Der Antrag auf Ablehnung aller Richter des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nicht berechtigt.
Vorausgeschickt sei, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Wien Dr. R***** selbst in der den Beschuldigten betreffenden Strafsache als Verletzter und Anzeiger ausgeschlossen ist (§§ 67, 68 Abs 1 Z 2 StPO).Vorausgeschickt sei, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Wien Dr. R***** selbst in der den Beschuldigten betreffenden Strafsache als Verletzter und Anzeiger ausgeschlossen ist (Paragraphen 67, 68, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (unter anderem) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des (der) Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO kann (unter anderem) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des (der) Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73, zweiter Satz StPO).
Die der Sache nach aufgestellte Behauptung, ein Richter sei (immer dann) als befangen anzusehen, wenn der in einem von ihm zu beurteilenden Strafverfahren Verletzte durch seine Stellung Einfluss auf die Karriere des Richters nehme(n könne), trifft in dieser vereinfachten Verallgemeinerung nicht zu. Grundsätzlich ist von einem nach der Verfassung sachlich (Gewaltentrennung, Art 24, 87, 94 B-VG) und persönlich (Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit, Art 88 B-VG) unabhängigen Richter, der zudem einem strengen Dienstrecht verpflichtet ist (§§ 29 Abs 1 iVm 57 Abs 1 RDG), zu erwarten, dass er die Pflichten seines Amtes jederzeit gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig erfüllt. Sind Personen, von denen ein Einfluss auf die berufliche Laufbahn des Richters theoretisch ausgeübt werden kann, in ein Strafverfahren involviert, kann im Hinblick auf die vorgenannten Erwägungen die bloß abstrakte Einflussmöglichkeit eine Befangenheit noch nicht begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich für einen unbefangenen Beobachter aufgrund besonderer Umstände die Gefahr der Einflussnahme in einem Maße aktualisiert, dass deshalb die Parteilichkeit des Richters oder auch nur der Anschein einer parteiischen Prozessführung zu besorgen ist. Ob dies zutrifft, hängt demnach insb von der Wahrscheinlichkeit einer Einflussnahme und davon ab, in welchem Ausmaß die Interessen der verfahrensinvolvierten Person tangiert werden.Die der Sache nach aufgestellte Behauptung, ein Richter sei (immer dann) als befangen anzusehen, wenn der in einem von ihm zu beurteilenden Strafverfahren Verletzte durch seine Stellung Einfluss auf die Karriere des Richters nehme(n könne), trifft in dieser vereinfachten Verallgemeinerung nicht zu. Grundsätzlich ist von einem nach der Verfassung sachlich (Gewaltentrennung, Artikel 24, 87, 94, B-VG) und persönlich (Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit, Artikel 88, B-VG) unabhängigen Richter, der zudem einem strengen Dienstrecht verpflichtet ist (Paragraphen 29, Absatz eins, in Verbindung mit 57 Absatz eins, RDG), zu erwarten, dass er die Pflichten seines Amtes jederzeit gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig erfüllt. Sind Personen, von denen ein Einfluss auf die berufliche Laufbahn des Richters theoretisch ausgeübt werden kann, in ein Strafverfahren involviert, kann im Hinblick auf die vorgenannten Erwägungen die bloß abstrakte Einflussmöglichkeit eine Befangenheit noch nicht begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich für einen unbefangenen Beobachter aufgrund besonderer Umstände die Gefahr der Einflussnahme in einem Maße aktualisiert, dass deshalb die Parteilichkeit des Richters oder auch nur der Anschein einer parteiischen Prozessführung zu besorgen ist. Ob dies zutrifft, hängt demnach insb von der Wahrscheinlichkeit einer Einflussnahme und davon ab, in welchem Ausmaß die Interessen der verfahrensinvolvierten Person tangiert werden.
Vorliegend werden solche besonderen Umstände vom Antragsteller nicht aufgezeigt.
Zum einen kommt dem Faktum der Bedrohung des Präsidenten Dr. R***** im Licht des gesamten Urteils (mit insgesamt 13 gleichartigen Fakten) nur geringes Gewicht zu und war der Beschuldigte (auch) hiezu in der Hauptverhandlung geständig (S 483/I), sodass es einer Vernehmung des Bedrohten und einer Prüfung seiner Glaubwürdigkeit nicht bedurfte; auch im Rechtsmittel stellt der Beschuldigte seine Äußerungen gegenüber Dr. R***** nicht in Frage. Zum anderen enthält der Ablehnungsantrag keine konkreten Umstände, die geeignet wären, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler ohne eigene Interessen auch nur den Anschein zu erwecken, alle Richter des Oberlandesgerichtes Wien wären im vorliegenden Fall durch sachfremde Motive an einer unparteilichen Entscheidungsfindung gehindert. Die bloß auf eigene Bewertung gestützte rein subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung nicht mit Erfolg begründen (Mayerhofer StPO4 § 72 E 7).Zum einen kommt dem Faktum der Bedrohung des Präsidenten Dr. R***** im Licht des gesamten Urteils (mit insgesamt 13 gleichartigen Fakten) nur geringes Gewicht zu und war der Beschuldigte (auch) hiezu in der Hauptverhandlung geständig (S 483/I), sodass es einer Vernehmung des Bedrohten und einer Prüfung seiner Glaubwürdigkeit nicht bedurfte; auch im Rechtsmittel stellt der Beschuldigte seine Äußerungen gegenüber Dr. R***** nicht in Frage. Zum anderen enthält der Ablehnungsantrag keine konkreten Umstände, die geeignet wären, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler ohne eigene Interessen auch nur den Anschein zu erwecken, alle Richter des Oberlandesgerichtes Wien wären im vorliegenden Fall durch sachfremde Motive an einer unparteilichen Entscheidungsfindung gehindert. Die bloß auf eigene Bewertung gestützte rein subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung nicht mit Erfolg begründen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 72, E 7).
Soweit im Ablehnungsantrag – ohne Konkretisierung – einander widersprechende schriftliche Äußerungen Dris. R***** und Dris. W***** behauptet werden, entspricht dies nicht der Aktenlage. Durch die Ausführungen des Ablehnungsantrags werden somit keine Umstände dargetan, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes in Zweifel ziehen lassen oder zur Befürchtung Anlass zu geben geeignet sind, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer aaO E 4 f).
Die umfassende Ablehnung des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz erweist sich somit als nicht gerechtfertigt, weshalb der Antrag abzuweisen war.