kann wegen der Schadensregulierungsvollmacht des Versicherers, die sich auch auf den Empfang der Anzeige erstreckt, auch an den Haftpflichtversicherer des Haftpflichtigen ergehen.
Schlagworte
Anzeigepflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130911
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20160805_OGH0002_0020OB00240_15F0000_004