Rechtssatz RS0118089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118089
Entscheidungsdatum
07.10.2003
Rechtssatz
Beweisverträge, das sind ua solche Verträge zwischen den Prozessparteien, mit denen sie sich verpflichten, dem Gericht eine bestimmte Beweiswürdigung vorzuschreiben oder den Beweismitteln einen bestimmten Beweiswert zuzugestehen, sind unwirksam; sie können weder erzwungen noch kann ihre Verletzung im laufenden Rechtsstreit selbst geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118089
Dokumentnummer
JJR_20031007_OGH0002_0040OB00188_03F0000_001