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Rechtssatz RS0118051

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0118051

Geschäftszahl

11Ns16/03

Entscheidungsdatum

09.09.2003

Norm

StPO §72ff

Rechtssatz

Grundsätzlich ist von einem nach der Verfassung sachlich (Gewaltentrennung, Artikel 24, 87, 94, B-VG) und persönlich (Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit, Artikel 88, B-VG) unabhängigen Richter, der zudem einem strengen Dienstrecht verpflichtet ist (Paragraphen 29, Absatz eins, in Verbindung mit 57 Absatz eins, RDG), zu erwarten, dass er die Pflichten seines Amtes jederzeit gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig erfüllt. Sind Personen, von denen ein Einfluss auf die berufliche Laufbahn des Richters theoretisch ausgeübt werden kann, in ein Strafverfahren involviert, kann im Hinblick auf die vorgenannten Erwägungen die bloß abstrakte Einflussmöglichkeit eine Befangenheit noch nicht begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich für einen unbefangenen Beobachter aufgrund besonderer Umstände die Gefahr der Einflussnahme in einem Maße aktualisiert, dass deshalb die Parteilichkeit des Richters oder auch nur der Anschein einer parteiischen Prozessführung zu besorgen ist. Ob dies zutrifft, hängt demnach insbesondere von der Wahrscheinlichkeit einer Einflussnahme und davon ab, in welchem Ausmaß die Interessen der verfahrensinvolvierten Person tangiert werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Ns 16/03
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 11 Ns 16/03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118051

Dokumentnummer

JJR_20030909_OGH0002_0110NS00016_0300000_001